Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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fällung  in  die  Hälfte  der  Untersuchungsund
  die  in  zweiter  Instanz  erwachsenen
Kosten,  zu  viermonatlicher  Arbeitshausstrafe
  zu  verurtheilen  sey.
Den  1u.  December  wurde:
in  der  Rekurssache  des  Kaver  Lupfer,
von  Diepolzhofen,  O.  A.  Leutkirch,  das
von  dem  Gerichtshofe  zu  Ulm  unterm  4.
Obktober  gefällte  Erkenntniß  in  der  Hauptsache
  bestätigt  und  Rekurrent  wegen  thätlicher
  Widerseßtlichkeit,  erschwerter  Injurien,
  an  seiner  Ehefrau  verübter  Körperverlehung
  und  weiterer  Vergehen,  neben
Zuscheidung  sämtlicher  Kosten,  unter
Einrechnung  eines  Theiles  des  erstandenen
  Arrests,  zu  zehenmonatlicher
Arbeitshausstrafe  verurtheilt.
Den  r4.  December  wurde:
in  der  Rekursfache  des  Scribenten
Christian  Wolf,  von  Freudenstadt,  der
Rekurs  gegen  das  wegen  sortgesetter
Unterschlagung  und  anderer  Vergehen
wider  ihn  gefällte  (S.  32:8  des  Reg.
Blatts  v.  J.  1834  enthaltene)  Erkenntniß
  des  Gerichtshofs  zu  Ulm  vom  2½8.
April,  unter  Verurtheilung  des  Rekurrenten
  zum  Ersahe  der  Kosten  zweiter
Instanz,  wegen  Mangels  einer  gegründeten
  Beschwerde  verworfen.
Den  :4.  December  wurde:
in  der  Rekurssache  der  Marie  Rosine

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Hofmann,  von  Bächlingen,  O.  A.  Gerabronn,
  das  gegen  sie  von  dem  Gerichtshofe
  zu  Ellwangen  unterm  16.  September
  gefällte,  sie  wegen  nächsten  Versuchs
  des  Kindsmords  und  durch  ihre
Handlungsweise  jedenfalls  verschuldeter
Tödtung  ihres  Kindes,  neben  Verfällung
  in  sämtliche  Kosten,  zu  achtjähriger
  Zuchthausstrafe  verurtheilende
Erkenntniß  lediglich  bestätigt,  auch  Rekurrentin
  zum  Ersaße  der  Kosten  zweiter
Instanz  für  schuldig  erklärt.

Den  28.  December  wurde:

3  in  der  Rekurssache  des  Regierungs-Kanzlisten

  Metger  zu  Ellwangen,  das
von  dem  Gerichtshofe  zu  Ellwangen  unterm
  So.  September  wider  ihn  gefällre
Erkenntniß  in  der  Hauptsache  dahin  bestätigt,
  daß  derselbe  wegen  nächsten  Versuchs
  einer  Privat-Concussion,  eigenmächtiger
  durch  Täuschung  bewirkter
Hinwegnahme  von  Papieren  aus  der
Verwahrung  eines  Andern,  Injurien
und  anderer  Vergehen,  neben  Verfällung
  in  einen  angemessenen  Theil  der
Untersuchungs=  so  wie  in  sämtliche  in
zweiter  Instanz  erwachsenen  Kosten,  zur
Entlassung  von  seiner  Stelle  und  zu
dreiwochiger  Gefängnißstrafe  zu
verurtheilen  sey.