§§ 284, 285. Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. 471
2. Das Gemeinschaftsvermögen.
g 2856.
J. Haben mehrere Personen irgendein Recht gemeinsam nach „Bruch-
teilen“ erworben, so ist jeder Teilhaber daran nicht zur gesamten Hand,
sondern, wie sich aus dem Namen ihrer Gemeinschaft ergibt, zu einem Bruch-
teil oder einer Quote beteiligt. Das will folgendes besagen.
1. Jeder einzelne Teilhaber ist, wie ein Gesamthänder, Mitinhaber des
ganzen gemeinsamen Rechts, also je nach Lage des Falls Mitgläubiger, Mit-
eigentümer, Mitnießbraucher usw.
Eine wirkliche „Teilung“ des Rechts findet unter den Mitberechtigten nicht statt: ge-
hört dem A. und dem B. ein Haus nach Bruchteilen, so steht sowohl dem A. wie dem B.
das ganze Eigentum an dem ganzen Hause zu, freilich einem jeden nur zusammen mit dem
andern. Man sagt deshalb auch wohl, daß einem jeden ein „ideeller“, d. h. nicht ein wirk-
licher, sondern nur ein eingebildeter Teil des Hauses gehöre, macht aber damit das Rechts-
verhältnis höchstens noch unklarer.
Daß jedem Miteigentümer nach Bruchteilen wirklich das ganze Eigentum am ganzen
Hause zusteht, tritt praktisch namentlich in der gleich zu erwähnenden Regel hervor, daß jeder
für sich allein eine nachbarliche Störung abwehren kann, als ob er Alleineigentümer wäre
([. unten zu 2 a, 9).
2. a) Zur Geltendmachung des gemeinsamen Rechts im ganzen ist der
einzelne Teilhaber, anders als ein Gesamthänder, wenigstens in gewissem Um-
fange für sich allein, ohne Mitwirkung der andern Teilhaber, zuständig.
a) Eine den Teilhabern gemeinsam geschuldete Leistung kann von jedem
einzelnen Teilhaber ohne Zustimmung und sogar gegen den Widerspruch der
andern selbständig außergerichtlich wie gerichtlich eingefordert werden, jedoch
mit der Maßgabe, daß er nur die Leistung an alle Teilhaber zusammen oder
die Hinterlegung des geschuldeten Gegenstandes für alle Teilhaber oder endlich,
wenn der Gegenstand sich nicht zur Hinterlegung eignet, dessen Ablieferung an
einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter verlangen kann (s. 432, 1011).
6) Ein Eingriff Dritter in ein gemeinsames Recht kann von jedem ein-
zelnen Teilhaber abgewehrt werden (s. 1011).
Beispiele. A. hat mehrfach einen Hund, der dem B. und C. nach Bruchteilen (1) gehört,
unbesugterweise eingefangen; da C. verreist ist, will B. allein hiergegen einschreiten. I. Hier
kann B. nur auf Herausgabe des Hundes an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
klagen; die Bestellung des Verwahrers geschieht im Wege freiwilliger Gerichtsbarkeit (R. FG.
165); selbstverständlich steht nichts im Wege, wenn das Gericht zum Verwahrer den B. er-
nennt. II. Ist der Hund wieder in B.s Besitz gelangt, so kann B. für sich allein gegen A. auf
Unterlassung weiterer Verfolgungen des Hundes klagen, gerade so als ob der Hund ihm allein
gehörte.
b) Im übrigen kann das gemeinsame Recht, gerade wie bei der gesamten
Hand, nur von allen Teilhabern gemeinsam geltend gemacht werden. Ins-
besondre kann eine gemeinsame Forderung nur von allen Teilhabern zusammen