Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 577 
monatlich 6, in den übrigen Monaten monatlich 9, für jede andere 
zu unterstützende Person monatlich 4 Mk.“*. Bei Einberufungen zu 
Friedensübungen besteht ein fester Satz, der für die Ehefrau 30 °, 
für jede sonst zu unterstützende Person je 10% des ortsüblichen 
Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des 
Einberufenen beträgt, im Gesamtbetrage aber nicht über 60% hinaus- 
gehen soll*, Über die Gewährung der Unterstützungen entscheidet 
endgültig eine in jedem Lieferungsverbande zu bildende Kommission #. 
3. In der Zeit, wo die Reserve-, Land- und Seewehrmann- 
schaften nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, unter- 
scheiden sich ihre Rechtsverhältnisse im allgemeinen nicht von denen 
anderer Reichsangehöriger. Insbesondere sind sie hinsichtlich der 
Wahl ihres Aufenthaltsortes im Inlande und Auslande, hinsichtlich 
der Verheiratung und hinsichtlich des Gewerbebetriebes keinerlei 
Beschränkungen unterworfen #7. Die Verlegung des Wohnsitzes von 
einem Bundesstaat in- einen andern hat bei den Mannschaften der 
Reserve und Landwehr den Übertritt zur Reserve oder Landwehr 
des letzteren zur Folge, während Reserve- oder Landwehroffiziere 
auch im Falle des Wegzuges bei ihrem bisherigen Truppenteile 
verbleiben **. Die Angehörigen der Reserve, Landwehr und Seewehr 
unterliegen den allgemeinen Vorschriften über militärische Kontrolle, 
Meldepflicht und Disziplin, denen alle Angehörigen des Beurlaubten- 
standes unterworfen sind; auf die Offiziere finden außerdem die Be- 
stimmungen über die Ehrengerichte Anwendung #. Die Angehörigen 
der Reserve sowie der Landwehr und Seewehr ersten Aufgebots 
bedürfen zum Aufgeben der Reichsangehörigkeit einer besonderen 
Erlaubnis der Militärbehörde. Diese Erlaubnis kann Offizieren und 
im Offiziersrang stehenden Ärzten nach Belieben erteilt oder ver- 
weigert werden °°, während sie den Mannschaften, die darum nach- 
suchen, erteilt werden muß, sofern nicht eine Einberufung zum 
aktiven Dienst entgegensteht®!. Die Angehörigen der Land- und 
  
* R.G. vom 28. Febr. 1888, $ 5. 
* R.G. vom 10. Mai 1892, $ 2. , 
# R.G. vom 28. Febr. 1088, 55 6—8, vom 10. Mai 1892, $ 1. . 
. + W.G. $ 15. Für die Mannschaften, die nach zweijähriger aktiver 
Dienstzeit entlassen sind, ist im R.@. vom 3. Aug. 1893 Art. II, $ 2 ausdrück- 
lich ausgesprochen, daß sie zum Wechsel des Aufenthaltes keiner militärischen 
Genehmigung bedürfen. Diese Bestimmung ist gänzlich überflüssig, da die 
militärische enehmigung zum Wechsel des Aufenthaltes nur für Dispositions- 
urlauber, dagegen nicht für Reservisten erfordert wird. Dasselbe gi von der 
an derselben Stelle getroffenen Festsetzung, daß $ 60 Nr. 3 des R.M.G. auf sie 
keine Anwendung findet. Vgl. auch die Äußerungen des Bundesratskommissars 
Major Wachs in der Reichstagssitzung vom 14. Juli 1893 (Sten.Ber. S. 96, 97). 
® W.G 7 
  
4 
“ V, vom 2. Mai 1874, $ 4. 
®0 R.M.G. $ 60 Nr. 1 und 2. W.O. $ 111 Nr. 7. 
51 St.A.G. $ 15 Nr. 3. W.G. $ 15. W.O. $ 111 Nr. 16. Nur den nach 
2weijährigem aktiven Dienste entlassenen Mannschaften kann im ersten Jahr 
nach ihrer Entlassung die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit, in 
welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, verweigert werden (R.G., 
betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. Aug. 1898, 
Art. II, 8 2) 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 9. Aufl. 37
	        
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