Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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Übernahme  der  Geschäftsführung  mit

dem  Willen  des  Geschäftsherrn  in

Widerspruch  steht.  684,  687.
Grunddienstbarkeit.

Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  hat  der  Berechtigte  das
J.  des  Eigentümers  des  belasteten

Grundstücks  thunlichst  zu  schonen.
Hält  er  zur  Ausübung  der  Dienstbarkeit
  auf  dem  belasteten  Grundstück

eine  Anlage,  so  hat  er  sie  in  ordnungss

mäßigem  Zustande  zu  erhalten,  soweit
  das  J.  des  Eigentümers  es  erfordert.


Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  eine  Anlage  auf  dem

belasteten  Grundstücke,  so  kann  bestimmt

  werden,  daß  der  Eigentümer

dieses  Grundstücks  die  Anlage  zu

unterhalten  hat,  soweit  das  J.  des
Berechtigten  es  erfordert.  Steht  dem

Eigentümer  das  Recht  zur  Mitbenutzung

  der  Anlage  zu,  so  kann

bestimmt  werden,  daß  der  Berechtigte
die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit
es  für  das  Benutzungsrecht  des  Eigentümers
  erforderlich  ist.

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht
  finden  die  Vorschriften  über
die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.
  1022.

Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem
Rechte,  auf  einer  baulichen  Anlage
des  belasteten  Grundstücks  eine  bauliche
  Anlage  zu  halten,  so  hat,  wenn
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks
seine  Anlage  zu  unterhalten,  soweit
das  J.  des  Berechtigten  es  erfordert.
Die  Vorschrift  des  §  1021  Abf.  2
gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.
Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit
einer  anderen  Grunddienstbarkeit  oder
einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem
Grundstücke  dergestalt  zusammen,  daß
die  Rechte  nebeneinander  nicht  oder

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nicht  vollständig  ausgeübt  werden
können  und  haben  die  Rechte  gleichen
Rang,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine
den  J.  aller  Berechtigten  nach  billigem
Ermessen  entsprechende  Regelung  der
Ausübung  verlangen.

Handlung.

Wer  der  Wahrheit  zuwider  eine  Thatsache
  behauptet  oder  verbreitet,  die
geeignet  ist,  den  Kredit  eines  anderen
zu  gefährden  oder  sonstige  Nachteile
für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen
herbeizuführen,  hat  dem  anderen  den
daraus  entstehenden  Schaden  auch
dann  zu  ersetzen,  wenn  er  die  Unwahrheit
  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen
muß.

Durch  eine  Mitteilung,  deren  Unwahrheit
  dem  Mitteilenden  unbekannt
ist,  wird  dieser  nicht  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  wenn  er  oder  der
Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein
berechtigtes  J.  hat.  829.

Hypothek.

Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,
falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die
Hypothek  oder  hat  er  im  Falle  der
Befriedigung  ein  sonstiges  rechtliches
J.  an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,
  so  stehen  ihm  die  in  den
§§  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.

Kauf.

454  s.  Vertrag  325,  326.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grundstücks
  dem  Käufer  eine  bestimmte  Größe
des  Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für
die  Größe  wie  für  eine  zugesicherte
Eigenschaft.  Der  Käufer  kann  jedoch
wegen  Mangels  der  zugesicherten  Größe
Wandelung  nur  verlangen,  wenn  der
Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung
  des  Vertrags  für  den  Käufer
kein  J.  hat.

Leistung.

Soweit  die  Leistung  infolge  eines  von
dem  Schuldner  zu  vertretenden  Um-