Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

V. Dienst als Beamter dex Militär- und Marineverwaltung. $ 207. 587 
heiratung , zur Übernahme von Vormundschaften, von kirchlichen 
und politischen Gemeinde- und sonstigen Kommunalämtern, zum 
Betrie eines Gewerbes einer Genehmigung ihrer Vorgesetzten 18, 
Sie sind vom Schöffen- und Geschworenendienst und von der Pflicht 
zur Übernahme von Vormundschaften befreit? und genießen Be- 
günstigungen in bezug auf die Entrichtung von Staats- und Kommunal- 
steuern. Sie nehmen Teil an der besonderen prozeßrechtlichen 
Rechtsstellung, welche den Personen des Soldatenstandes zusteht. 
Dagegen haben sie im Gegensatz zu den Personen des Soldaten- 
standes das Recht, an den Wahlen zum Reichstage und den Landes- 
vertretungen Teil zu nehmen 2°. So weit die sonderrechtliche Stellung 
der Personen des Soldatenstandes auf landesrechtlichen Vorschriften 
beruht, ist für die Frage, inwieweit die Militärbeamten daran Teil 
nehmen, natürlich das Landesrecht maßgebend. Dies gilt namentlich 
hinsichtlich der privatrechtlichen Stellung?. Ihren Gerichtsstand 
aben die Militärbeamten vor den Militärgerichten *°. 
4. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der Militärbeamten 
erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes. 
Dieses ist auch für die Gewährung von Pensionen maßgebend. Die 
Militärbeamten haben jedoch neben ihren Beamtenpensionen Anspruch 
auf Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen nach Maßgabe der 
Militärpensionsgesetze, wenn die Voraussetzungen derartiger Zulagen 
gegeben sind. Außerdem finden auf sie gewisse Bestimmungen der 
Mi itärpensionsgesetze über die Berechnung der Dienstzeit Anwendung. 
Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Militärbeamten ist gleich- 
falls nach Maßgabe der für die Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes geltenden Vorschriften geregelt. 
Die Zivilbeamten der Militär- und Marinever- 
waltung, z. B. die vortragenden Räte der Kriegsministerien und 
des Reichsmarineamtes, bilden zwar auch einen Teil des aktiven 
Heeres bzw. der Flotte, aber sie gehören nicht zu den Militär- 
Bersonen. Ihre Rechtsverhältnisse richten sich daher völlig nach den 
estimmungen des Reichsbeamtengesetzes. Nur in ganz einzelnen 
Punkten sind die für Militärpersonen geltenden Grundsätze auch 
auf sie ausgedehnt worden. Sie dürfen im Gegensatz zu den übrigen 
Reichsbeamten Vormundschaften nur mit Genehmigung ihrer Vor- 
gesetzten übernehmen und sind berechtigt, dieselben abzulehnen 28, 
Sie haben im Falle der Mobilmachung Anspruch anf Freilassung 
ihres Militär- (Dienst-)einkommens von Staatssteuern®*. Sie sind 
während des Krieges, wenn sie sich beim kriegsführenden Heere 
befinden, dem Militärstrafgesetzbuch und infolge dessen auch der 
Jurisdiktion der Militärgerichte unterworfen; im Falle der Ver- 
— 
"8 R.M.G. $8$ 40, 41, 43, 47. , 
» RANG. S 34, 85. — R.M.G. $ 41. 
 Grunden daß die Statusverhältnisse nach dem Recht der Heimat 
2! Der Grundsatz 
beurteilt werden, wird auch für Militärbeamte als maßgebend erachtet. 
22 
M.Str.G.Ö. $ 1 Nr. 1. 
» RM.G. $ 4l. 
* RM.G. $ 46.
	        
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