Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

359 Zweites Buch. Sechster Absebnitt. $ 125. 
sondern nur Geld im wirtschaftlichen Sinne. Sie haben 
den Charakter von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen 
der Bark!, stehen also im allgemeinen unter den Grundsätzen über 
Inhaberpapiere. Dieser Charakter der Banknoten zeigt sich in folgen- 
den Bestimmungen: 
1. Die deutschen Banknoten dürfen von jedermann in Zahlung 
gegeben und genommen werden und zwar im Gebiete des gesamten 
Deutschen Reiches. Eine Ausnahme machen nur die Noten der Braun- 
schweiger Bank, deren Umlaufsfähigkeit sich nach den früheren Aus- 
einandersetzungen auf das Gebiet des braunschweigischen Staates 
beschränkt?. Aber niemand ist verpflichtet, Banknoten. [abge- 
sehen von den Noten der Reichsbank,] in Zahlung zu nehmen®. 
Eine solche Verpflichtung kann auch für 'Staatskassen durch 
Landesgesetz nicht begründet werden. Dagegen bleibt der Reichs- 
finanzverwaltung und den Finanzverwaltungen der Einzelstaaten 
unbenommen, die ihnen unterstellten Kassen zur Annahme von 
Banknoten zu ermächtigen®. Von dem Grundsatze, daß niemand 
verpflichtet ist, Banknoten in Zahlung zu nehmen, besteht je- 
doch eine zweifache Ausnahme: a) für die betreffende Bank selbst 
und deren Zweiganstalten®, b) in bezug auf diejenigen Noten, welche 
Umlaufsfähigkeit im ganzen Reiche besitzen, für alle Banken, deren 
Noten die gleiche Umlaufsfähigkeit haben, vorausgesetzt, daß die 
Bank, welche die Noten ausgegeben hat, ihrer Einlösungspflicht 
pünktlich nachkommt’. Diese Banken würden sich durch Zurück- 
weisung einer ihnen in Banknoten der betreffenden Art angebotenen 
Zahlung in mora accipiendi versetzen. 
Die Banken sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen 
Noten auf Präsentation zum vollen Nennwerte einzulösen®. Die 
Reichsbank muß dieser Verpflichtung bei ihrer Hauptkasse stets 
nachkommen, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände 
und Geldbedürfnisse gestatten®, die Privatnotenbanken bei ihrer 
Hauptkasse, bei anderweiten durch die Statuten bestimmten Ein- 
ı (Die Noten der Reichsbank sind seit dem 1, Januar 1910 
setzliches I ee A.Wagner, R.L. 8, 356; H.P Oe# 1, #1 
[Laband 8, 145; Gierke 2, 99]. Wenn Roesler, Verw.R. 2 $ 388 Bd. II 
3 388 Nr. 1 die Eigenschaft der Banknoten als Schuldscheine der Bank zwar 
anerkennt, aber meint, sie sei nicht das Wesentliche, da die Banknoten primär 
nicht zur Einlösung, sondem zum Umlauf bestimmt seien, so ist das eine Ver- 
wechslung der wirtschaftlichen Funktionen der Banknote mit ihrem rechtlichen 
? 
’ 
harakter. 
4 Vgl. $ 124 
% Bank.G. 8 2. 
: Bank.G. 82 
s 18, Motive zus 2 des Reg.Entw. (Sten. Ber. S. 656). 
, 
” Bank-G. $$ 19, 44 Nr. 5. Die weitere Benutzung dieser Noten zu 
Aahlungen unterliegt wesentlichen Einschränkungen. Bank-G. $ 44 Nr. 5. 
® Bank-G. $ 4. Die Einlösun pflicht erstreckt sich auch auf beschädigte 
Noten, wenn der Inhaber einen Teil der Note präsentiert, der größer ist als 
die Hälfte, oder bei Präsentation eines kleineren Teiles den Nachweis führt, 
daß der Rest vernichtet ist. 
® Bank-G. $ 18. [Die Reichsbank hat ihre Noten gegen deutsche Gold- 
münzen einzulösen. Bisher hieß es im $ 18 Bank-G.: „Kursfähiges 
deutsches Geld.“ Abg. durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 4, 1]
	        
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