Urproduktionen. .$ 136. 379
Vermögen beschränkt ist*’. Werden nachträgliche Tatsachen bekannt,
die die Versagung der Eintragung begründen, oder wenn der Ein-
getragene die ihm obliegenden Pflichten #° verletzt, so erfolgt eben-
falls die Löschung oder in leichteren Fällen als Ordnungsstrafe ein
Verweis oder eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder eine
Geldstrafe mit einem Verweis“. Die Entscheidung hierüber erfolgt
im ehrengerichtlichen Verfahren. Eintragungen und Löschungen
in der Liste der Patentanwälte werden veröffentlicht 1.]
Viertes Kapitel.
Urproduktionen.
Einleitung.
g 136.
Urproduktionen sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten
zur Gewinnung und Aneignung der unmittelbar durch die Natur
hervorgebrachten Güter. Diese Güter sind:
1. Pflanzen. Mit deren Erzeugung beschäftigt sich die
Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
2. Tiere. Die Gewinnung der zahmen Tiere erfolgt durch
Züchtung, die der wilden Tiere durch Okkupation. Die
Okkupation von wilden Tieren steht grundsätzlich jedermann frei; für
die Okkupation von Säugetieren, Vögeln, Fischen und gewissen
Wassertieren, also gerade für die wichtigsten Arten, bestehen aber
ausschließliche Okkupationsberechtigungen. Die Aneignung von
Säugetieren und Vögeln wird als Jagd, die von Fischen und
anderen Wassertieren als Fischerei bezeichnet.
. 3. Mineralien. Die Mineralien sind Teile der Grundstücke;
ihre Gewinnung steht also dem Grundeigentümer zu. Dieser Grund-
satz findet jedoch nicht auf alle Mineralien Anwendung., Die Ver-
hältnisse des Bergbaus, d. h. der Gewinnung gewisser gesetzlich
näher bestimmter Mineralien durch unterirdische Arbeiten, sind
Gegenstand besonderer Rechtsvorschriften.
+ (Pat.Anw.G. 8 6. . .
48 Der Patentanwalt hat seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben
und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben
sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Pat.Anw.G.
85. — Als ein unwür iges Verhalten sind politische, wissenechaftliche und
religiöse Ausichten und Handlungen als solche nicht anzusehen. Pat.Anw.G.
$ 2 Abs, 2 Ziff. 4
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