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1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich,
durch ihre Gerichte und Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen
jebe irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere
bei Zustellungen und bei der Beweiserhebung, gewähren zu
lassen.
8) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein,
die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes als
endgültig zu betrachten und ihnen verbindliche Kraft für
ihre Staatsangehörigen beizulegen.
Anlage.
§ 1.
Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofs, legt es sein Amt
nieder oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung
seines Amtes behindert, so erfolgt seine Ersetzung
nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.
82.
Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsähen
der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge
und Fristen für das Vorbringen der Parteien und regelt die
Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.
83.
Die Anwälte und Beistände der Parteien sind befugt,
ihre Ausführungen und Gegenausführungen mündlich ober
schriftlich dem Gerichtshof vorzutragen.
84.
Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der
ihm vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf
bezüglichen Verfghrens unter Beifügung der Daten auf.
86.
Jede beteiligte Macht kann einen Sekrrtär ernennen.
Diese Sekretäre bilden das gemischte Sekretaxiat des Gerichts-