5.
2
7.
fällung in die Hälfte der Untersuchungsund
die in zweiter Instanz erwachsenen
Kosten, zu viermonatlicher Arbeitshausstrafe
zu verurtheilen sey.
Den 1u. December wurde:
in der Rekurssache des Kaver Lupfer,
von Diepolzhofen, O. A. Leutkirch, das
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm 4.
Obktober gefällte Erkenntniß in der Hauptsache
bestätigt und Rekurrent wegen thätlicher
Widerseßtlichkeit, erschwerter Injurien,
an seiner Ehefrau verübter Körperverlehung
und weiterer Vergehen, neben
Zuscheidung sämtlicher Kosten, unter
Einrechnung eines Theiles des erstandenen
Arrests, zu zehenmonatlicher
Arbeitshausstrafe verurtheilt.
Den r4. December wurde:
in der Rekursfache des Scribenten
Christian Wolf, von Freudenstadt, der
Rekurs gegen das wegen sortgesetter
Unterschlagung und anderer Vergehen
wider ihn gefällte (S. 32:8 des Reg.
Blatts v. J. 1834 enthaltene) Erkenntniß
des Gerichtshofs zu Ulm vom 2½8.
April, unter Verurtheilung des Rekurrenten
zum Ersahe der Kosten zweiter
Instanz, wegen Mangels einer gegründeten
Beschwerde verworfen.
Den :4. December wurde:
in der Rekurssache der Marie Rosine
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Hofmann, von Bächlingen, O. A. Gerabronn,
das gegen sie von dem Gerichtshofe
zu Ellwangen unterm 16. September
gefällte, sie wegen nächsten Versuchs
des Kindsmords und durch ihre
Handlungsweise jedenfalls verschuldeter
Tödtung ihres Kindes, neben Verfällung
in sämtliche Kosten, zu achtjähriger
Zuchthausstrafe verurtheilende
Erkenntniß lediglich bestätigt, auch Rekurrentin
zum Ersaße der Kosten zweiter
Instanz für schuldig erklärt.
Den 28. December wurde:
3 in der Rekurssache des Regierungs-Kanzlisten
Metger zu Ellwangen, das
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen unterm
So. September wider ihn gefällre
Erkenntniß in der Hauptsache dahin bestätigt,
daß derselbe wegen nächsten Versuchs
einer Privat-Concussion, eigenmächtiger
durch Täuschung bewirkter
Hinwegnahme von Papieren aus der
Verwahrung eines Andern, Injurien
und anderer Vergehen, neben Verfällung
in einen angemessenen Theil der
Untersuchungs= so wie in sämtliche in
zweiter Instanz erwachsenen Kosten, zur
Entlassung von seiner Stelle und zu
dreiwochiger Gefängnißstrafe zu
verurtheilen sey.