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Phillimore!) sagt, the right to the thing and the possession of
the thing. Hiermit ist ein Übergang gegeben zu der Ansicht
unserer Tage.
Die Kongoakte vom 26. 2.1885 hat in Art. 35 die Forderung
aufgestellt, daß eine Okkupation.an den Küsten Afrikas effektiv sei..
Dieser Grundsatz ist keineswegs neu. Er ist zum ersten Male aus--gesprochen
worden von der Königin Elisabeth gegenüber dem Gesandten
Philipps II: The knew no right the Spaniards had to any
places other than those they were in actual possession of; for their
having tonched only here aud there upon a Coast, and given
names to a few rivers and capes, were such insignificant things.
as could in no way entitle them to property further than in the
parts where they actually settled and continued to inhabit.?) Der
Grundsatz der Effektivität findet sich dann weiter bei verschiedenen
Schriftstellern®) und in den Verträgen Deutschlands und Englands.
mit Spanien über den Sulu-Archipel. Er ist zwar nach der Kongoakte
nur für die‘ Okkupation afrikanischen Küstengebietes erforderlich,
man wird ihn aber auf alle kolonialen Erwerbungen
ausdehnen können; denn auch Papst Leo XII. forderte in seinem
Schiedsspruche über die Karolinen-Streitfrage, daß Spanien seine
Herrschaft über diese Inselgruppe zu einer effektiven gestalte.
Allerdings erklärte der russische Vertreter auf der Kongokonferenz
im Namen seiner Regierung, daß die von der Konferenz aufgestellten
Prinzipien für andere Teile der Erde nicht verpflichtend
seien‘) Auch hat man zwar das Erfordernis der Effektivität
wegen besonderer Umstände nur für die afrikanischen Küsten aufgestellt.
Trotzdem glaube ich, daß auch in anderen Erdteilen eine
Okkupation effektiv sein muß. Denn wenn man auch, vielleicht.
eben mit Rücksicht auf Rußland und Frankreich, dieses Erfordernis
nur für die Küsten Afrikas aufgestellt hat, so ist doch damit
nur einem Prinzip Ausdruck verliehen worden, das von allen
Staaten für jede Art der Okkupation anerkannt und befolgt worden
ist. Weshalb es also nur für die afrikanischen Küsten gelten soll,
ist nicht recht ersichtlich. Der Vorbehalt Rußlands kann nur als
ein Reservatrecht aufgefaßt werden.
I) a.a.0. S. 228,
*) Twiss, Law 8118.
°s) Hartmann a.a. 0. S. 172.
*) Martens a.a. 0. S. 127,