§§ 392, 393. Gesetzl. Verwandtenerbfolge. Halbbürtige Geschwister. 761
Grad, mit dem das Erbrecht aufhörte. Soweit die Verwandtschaft nachweisbar
ist, soweit reicht auch das Erbrecht.
Fortsetzung. Besondre Arten der Verwandtschaft.
§ 393.
I. 1. Vollbürtige Geschwister des Erblassers sind als solche doppelt
(durch Vater und Mutter), halbbürtige Geschwister sind als solche nur einfach
(durch Vater oder Mutter) mit ihm verwandt. Daraus ergibt sich für ihr
Erbrecht — als Folge der in der zweiten Ordnung geltenden Erbfolge nach
Stämmen — eine Begünstigung der vollbürtigen Geschwister.
a) Ist einer der Eltern vor dem Erblasser gestorben, so treten die voll-
bürtigen Geschwister an die Stelle des Vorverstorbenen in jedem Fall; dagegen
haben die halbbürtigen Geschwister ein Eintrittsrecht nur, wenn sie gerade von
dem vorverstorbenen der Eltern abstammen.
b) Sind beide Eltern vor dem Erblasser gestorben, so nehmen die voll-
bürtigen Geschwister ein Erbteil von beiden elterlichen Hälften; die halbbürtigen
Geschwister nehmen dagegen nur ein Erbteil, entweder nur von der väterlichen
oder nur von der mütterlichen Hälfte der Erbschaft.
Beispiele. Zu 1 erbt die Mutter des E. ½, der rechte Bruder F. und die drei Stief-
brüder väterlicherseits B., C., D. erben je ½; G., H. erben nichts. Zu II erbt der Vater
des E. ½, der rechte Bruder F. und die beiden Stiefbrüder mütterlicherseits G., H. erben
je ½2: B., C., D. haben kein Erbrecht. Zu III erben die Stiefbrüder B., C., D. je ½,
die Stiefbrüder G., H. je ½, der rechte Bruder F. /+ ½ = 74.
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2. Gerade wie in der zweiten Ordnung unter den eignen Geschwistern
des Erblassers, werden in der dritten Ordnung unter den Geschwistern seiner
Eltern die vollbürtigen vor den halbbürtigen bevorzugt. Dagegen haben in
der vierten Ordnung unter den Geschwistern der Großeltern die vollbürtigen
keinen Vorzug; denn von der vierten Ordnung ab wird ja die mehrfache
Verwandtschaft als solche nicht mehr berücksichtigt.
Beispiel. Zu I erbt A. /, B. ½ + / = ¾. 7 7
Zu II erbt C. und D. je ½.
3. Soweit vollbürtige Geschwister vor
halbbürtigen Geschwistern begünstigt werden,
genießt ihre Nachkommenschaft die gleiche Be- *
günstigung. *