Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Urproduktionen. .$ 136. 379 
Vermögen beschränkt ist*’. Werden nachträgliche Tatsachen bekannt, 
die die Versagung der Eintragung begründen, oder wenn der Ein- 
getragene die ihm obliegenden Pflichten #° verletzt, so erfolgt eben- 
falls die Löschung oder in leichteren Fällen als Ordnungsstrafe ein 
Verweis oder eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder eine 
Geldstrafe mit einem Verweis“. Die Entscheidung hierüber erfolgt 
im ehrengerichtlichen Verfahren. Eintragungen und Löschungen 
in der Liste der Patentanwälte werden veröffentlicht 1.] 
Viertes Kapitel. 
Urproduktionen. 
Einleitung. 
g 136. 
Urproduktionen sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten 
zur Gewinnung und Aneignung der unmittelbar durch die Natur 
hervorgebrachten Güter. Diese Güter sind: 
1. Pflanzen. Mit deren Erzeugung beschäftigt sich die 
Landwirtschaft und Forstwirtschaft. 
2. Tiere. Die Gewinnung der zahmen Tiere erfolgt durch 
Züchtung, die der wilden Tiere durch Okkupation. Die 
Okkupation von wilden Tieren steht grundsätzlich jedermann frei; für 
die Okkupation von Säugetieren, Vögeln, Fischen und gewissen 
Wassertieren, also gerade für die wichtigsten Arten, bestehen aber 
ausschließliche Okkupationsberechtigungen. Die Aneignung von 
Säugetieren und Vögeln wird als Jagd, die von Fischen und 
anderen Wassertieren als Fischerei bezeichnet. 
. 3. Mineralien. Die Mineralien sind Teile der Grundstücke; 
ihre Gewinnung steht also dem Grundeigentümer zu. Dieser Grund- 
satz findet jedoch nicht auf alle Mineralien Anwendung., Die Ver- 
hältnisse des Bergbaus, d. h. der Gewinnung gewisser gesetzlich 
näher bestimmter Mineralien durch unterirdische Arbeiten, sind 
Gegenstand besonderer Rechtsvorschriften. 
+ (Pat.Anw.G. 8 6. . . 
48 Der Patentanwalt hat seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben 
und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben 
sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Pat.Anw.G. 
85. — Als ein unwür iges Verhalten sind politische, wissenechaftliche und 
religiöse Ausichten und Handlungen als solche nicht anzusehen. Pat.Anw.G. 
$ 2 Abs, 2 Ziff. 4 
50
	        
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