Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Phillimore!)  sagt,  the  right  to  the  thing  and  the  possession  of
the  thing.  Hiermit  ist  ein  Übergang  gegeben  zu  der  Ansicht
unserer  Tage.

Die  Kongoakte  vom  26.  2.1885  hat  in  Art.  35  die  Forderung
aufgestellt,  daß  eine  Okkupation.an  den  Küsten  Afrikas  effektiv  sei..
Dieser  Grundsatz  ist  keineswegs  neu.  Er  ist  zum  ersten  Male  aus--gesprochen
  worden  von  der  Königin  Elisabeth  gegenüber  dem  Gesandten
  Philipps  II:  The  knew  no  right  the  Spaniards  had  to  any
places  other  than  those  they  were  in  actual  possession  of;  for  their
having  tonched  only  here  aud  there  upon  a  Coast,  and  given
names  to  a  few  rivers  and  capes,  were  such  insignificant  things.
as  could  in  no  way  entitle  them  to  property  further  than  in  the
parts  where  they  actually  settled  and  continued  to  inhabit.?)  Der
Grundsatz  der  Effektivität  findet  sich  dann  weiter  bei  verschiedenen
Schriftstellern®)  und  in  den  Verträgen  Deutschlands  und  Englands.
mit  Spanien  über  den  Sulu-Archipel.  Er  ist  zwar  nach  der  Kongoakte
  nur  für  die‘  Okkupation  afrikanischen  Küstengebietes  erforderlich,
  man  wird  ihn  aber  auf  alle  kolonialen  Erwerbungen
ausdehnen  können;  denn  auch  Papst  Leo  XII.  forderte  in  seinem
Schiedsspruche  über  die  Karolinen-Streitfrage,  daß  Spanien  seine
Herrschaft  über  diese  Inselgruppe  zu  einer  effektiven  gestalte.
Allerdings  erklärte  der  russische  Vertreter  auf  der  Kongokonferenz
im  Namen  seiner  Regierung,  daß  die  von  der  Konferenz  aufgestellten
  Prinzipien  für  andere  Teile  der  Erde  nicht  verpflichtend
seien‘)  Auch  hat  man  zwar  das  Erfordernis  der  Effektivität
wegen  besonderer  Umstände  nur  für  die  afrikanischen  Küsten  aufgestellt.
  Trotzdem  glaube  ich,  daß  auch  in  anderen  Erdteilen  eine
Okkupation  effektiv  sein  muß.  Denn  wenn  man  auch,  vielleicht.
eben  mit  Rücksicht  auf  Rußland  und  Frankreich,  dieses  Erfordernis
  nur  für  die  Küsten  Afrikas  aufgestellt  hat,  so  ist  doch  damit
nur  einem  Prinzip  Ausdruck  verliehen  worden,  das  von  allen
Staaten  für  jede  Art  der  Okkupation  anerkannt  und  befolgt  worden
ist.  Weshalb  es  also  nur  für  die  afrikanischen  Küsten  gelten  soll,
ist  nicht  recht  ersichtlich.  Der  Vorbehalt  Rußlands  kann  nur  als
ein  Reservatrecht  aufgefaßt  werden.

I)  a.a.0.  S.  228,

*)  Twiss,  Law  8118.

°s)  Hartmann  a.a.  0.  S.  172.
*)  Martens  a.a.  0.  S.  127,