Full text : Die Deutsche Sprache.

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§  5.

Die  nach  §  3  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe,
die  nach  8§  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe,
zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet.

§  6

Die  nach  §  1  bis  §  3  Verpflichteten  sind  berechtigt,
  sich  durch  Eintragung  in  eine  beim  Magistrat
  offenliegende  Liste  gemeinschaftlich  gegen  die
Haftpflicht  zu  versichern,  die  sie  wegen  Nichterfüllung
  oder  mangelhafter  Erfüllung  der  ihnen  nach
diesem  Ortsstatut  obliegenden  Verpflichtung  zur
polizeimäßigen  Reinigung  trifft.

Durch  dieses  Ortsstatut  wird  nicht  berührt  die
nach  §  1  Absatz  1  Satz  2  des  Gesetzes  bestehende
Verpflichtungen  zur  polizeimäßigen  Reinigung  der
einen  Bestandteil  öffentlicher  Wege  bildenden  Brücken,
Durchlässe  und  ähnlichen  Bauwerke  unterhalb  der
Oberfläche  des  Weges  durch  den  zu  ihrer  Unterhaltung
  öffentlich-rechtlich  Verpflichteten.

8

 

 

8  *
Das  Ortsstatut  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung
  in  Kraft.
Anklam,  den  26.  Oktober  1914.
Der  Magistrat.

Unglaube.

Vorstehendem  Ortsstatut
gestimmt.
Anklam,  den  26.  Oktober  1914.
Die  Polizeiverwaltung.
Unglaube.

wird  hiermit  zu-Stettin,

  den  11.  November  1914.
Beschluß.

Dem  von  den  städtischen  Körperschaften  in
Anklam  unter  dem  29.  September  /15.  Oktober
1914  beschlossenen  Ortsstatut  über  die  Reinigung
öffentlicher  Wege  in  der  Stadtgemeinde  Anklam
wird  die  Genehmigung  erteilt.

Der  Bezirksausschuß  zu  Stettin.
(L.  S.)  Moelle.

Veröffentlicht.
Anklam,  den  12.  Dezember  1914.

Der  Magistrat.

Unglaube.

Personalveränderungen,

Titel=  und  Ordensverleihungen  im  Bereiche  des
(Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums  von  Pommern.
Ernannt:

Der  kommissarische  Seminar-Oberlehrer  Doese  in
Dramburg  zum  Königlichen  Seminar-Oberlehrer
  in  Dramburg,  der  Kandidat  des  höheren
  Lehramts  Dr.  Tacke  zum  Oberlehrer  an
dem  Oberlyzeum  und  der  Studienanstalt  in
Stettin.

 

Versetzt:
Seminarlehrer  Hamanke  in  Bütow  in
gleicher  Eigenschaft  an  das  Lehrerseminar  in
Köslin.

Auf  dem  Felde  der  Ehre  gefallen:

Der  kommissarische  Seminarlehrer  Radmer  am
Seminar  in  Pyritz,  der  Präparandenlehrer
Gatzlaff  an  der  Präparandenanstalt  in
Belgard  a.  Pers.,  der  Oberlehrer  Max  Schultz
an  der  Realschule  i.  E.  in  Bergen  a.  R.,  der
kommissarische  Seminarlehrer  Billmow  am
Seminar  in  Anklam,  der  Oberlehrer  Hartmann
  an  der  Bismarck-Oberrealschule  in
Stettin,  der  Vorschullehrer  Wallmann  am
Schiller-Realgymnasium  in  Stettin,  der  kommissarische
  Seminarlehrer  Hasselhof  am
Seminar  in  Anklam,  der  außerordentliche
Bureauhilfsarbeiter  beim  Königlichen  Provinzialschulkollegium,
  Götzmann.

Der

Personalveränderungen
im  Bezjtrk  des  Königlichen  Oberlondesgerichts  in  Stettin.
Es  sind  ernannt:
zum  Referendar:
die  Rechtskandidaten  Benoit,  Nimsch,  Walter,
Weigelt,  Jasmund  und  Kienitz.
Es  ist  versetzt:
der  Gefangenaufseher  Goerigk  in  Gollnow  an
das  Gerichtsgefängnis  in  Köslin.
Es  ist  verstorben:
der  Amtsgerichtssekretär,  Rechnungsrat  Schulz  in
Stettin.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  bess  enland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.
Hierbei  der  „Offentliche  Anzeiger“  und  „Sonderbellage  zum  Offentlichen  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatss“.