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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
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(Nr. 6530.) Patent wegen Besitznahme vormals Großherzoglich Hessischer Landestheile.
Vom 12. Januar 1867.
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Wu Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
thun gegen Jedermann hiermit kund:
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein 2c. Uns in dem Friedensvertrage vom 3. September 1866. die nachstehend
bezcichneten, bis dahin Hroß erzoglich Hesichen Gebietstheile: die Landgrafschaft
Hessen-Homburg, den Kreis Biedenkopf, den Kreis Vöhl, den nordwestlichen
Theil des Kreises Giessen, den Ortsbezirk Rödelheim, den bisher
unter Großbersogich Hessischer Souverainetät stehenden Theil des Ortsbezirks
Nieder-Ursel, abgetreten hat, haben Wir beschlossen, diese Gebietstheile mit
Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit gustimmung beider
Häuser des Landtages das Gesetz vom 24. Dezember v. J. erlassen und verkündigt.
Demufoge nehmen Wir die vorstehend genannten bisher Großherzoglich
Hessischen Gebietstheile durch gegenwärtigeb Patent in Besitz und einverleiben
dieselben Unserer Monarchie mit allen Rechten der m beslisen und Oberherrlichkeit
und mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen.
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen
Unser Königliches Wappen anzuschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem
Preußischen Adler zu versehen.
Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten
ehemaligen Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, fortan Uns als ihren
rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen
und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.
Vi werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen
Privatrechte schützen und die Beamten, welche L#in Unsere Dienste überzutreten
Lewillt sind, auf ihren Posten und im Geusse ihrer Diensteinkünfte belassen.
ie gesetgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der Preußischen Verfassung
allein ausüben.
Johrgang 1867. (Nr. 6530—6531.) 18 So
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1867.