3. —
Das Wort effektiv hat, wie Salomon!) ausführt, eine
doppelte Bedeutung. Einmal heißt es wirksam gegen Dritte. In
diesem Sinne ist es in der Überschrift des Kap. VI der Kongoakte
gebraucht: Erklärung, betreffend die wesentlichen Bedingungen,
welche zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den
Küsten des afrikanischen Festlandes als effektive betrachtet
werden. Diese Wirkung wird erreicht durch die Notifikation nach
Art. 34.
Eine andere Bedeutung hat effektiv in Verbindung mit
Art. 35. Nach ihm erkennen die Signatarmächte die Verpflichtung
an, in den von ihnen an den Küsten Afrikas besetzten Gebieten
das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht,
um erworbene Rechte und gegebenenfalls die Handels- und Durchgangsfreiheit
unter den Bedingungen, welche für letztere vereinbart
worden, zu schützen. Hier bildet effektiv den Gegensatz zu
fiktiv.. Es wird demnach, um eine Okkupation zu einer effektiven
zu gestalten, eine Machtentfaltung erforderlich und ausreichend
sein, die im allgemeinen das Gebiet gegen äußere und innere Angriffe
zu sichern weiß?) Diese Handlungen charakterisieren sich
als Staatsgewalt über das okkupierte Gebiet.
Bornhak?) will die in Art. 35 übernommene Verpflichtung
der okkupierenden Staaten als bloße Vereinbarung der Kongreßmächte
auffassen über die Art und Weise der Ausübung der
Staatshoheit; die Wirksamkeit der Staatshoheit gegenüber anderen
Mächten sei davon nicht abhängig. Das kann nicht gelten.
Aus der Zusammenstellung der Art. 34 u. 35 in einem besonderen
Kapitel ergibt sich, daß beide zusammen die notwendigen
Bedingungen für die Effektivität abgeben.) Eine
ohne die andere reicht nicht aus.
Zur Erreichung einer tatsächlichen Herrschaft hat die Kongoakte
eine Frist nicht bestimmt. Eine solche wird sich immer nur
I) 2.2.0. S. 307f.
9) Liszt a.a. 0. S. 101.
®) Arch. S.8.
4) Ebenso heißt es nach Ullman (a. a. 0. S. 198 Anm.) im Annuaire X
p. 201, 202: La prise de la possession saccomplit par l’ötablissement d’un
pouvoir local responsable... Es ist nicht anzunehmen, daß Art. 35 der Kongoakte
nur eine Resolutivbedingung enthält. Wäre dies der Fall, so wäre die
Okkupation mit der Notifikation bereits vollendet.