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den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des
Unstellungsscheins;
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist;
. ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche
erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben,
und denen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später
erteilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste
vorbehaltene Stelle übertragen werden darf. Eine solche Bescheinigung
können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus
dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen
nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden.
Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für
ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig
oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten,
wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle
verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, die in den Ruhestand versetzt
worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können;
sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem
im § 10 Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzleiund
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
usw. vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
Erläut. d. Bundesrats V. Zu §8 8.
Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines
Vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden
sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in den Ruhestand versetzt
sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militär--anwärtern
usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich