Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Ill. Heimats- und Niederlassungsreeht. $ 41. 133 
übrigen Staaten erfolgt die Entscheidung im Verwaltungswege. Als 
erste Instanz fungieren vielfach besondere Organe, sogenannte Deputa- 
tionen für Heimatswesen?. Die zweitinstanzliche Entscheidung haben 
einzelne Länder auch bei Streitigkeiten der eigenen Armenverbände 
untereinander dem Bundesamte für Heimatswesen übertragen °. 
Die Entscheidungen der Spruchbehörden in Armenstreitsachen 
sind zwangsweise vollstreckbar. Die Vollstreckung liegt der 
in erster Instanz zuständigen Behörde des verpflichteten Armenver- 
bandes ob. Schon auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung kann 
Vollstreckung gefordert werden; die Berufung ist auf die Vollstreck- 
barkeit ohne Einfluß. Wird die erstinstanzliche Entscheidung in der 
Berufungsinstanz abgeändert, so müssen die Folgen der Vollstreckung 
nachträglich rückgängig gemacht werden®. Die tatsächliche Voll- 
streckung einer Ausweisung darf nicht erfolgen, solange ein Ver- 
fahren schwebt, welches auf Belassung des Hilfsbedürftigen in seinem 
bisherigen Aufenthaltsorte gerichtet ist 1°. 
5. Heimatsrecht (Gemeindeangehörigkeit). 
$ 4. 
Nach den älteren deutschen Gemeindeordnungen gewährte das 
Heimatsrecht die Befugnis, in der Gemeinde sich aufzuhalten, 
Grundbesitz zu erwerben, sich zu verehelichen, ein Gewerbe zu be- 
treiben uud den Anspruch auf Armenunterstützung. In allen diesen 
Beziehungen hat dasselbe durch die Heimats- und Niederlassungs- 
gesetzgebung des Deutschen Reiches seine Bedeutung verloren. Übrig 
geblieben ist nur das Recht, das Gemeindebürgerrecht unter er- 
leichternden Bedingungen zu erwerben und an gewissen Gemeinde- 
anstalten, namentlich örtlichen Stiftungen zu partizipieren. Es be- 
steht demnach auch kein Bedürfnis mehr, den Erwerb des Heimats- 
rechtes oder der Gemeindeangehörigkeit an einen besonderen Akt der 
Verleihung zu knüpfen. Die seit Anfang der 70er Jahre erlassenen 
deutschen Gemeindeordnungen haben daher nach dem Muster der 
preußischen Gesetzgebung die Gemeindeangehörigkeit lediglich auf 
den Wohnsitz basiert und die Verleihung des Heimatsrechtes be- 
seitigt. Daiit hat der Erwerb desselben aufgehört, ein Gegenstand 
  
? In Meckl.-Schwerin, Meckl.-Strel., S.-Kobg.-Gotha, Anhalt, Schwarzburg- 
Rudolst., Waldeck, Reuß j. L., Schaumbg.-Lippe. [Dagegen nicht mehr in 
Württembg., Braunschweig und Lippe. 
\ „. » Preußen, Hessen, Sachs.-Weimar [Oldenburg, Anhalt], Sachs.-Altenburg, 
8.-Kobg.-Gotha, Braunschweig [G. vom 5. März 1885 8 50, Abs. 3. Soweit die 
Organisation oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegen- 
stand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung des Ver- 
waltungsgerichtshofes; im übrigen findet gegen dessen Entscheidung die 
erufung an das Bundesamt für Heimatswesen statt.], Schwarzburg-Sondersh., 
Sehwarzbg.-Rudolst., Reuß j. L., Li pe, [Lippe-Schaumburg aber nur nach 
U.W.G. $3 88—51 und wenn der Landesarmenverband des Fürstentums Partei 
ist, B.A. 30, 168.) Waldeck, Bremen, Lübeck. [Vgl. Krech $ 52'.] 
? U.W.G. P 53, 54 
1% U.W.G. 8 57.
	        
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