Volltext : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

3.  —

Das  Wort  effektiv  hat,  wie  Salomon!)  ausführt,  eine
doppelte  Bedeutung.  Einmal  heißt  es  wirksam  gegen  Dritte.  In
diesem  Sinne  ist  es  in  der  Überschrift  des  Kap.  VI  der  Kongoakte
gebraucht:  Erklärung,  betreffend  die  wesentlichen  Bedingungen,
welche  zu  erfüllen  sind,  damit  neue  Besitzergreifungen  an  den
Küsten  des  afrikanischen  Festlandes  als  effektive  betrachtet
werden.  Diese  Wirkung  wird  erreicht  durch  die  Notifikation  nach
Art.  34.

Eine  andere  Bedeutung  hat  effektiv  in  Verbindung  mit
Art.  35.  Nach  ihm  erkennen  die  Signatarmächte  die  Verpflichtung
an,  in  den  von  ihnen  an  den  Küsten  Afrikas  besetzten  Gebieten
das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern,  welche  hinreicht,
um  erworbene  Rechte  und  gegebenenfalls  die  Handels-  und  Durchgangsfreiheit
  unter  den  Bedingungen,  welche  für  letztere  vereinbart
  worden,  zu  schützen.  Hier  bildet  effektiv  den  Gegensatz  zu
fiktiv..  Es  wird  demnach,  um  eine  Okkupation  zu  einer  effektiven
zu  gestalten,  eine  Machtentfaltung  erforderlich  und  ausreichend
sein,  die  im  allgemeinen  das  Gebiet  gegen  äußere  und  innere  Angriffe
  zu  sichern  weiß?)  Diese  Handlungen  charakterisieren  sich
als  Staatsgewalt  über  das  okkupierte  Gebiet.

Bornhak?)  will  die  in  Art.  35  übernommene  Verpflichtung
der  okkupierenden  Staaten  als  bloße  Vereinbarung  der  Kongreßmächte
  auffassen  über  die  Art  und  Weise  der  Ausübung  der
Staatshoheit;  die  Wirksamkeit  der  Staatshoheit  gegenüber  anderen
Mächten  sei  davon  nicht  abhängig.  Das  kann  nicht  gelten.
Aus  der  Zusammenstellung  der  Art.  34  u.  35  in  einem  besonderen
  Kapitel  ergibt  sich,  daß  beide  zusammen  die  notwendigen
  Bedingungen  für  die  Effektivität  abgeben.)  Eine
ohne  die  andere  reicht  nicht  aus.

Zur  Erreichung  einer  tatsächlichen  Herrschaft  hat  die  Kongoakte
  eine  Frist  nicht  bestimmt.  Eine  solche  wird  sich  immer  nur

I)  2.2.0.  S.  307f.

9)  Liszt  a.a.  0.  S.  101.

®)  Arch.  S.8.

4)  Ebenso  heißt  es  nach  Ullman  (a.  a.  0.  S.  198  Anm.)  im  Annuaire  X
p.  201,  202:  La  prise  de  la  possession  saccomplit  par  l’ötablissement  d’un
pouvoir  local  responsable...  Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  Art.  35  der  Kongoakte
  nur  eine  Resolutivbedingung  enthält.  Wäre  dies  der  Fall,  so  wäre  die
Okkupation  mit  der  Notifikation  bereits  vollendet.