Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des
Unstellungsscheins;

Offizieren  und  Deckoffizieren,  denen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven

Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienste  verliehen  worden  ist;

.  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche

  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  infolge  eingetretener
  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;
ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich  um
deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,
und  denen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später
erteilten  Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf.  Eine  solche  Bescheinigung
  können  nur  noch  Personen  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus
dem  aktiven  Militärdienst  entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen
  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.
Im  übrigen  wird  die  Bescheinigung  nicht  mehr  erteilt;

solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  die  für
ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig
oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,
wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltene  Stelle
verliehen  würde;  desgleichen  solchen  Beamten,  die  in  den  Ruhestand  versetzt
  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder  verwendet  werden  können;

sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem
im  §  10  Nr.  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  usw.  vorgesehenen  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

Erläut.  d.  Bundesrats  V.  Zu  §8  8.

Die  Bestimmung  unter  Nr.  5  soll  den  Kommunalbehörden  usw.  die
Möglichkeit  gewähren,  solche  Personen,  die  zur  ferneren  Verrichtung  eines
Vielleicht  anstrengenden  Dienstes  unfähig,  oder  die  entbehrlich  geworden
sind,  desgleichen  solche  Beamte,  die  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt
sind,  in  anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militär--anwärtern
  usw.  zu  besetzen  sein  würden.  Diese  Befugnis  erstreckt  sich