Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

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(Nr.  6530.)  Patent  wegen  Besitznahme  vormals  Großherzoglich  Hessischer  Landestheile.
Vom  12.  Januar  1867.

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Wu  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
thun  gegen  Jedermann  hiermit  kund:

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein  2c.  Uns  in  dem  Friedensvertrage  vom  3.  September  1866.  die  nachstehend
bezcichneten,  bis  dahin  Hroß  erzoglich  Hesichen  Gebietstheile:  die  Landgrafschaft
Hessen-Homburg,  den  Kreis  Biedenkopf,  den  Kreis  Vöhl,  den  nordwestlichen
  Theil  des  Kreises  Giessen,  den  Ortsbezirk  Rödelheim,  den  bisher
unter  Großbersogich  Hessischer  Souverainetät  stehenden  Theil  des  Ortsbezirks
Nieder-Ursel,  abgetreten  hat,  haben  Wir  beschlossen,  diese  Gebietstheile  mit
Unserer  Monarchie  zu  vereinigen  und  zu  diesem  Behufe  mit  gustimmung  beider
Häuser  des  Landtages  das  Gesetz  vom  24.  Dezember  v.  J.  erlassen  und  verkündigt.

Demufoge  nehmen  Wir  die  vorstehend  genannten  bisher  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheile  durch  gegenwärtigeb  Patent  in  Besitz  und  einverleiben
dieselben  Unserer  Monarchie  mit  allen  Rechten  der  m  beslisen  und  Oberherrlichkeit
  und  mit  sämmtlichen  Zubehörden  und  Ansprüchen.

Wir  befehlen,  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung
Unserer  Landesherrlichkeit  aufzurichten,  statt  der  bisher  angehefteten  Wappen
Unser  Königliches  Wappen  anzuschlagen  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem
Preußischen  Adler  zu  versehen.

Wir  gebieten  allen  Einwohnern  der  nunmehr  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten
  ehemaligen  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile,  fortan  Uns  als  ihren
rechtmäßigen  König  und  Landesherrn  zu  erkennen  und  Unseren  Gesetzen,  Verordnungen
  und  Befehlen  mit  pflichtmäßigem  Gehorsam  nachzuleben.

Vi  werden  Jedermann  im  Besitze  und  Genusse  seiner  wohlerworbenen
Privatrechte  schützen  und  die  Beamten,  welche  L#in  Unsere  Dienste  überzutreten
Lewillt  sind,  auf  ihren  Posten  und  im  Geusse  ihrer  Diensteinkünfte  belassen.

ie  gesetgebende  Gewalt  werden  Wir  bis  zur  Einführung  der  Preußischen  Verfassung
  allein  ausüben.
Johrgang  1867.  (Nr.  6530—6531.)  18  So

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1867.