Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8  4.

Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen
der  mittleren  Beamten  im  Bureandienste  (Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,
Kalkulator-,  Kassendienst  und  dergleichen),  jedoch  mit  Ausnahme

1.

2.

In

der  Stellen,  für  die  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  erfordert  wird,

der  Stellen  von  Kassenvorstehern,  die  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,
sowie  von  Kassenbeamten,  die  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren
oder  auszugeben  haben,  und  ferner  von  Beamten,  denen  die  selbständige
Kontrolle  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  obliegt,

der  Stellen  der  Bureauvorsteher  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die
Invalidenversicherung  und  bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr
als  40  000  Einwohnern,

pl  der  Stellen  der  mittleren  Beamten,  die  bei  Behörden,  denen  nach  landesgesetzlicher

  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts
  oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als
Bureaubeamte  beschäftigt  werden,  oder  die  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
als  kommunale  Hilfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.

Erläut.  d.  Bundesrats  II.  Zu  §  4.

I.  Unter  „Bureauvorstehern“  werden  mittlere  Beamte  verstanden,  die  an
die  Spitze  eines  Bureauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher  einzelner
  Bureauabteilungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff,  Ebensowenig
ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung  maßgebend:;  vielmehr
  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt  für  die  Stellenklassifikation  nach
den  88  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stelleninhaber  allein
entscheidend.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehaltenden
  Stellen  sind  die  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  deren
den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

5.
welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§  3  und  4  fallenden  mittleren,

Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  ist
unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifels-