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§ 5.
Die nach § 3 Verpflichteten sind in erster Reihe,
die nach 8§ 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe,
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.
§ 6
Die nach § 1 bis § 3 Verpflichteten sind berechtigt,
sich durch Eintragung in eine beim Magistrat
offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die
Haftpflicht zu versichern, die sie wegen Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung der ihnen nach
diesem Ortsstatut obliegenden Verpflichtung zur
polizeimäßigen Reinigung trifft.
Durch dieses Ortsstatut wird nicht berührt die
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bestehende
Verpflichtungen zur polizeimäßigen Reinigung der
einen Bestandteil öffentlicher Wege bildenden Brücken,
Durchlässe und ähnlichen Bauwerke unterhalb der
Oberfläche des Weges durch den zu ihrer Unterhaltung
öffentlich-rechtlich Verpflichteten.
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Das Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Anklam, den 26. Oktober 1914.
Der Magistrat.
Unglaube.
Vorstehendem Ortsstatut
gestimmt.
Anklam, den 26. Oktober 1914.
Die Polizeiverwaltung.
Unglaube.
wird hiermit zu-Stettin,
den 11. November 1914.
Beschluß.
Dem von den städtischen Körperschaften in
Anklam unter dem 29. September /15. Oktober
1914 beschlossenen Ortsstatut über die Reinigung
öffentlicher Wege in der Stadtgemeinde Anklam
wird die Genehmigung erteilt.
Der Bezirksausschuß zu Stettin.
(L. S.) Moelle.
Veröffentlicht.
Anklam, den 12. Dezember 1914.
Der Magistrat.
Unglaube.
Personalveränderungen,
Titel= und Ordensverleihungen im Bereiche des
(Königlichen Provinzial-Schulkollegiums von Pommern.
Ernannt:
Der kommissarische Seminar-Oberlehrer Doese in
Dramburg zum Königlichen Seminar-Oberlehrer
in Dramburg, der Kandidat des höheren
Lehramts Dr. Tacke zum Oberlehrer an
dem Oberlyzeum und der Studienanstalt in
Stettin.
Versetzt:
Seminarlehrer Hamanke in Bütow in
gleicher Eigenschaft an das Lehrerseminar in
Köslin.
Auf dem Felde der Ehre gefallen:
Der kommissarische Seminarlehrer Radmer am
Seminar in Pyritz, der Präparandenlehrer
Gatzlaff an der Präparandenanstalt in
Belgard a. Pers., der Oberlehrer Max Schultz
an der Realschule i. E. in Bergen a. R., der
kommissarische Seminarlehrer Billmow am
Seminar in Anklam, der Oberlehrer Hartmann
an der Bismarck-Oberrealschule in
Stettin, der Vorschullehrer Wallmann am
Schiller-Realgymnasium in Stettin, der kommissarische
Seminarlehrer Hasselhof am
Seminar in Anklam, der außerordentliche
Bureauhilfsarbeiter beim Königlichen Provinzialschulkollegium,
Götzmann.
Der
Personalveränderungen
im Bezjtrk des Königlichen Oberlondesgerichts in Stettin.
Es sind ernannt:
zum Referendar:
die Rechtskandidaten Benoit, Nimsch, Walter,
Weigelt, Jasmund und Kienitz.
Es ist versetzt:
der Gefangenaufseher Goerigk in Gollnow an
das Gerichtsgefängnis in Köslin.
Es ist verstorben:
der Amtsgerichtssekretär, Rechnungsrat Schulz in
Stettin.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. bess enland G. m. b. H. in Stettin.
Hierbei der „Offentliche Anzeiger“ und „Sonderbellage zum Offentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblatss“.