Interesse
8
1020
1021
1022
1024
Übernahme der Geschäftsführung mit
dem Willen des Geschäftsherrn in
Widerspruch steht. 684, 687.
Grunddienstbarkeit.
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit
hat der Berechtigte das
J. des Eigentümers des belasteten
Grundstücks thunlichst zu schonen.
Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit
auf dem belasteten Grundstück
eine Anlage, so hat er sie in ordnungss
mäßigem Zustande zu erhalten, soweit
das J. des Eigentümers es erfordert.
Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit
eine Anlage auf dem
belasteten Grundstücke, so kann bestimmt
werden, daß der Eigentümer
dieses Grundstücks die Anlage zu
unterhalten hat, soweit das J. des
Berechtigten es erfordert. Steht dem
Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung
der Anlage zu, so kann
bestimmt werden, daß der Berechtigte
die Anlage zu unterhalten hat, soweit
es für das Benutzungsrecht des Eigentümers
erforderlich ist.
Auf eine solche Unterhaltungspflicht
finden die Vorschriften über
die Reallasten entsprechende Anwendung.
1022.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem
Rechte, auf einer baulichen Anlage
des belasteten Grundstücks eine bauliche
Anlage zu halten, so hat, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist, der
Eigentümer des belasteten Grundstücks
seine Anlage zu unterhalten, soweit
das J. des Berechtigten es erfordert.
Die Vorschrift des § 1021 Abf. 2
gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit
einer anderen Grunddienstbarkeit oder
einem sonstigen Nutzungsrecht an dem
Grundstücke dergestalt zusammen, daß
die Rechte nebeneinander nicht oder
439
8
824
1167
440,
468
280
Interesse
nicht vollständig ausgeübt werden
können und haben die Rechte gleichen
Rang, so kann jeder Berechtigte eine
den J. aller Berechtigten nach billigem
Ermessen entsprechende Regelung der
Ausübung verlangen.
Handlung.
Wer der Wahrheit zuwider eine Thatsache
behauptet oder verbreitet, die
geeignet ist, den Kredit eines anderen
zu gefährden oder sonstige Nachteile
für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen, hat dem anderen den
daraus entstehenden Schaden auch
dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit
zwar nicht kennt, aber kennen
muß.
Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit
dem Mitteilenden unbekannt
ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein
berechtigtes J. hat. 829.
Hypothek.
Erwirbt der persönliche Schuldner,
falls er den Gläubiger befriedigt, die
Hypothek oder hat er im Falle der
Befriedigung ein sonstiges rechtliches
J. an der Berichtigung des Grundbuchs,
so stehen ihm die in den
§§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
Kauf.
454 s. Vertrag 325, 326.
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks
dem Käufer eine bestimmte Größe
des Grundstücks zu, so haftet er für
die Größe wie für eine zugesicherte
Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch
wegen Mangels der zugesicherten Größe
Wandelung nur verlangen, wenn der
Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung
des Vertrags für den Käufer
kein J. hat.
Leistung.
Soweit die Leistung infolge eines von
dem Schuldner zu vertretenden Um-