Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§§ 392, 393. Gesetzl. Verwandtenerbfolge. Halbbürtige Geschwister. 761 
Grad, mit dem das Erbrecht aufhörte. Soweit die Verwandtschaft nachweisbar 
ist, soweit reicht auch das Erbrecht. 
Fortsetzung. Besondre Arten der Verwandtschaft. 
§ 393. 
I. 1. Vollbürtige Geschwister des Erblassers sind als solche doppelt 
(durch Vater und Mutter), halbbürtige Geschwister sind als solche nur einfach 
(durch Vater oder Mutter) mit ihm verwandt. Daraus ergibt sich für ihr 
Erbrecht — als Folge der in der zweiten Ordnung geltenden Erbfolge nach 
Stämmen — eine Begünstigung der vollbürtigen Geschwister. 
a) Ist einer der Eltern vor dem Erblasser gestorben, so treten die voll- 
bürtigen Geschwister an die Stelle des Vorverstorbenen in jedem Fall; dagegen 
haben die halbbürtigen Geschwister ein Eintrittsrecht nur, wenn sie gerade von 
dem vorverstorbenen der Eltern abstammen. 
b) Sind beide Eltern vor dem Erblasser gestorben, so nehmen die voll- 
bürtigen Geschwister ein Erbteil von beiden elterlichen Hälften; die halbbürtigen 
Geschwister nehmen dagegen nur ein Erbteil, entweder nur von der väterlichen 
oder nur von der mütterlichen Hälfte der Erbschaft. 
Beispiele. Zu 1 erbt die Mutter des E. ½, der rechte Bruder F. und die drei Stief- 
brüder väterlicherseits B., C., D. erben je ½; G., H. erben nichts. Zu II erbt der Vater 
des E. ½, der rechte Bruder F. und die beiden Stiefbrüder mütterlicherseits G., H. erben 
je ½2: B., C., D. haben kein Erbrecht. Zu III erben die Stiefbrüder B., C., D. je ½, 
die Stiefbrüder G., H. je ½, der rechte Bruder F. /+ ½ = 74. 
4 - * 
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2. Gerade wie in der zweiten Ordnung unter den eignen Geschwistern 
des Erblassers, werden in der dritten Ordnung unter den Geschwistern seiner 
Eltern die vollbürtigen vor den halbbürtigen bevorzugt. Dagegen haben in 
der vierten Ordnung unter den Geschwistern der Großeltern die vollbürtigen 
keinen Vorzug; denn von der vierten Ordnung ab wird ja die mehrfache 
Verwandtschaft als solche nicht mehr berücksichtigt. 
Beispiel. Zu I erbt A. /, B. ½ + / = ¾. 7 7 
Zu II erbt C. und D. je ½. 
3. Soweit vollbürtige Geschwister vor 
halbbürtigen Geschwistern begünstigt werden, 
genießt ihre Nachkommenschaft die gleiche Be- * 
günstigung. *
	        
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