Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  4.  1918.  29

1.  für  einen  mindestens  75  kg  Schwergetreide  fassenden  Seeek  6.—  M
2.  für  kleinere  Sikeen  ..,  »·  4,50%

Deie  Reichs-Sackstelle  ist  befugt,  die  Höhe  der  Entschädigung  anderweitig  festzusetzen,

  falls  die  Rückgabe  der  Säcke  ohne  Verschulden  des  Mieters  unmöglich  geworden  ist.
§5.

Die  Benutzungsfrist  wird  gerechnet  vom  Tage  der  Aufgabe  auf  der  Versandstation

des  Vermieters  zur  Beförderung  bis  zum  Tage  des  Wiedereintreffens  der  Säcke  auf
dieser  Station.  Am  Platze  ist  der  Tag  der  Übergabe  der  Säcke  maßgebend.

8  10.

Die  Kosten  für  die  Übersendung  und  Rücksendung  der  Säcke  trägt  der  Mieter  mit
Ausnahme  der  Kosten,  die  durch  den  Transport  der  Säcke  vom  Lager  des  Vermieters
bis  zur  Versandstotion  und  zurück  entstehen.  Diese  trägt  der  Vermieter.  Am  Platze
trägt  der  Vermieter  die  durch  die  Versendung  und  Rücksendung  entstehenden  Kosten.

§5  11.
Die  Ausführungsbestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  20.  Dezember  1917.
Die  Reichs-Sackstelle.
Pedell.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1918,  betreffend  Beschlagnahme  von
Papier  zur  Anfertigung  geklebter  Papiersäcke  (Sackpapier).

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme  von
Papier  zur  Anfertigung  geklebter  Papiersäcke  (Sackpapier),  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Arordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.  "

Schwerin,  den  5.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.