III. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 577
monatlich 6, in den übrigen Monaten monatlich 9, für jede andere
zu unterstützende Person monatlich 4 Mk.“*. Bei Einberufungen zu
Friedensübungen besteht ein fester Satz, der für die Ehefrau 30 °,
für jede sonst zu unterstützende Person je 10% des ortsüblichen
Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des
Einberufenen beträgt, im Gesamtbetrage aber nicht über 60% hinaus-
gehen soll*, Über die Gewährung der Unterstützungen entscheidet
endgültig eine in jedem Lieferungsverbande zu bildende Kommission #.
3. In der Zeit, wo die Reserve-, Land- und Seewehrmann-
schaften nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, unter-
scheiden sich ihre Rechtsverhältnisse im allgemeinen nicht von denen
anderer Reichsangehöriger. Insbesondere sind sie hinsichtlich der
Wahl ihres Aufenthaltsortes im Inlande und Auslande, hinsichtlich
der Verheiratung und hinsichtlich des Gewerbebetriebes keinerlei
Beschränkungen unterworfen #7. Die Verlegung des Wohnsitzes von
einem Bundesstaat in- einen andern hat bei den Mannschaften der
Reserve und Landwehr den Übertritt zur Reserve oder Landwehr
des letzteren zur Folge, während Reserve- oder Landwehroffiziere
auch im Falle des Wegzuges bei ihrem bisherigen Truppenteile
verbleiben **. Die Angehörigen der Reserve, Landwehr und Seewehr
unterliegen den allgemeinen Vorschriften über militärische Kontrolle,
Meldepflicht und Disziplin, denen alle Angehörigen des Beurlaubten-
standes unterworfen sind; auf die Offiziere finden außerdem die Be-
stimmungen über die Ehrengerichte Anwendung #. Die Angehörigen
der Reserve sowie der Landwehr und Seewehr ersten Aufgebots
bedürfen zum Aufgeben der Reichsangehörigkeit einer besonderen
Erlaubnis der Militärbehörde. Diese Erlaubnis kann Offizieren und
im Offiziersrang stehenden Ärzten nach Belieben erteilt oder ver-
weigert werden °°, während sie den Mannschaften, die darum nach-
suchen, erteilt werden muß, sofern nicht eine Einberufung zum
aktiven Dienst entgegensteht®!. Die Angehörigen der Land- und
* R.G. vom 28. Febr. 1888, $ 5.
* R.G. vom 10. Mai 1892, $ 2. ,
# R.G. vom 28. Febr. 1088, 55 6—8, vom 10. Mai 1892, $ 1. .
. + W.G. $ 15. Für die Mannschaften, die nach zweijähriger aktiver
Dienstzeit entlassen sind, ist im R.@. vom 3. Aug. 1893 Art. II, $ 2 ausdrück-
lich ausgesprochen, daß sie zum Wechsel des Aufenthaltes keiner militärischen
Genehmigung bedürfen. Diese Bestimmung ist gänzlich überflüssig, da die
militärische enehmigung zum Wechsel des Aufenthaltes nur für Dispositions-
urlauber, dagegen nicht für Reservisten erfordert wird. Dasselbe gi von der
an derselben Stelle getroffenen Festsetzung, daß $ 60 Nr. 3 des R.M.G. auf sie
keine Anwendung findet. Vgl. auch die Äußerungen des Bundesratskommissars
Major Wachs in der Reichstagssitzung vom 14. Juli 1893 (Sten.Ber. S. 96, 97).
® W.G 7
4
“ V, vom 2. Mai 1874, $ 4.
®0 R.M.G. $ 60 Nr. 1 und 2. W.O. $ 111 Nr. 7.
51 St.A.G. $ 15 Nr. 3. W.G. $ 15. W.O. $ 111 Nr. 16. Nur den nach
2weijährigem aktiven Dienste entlassenen Mannschaften kann im ersten Jahr
nach ihrer Entlassung die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit, in
welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, verweigert werden (R.G.,
betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. Aug. 1898,
Art. II, 8 2)
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 9. Aufl. 37