359 Zweites Buch. Sechster Absebnitt. $ 125.
sondern nur Geld im wirtschaftlichen Sinne. Sie haben
den Charakter von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen
der Bark!, stehen also im allgemeinen unter den Grundsätzen über
Inhaberpapiere. Dieser Charakter der Banknoten zeigt sich in folgen-
den Bestimmungen:
1. Die deutschen Banknoten dürfen von jedermann in Zahlung
gegeben und genommen werden und zwar im Gebiete des gesamten
Deutschen Reiches. Eine Ausnahme machen nur die Noten der Braun-
schweiger Bank, deren Umlaufsfähigkeit sich nach den früheren Aus-
einandersetzungen auf das Gebiet des braunschweigischen Staates
beschränkt?. Aber niemand ist verpflichtet, Banknoten. [abge-
sehen von den Noten der Reichsbank,] in Zahlung zu nehmen®.
Eine solche Verpflichtung kann auch für 'Staatskassen durch
Landesgesetz nicht begründet werden. Dagegen bleibt der Reichs-
finanzverwaltung und den Finanzverwaltungen der Einzelstaaten
unbenommen, die ihnen unterstellten Kassen zur Annahme von
Banknoten zu ermächtigen®. Von dem Grundsatze, daß niemand
verpflichtet ist, Banknoten in Zahlung zu nehmen, besteht je-
doch eine zweifache Ausnahme: a) für die betreffende Bank selbst
und deren Zweiganstalten®, b) in bezug auf diejenigen Noten, welche
Umlaufsfähigkeit im ganzen Reiche besitzen, für alle Banken, deren
Noten die gleiche Umlaufsfähigkeit haben, vorausgesetzt, daß die
Bank, welche die Noten ausgegeben hat, ihrer Einlösungspflicht
pünktlich nachkommt’. Diese Banken würden sich durch Zurück-
weisung einer ihnen in Banknoten der betreffenden Art angebotenen
Zahlung in mora accipiendi versetzen.
Die Banken sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen
Noten auf Präsentation zum vollen Nennwerte einzulösen®. Die
Reichsbank muß dieser Verpflichtung bei ihrer Hauptkasse stets
nachkommen, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände
und Geldbedürfnisse gestatten®, die Privatnotenbanken bei ihrer
Hauptkasse, bei anderweiten durch die Statuten bestimmten Ein-
ı (Die Noten der Reichsbank sind seit dem 1, Januar 1910
setzliches I ee A.Wagner, R.L. 8, 356; H.P Oe# 1, #1
[Laband 8, 145; Gierke 2, 99]. Wenn Roesler, Verw.R. 2 $ 388 Bd. II
3 388 Nr. 1 die Eigenschaft der Banknoten als Schuldscheine der Bank zwar
anerkennt, aber meint, sie sei nicht das Wesentliche, da die Banknoten primär
nicht zur Einlösung, sondem zum Umlauf bestimmt seien, so ist das eine Ver-
wechslung der wirtschaftlichen Funktionen der Banknote mit ihrem rechtlichen
?
’
harakter.
4 Vgl. $ 124
% Bank.G. 8 2.
: Bank.G. 82
s 18, Motive zus 2 des Reg.Entw. (Sten. Ber. S. 656).
,
” Bank-G. $$ 19, 44 Nr. 5. Die weitere Benutzung dieser Noten zu
Aahlungen unterliegt wesentlichen Einschränkungen. Bank-G. $ 44 Nr. 5.
® Bank-G. $ 4. Die Einlösun pflicht erstreckt sich auch auf beschädigte
Noten, wenn der Inhaber einen Teil der Note präsentiert, der größer ist als
die Hälfte, oder bei Präsentation eines kleineren Teiles den Nachweis führt,
daß der Rest vernichtet ist.
® Bank-G. $ 18. [Die Reichsbank hat ihre Noten gegen deutsche Gold-
münzen einzulösen. Bisher hieß es im $ 18 Bank-G.: „Kursfähiges
deutsches Geld.“ Abg. durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 4, 1]