Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§§ 284, 285. Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. 471 
2. Das Gemeinschaftsvermögen. 
g 2856. 
J. Haben mehrere Personen irgendein Recht gemeinsam nach „Bruch- 
teilen“ erworben, so ist jeder Teilhaber daran nicht zur gesamten Hand, 
sondern, wie sich aus dem Namen ihrer Gemeinschaft ergibt, zu einem Bruch- 
teil oder einer Quote beteiligt. Das will folgendes besagen. 
1. Jeder einzelne Teilhaber ist, wie ein Gesamthänder, Mitinhaber des 
ganzen gemeinsamen Rechts, also je nach Lage des Falls Mitgläubiger, Mit- 
eigentümer, Mitnießbraucher usw. 
Eine wirkliche „Teilung“ des Rechts findet unter den Mitberechtigten nicht statt: ge- 
hört dem A. und dem B. ein Haus nach Bruchteilen, so steht sowohl dem A. wie dem B. 
das ganze Eigentum an dem ganzen Hause zu, freilich einem jeden nur zusammen mit dem 
andern. Man sagt deshalb auch wohl, daß einem jeden ein „ideeller“, d. h. nicht ein wirk- 
licher, sondern nur ein eingebildeter Teil des Hauses gehöre, macht aber damit das Rechts- 
verhältnis höchstens noch unklarer. 
Daß jedem Miteigentümer nach Bruchteilen wirklich das ganze Eigentum am ganzen 
Hause zusteht, tritt praktisch namentlich in der gleich zu erwähnenden Regel hervor, daß jeder 
für sich allein eine nachbarliche Störung abwehren kann, als ob er Alleineigentümer wäre 
([. unten zu 2 a, 9). 
2. a) Zur Geltendmachung des gemeinsamen Rechts im ganzen ist der 
einzelne Teilhaber, anders als ein Gesamthänder, wenigstens in gewissem Um- 
fange für sich allein, ohne Mitwirkung der andern Teilhaber, zuständig. 
a) Eine den Teilhabern gemeinsam geschuldete Leistung kann von jedem 
einzelnen Teilhaber ohne Zustimmung und sogar gegen den Widerspruch der 
andern selbständig außergerichtlich wie gerichtlich eingefordert werden, jedoch 
mit der Maßgabe, daß er nur die Leistung an alle Teilhaber zusammen oder 
die Hinterlegung des geschuldeten Gegenstandes für alle Teilhaber oder endlich, 
wenn der Gegenstand sich nicht zur Hinterlegung eignet, dessen Ablieferung an 
einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter verlangen kann (s. 432, 1011). 
6) Ein Eingriff Dritter in ein gemeinsames Recht kann von jedem ein- 
zelnen Teilhaber abgewehrt werden (s. 1011). 
Beispiele. A. hat mehrfach einen Hund, der dem B. und C. nach Bruchteilen (1) gehört, 
unbesugterweise eingefangen; da C. verreist ist, will B. allein hiergegen einschreiten. I. Hier 
kann B. nur auf Herausgabe des Hundes an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer 
klagen; die Bestellung des Verwahrers geschieht im Wege freiwilliger Gerichtsbarkeit (R. FG. 
165); selbstverständlich steht nichts im Wege, wenn das Gericht zum Verwahrer den B. er- 
nennt. II. Ist der Hund wieder in B.s Besitz gelangt, so kann B. für sich allein gegen A. auf 
Unterlassung weiterer Verfolgungen des Hundes klagen, gerade so als ob der Hund ihm allein 
gehörte. 
b) Im übrigen kann das gemeinsame Recht, gerade wie bei der gesamten 
Hand, nur von allen Teilhabern gemeinsam geltend gemacht werden. Ins- 
besondre kann eine gemeinsame Forderung nur von allen Teilhabern zusammen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.