Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Krafen  in  Frei=  oder  wo  letztere  unbedingt  an  die  Stelle  der  Geldbuße  tritt  (§  14  und  15),  ist  stets
beitsstrafen.  das  Verhäleniß  zu  beobachten,  daß  der  Geldbetrag  von  sechszehn  Groschen  bis  mie

P)  Confiscation.


einem  Thaler  gleichstehe  einem  Tage  Gefängniß.
*°  38.  Die  anstatt  der  Geldbuße  willkührlich  oder  nothwendig  eintretende  Gefängnißstrafe
  darf  jedoch
a)  in  den  Fällen  der  99  8,  10  und  16  die  Dauer  von  einem  Jahre,
b)  in  den  Fällen  des  §  12  die  Dauer  von  zwei  Jahren,
c)  in  den  Fällen  der  9§  14,  15,  19,  25  und  35,  eine  Dauer  von  vier
Jahren,
sowie  endlich
c)  wenn  die  Geldbuße  nur  wegen  verhangener  Ordnungswidrigkeiten  zuerkannt  worden
  ist,  die  Dauer  von  acht  Wochen
niemals  übersteigen.

&  39.  Der  in  Folge  eines  Zollvergehens  nach  vorliegendem  Geseg  eintretende  Verlust
  der  Gegenstände,  mit  welchen  eine  Defraudation  oder  Contrebande  begangen  worden
ist,  trifft  nur  den  Eigenthümer.

§  40.  Eine  Ausnahme  finder  in  dem  einzigen  Falle  statt,  wenn  das  Vergehen  von
dem  bekannten  Frachefuhrmanne  oder  Schiffer,  welchem  der  Transport  alleln  anverrraut
war,  ohne  Mitwissen  und  Theilnahme  des  sich  als  solchen  ausweisenden  Eigenthümers
  oder  des,  in  dessen  Namen  handelnden  Befrachters  (Ausstellers  des  Frachtbriefes)
begangen  worden  ist,  und  letztere  ihrer  Seits  die  ihnen  als  Absender  der  Waaren  obliegenden
  Verbindlichkeiten  erfüllt  und  dadurch  den  Waarenführer  in  den  Stand  gesetzt
haben,  die  adung  vorschriftmäßig  zu  declariren  und  die  gesetzlichen  Gefälle  zu  enrrichren,
auch  der  Juhrmann  oder  Schiffer  nicht  zu  denjenigen  Personen  gehörr,  für  welche  nach
Vorschrife  des  §  46  der  Eigenthümer  oder  Befrachter  subsidiarisch  verhafret  ist.  In
diesem  Falle  tritt  an  die  Stelle  der  Confiscation  eine  vom  Waarenführer  zu  erlegende,
nach  dem  Werthe  der  betroffenen  Gegenstände  zu  bemessende  Geldstrafe.

l  41.  Das  Eigenthum  der  der  Confiöcation  unterliegenden  Gegenstände  gehr  im
Augenblick  der  amrlichen  Beschlagnahme  auf  den  Staat  uͤber  und  kann  von  letzterem  nach
den  Grundsaͤtzen  des  Civilrechtes  uͤber  Vindication  gegen  jeden  dritten  Besi  itzer  verfolgt
werden.

§  42.  Wurde  die  Beschlagnahme  verhindert  oder  der  Gegenstand  dem  bereicts  auf
denselben  gelegten  amtlichen  Beschlag  durch  den  Angeschuldigten,  Eigenrhumer  oder  Befrachter
  selbst,  oder  auf  deren  Anstiftung  oder  mit  deren  sonskiger  Theilnahme  durch  Andere
  wieder  entzogen,  so  har  der  bisherige  Eigenthümer  anstate  der  verwirkten  Confiscation
  eine,  dem  durch  Würderung  feftgestellten  oder  sonst  bekannren  Werche  des  Gegenstan-