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Es sind darüber die verschiedensten Theorien aufgestellt worden,
die teilweise schon im $ 8 erwähnt worden sind. Man hat Bergrücken
als natürliche Grenzen annehmen wollen oder Flüsse und
dergleichen. Diesen unerguicklichen Grenzstreitigkeiten hat man
durch die Bildung der Interessensphäre, auch Hinterland genannt,
abhelfen wollen. Zwei okkupierende Staaten legen durch Vertrag
‚die Grenze zwischen ihren Gebieten fest, ohne jedoch ihr ganzes
‘Territorium effektiv zu okkupieren. Anderen Mächten gegenüber
ist ein solcher Vertrag nicht ohne weiteres wirksam. Das hat
England bewiesen, indem es dem Vertrage zwischen Deutschland
und Portugal, in welchem ersteres das Gebiet zwischen Angola und
Mozambique als portugiesische Interessensphäre anerkannte, die Anerkennung
versagte und seinerseits Besitz von dem Gebiete ergriff.!)
Dritten Mächten gegenüber wirkt der Vertrag nur, wenn er ihnen
notifiziert ist und sie entweder durch ausdrückliche Erklärung oder
durch Schweigen ihrer Zustimmung Ausdruck geben. Man wirdin
dieser Einrichtung zweifellos ein ausgezeichnetes Mittel sehen
müssen zur Vermeidung von Grenzstreitigkeiten, andererseits jedoch
‚anerkennen müssen, daß auch hier, ebenso wie durch das koloniale
Protektorat, die fiktive Okkupation wieder Eingang gefunden hat.
‚Sie hat jedoch vor der alten fiktiven Okkupation den Vorzug, daß sie
notifiziert werden muß, daß also andere Mächte bald Einspruch erheben
können und müssen und nicht in der Lage sind, nach Jahren
das Gebiet auf Grund alter Titel zu vindizieren.
‘ Die Interessensphäre wird sich naturgemäß bald zur Kolonie
-des okkupierenden Staates entwickeln, da ja dieser schon durch
das unruhige Verhalten der sie bewohnenden Stämme gezwungen
sein wird, mit Waffengewalt vorzugehen und schließlich eine effektive
Herrschaft aufzurichten.) Daß er auch sonst schon verhältnismäßig
früh auf die Interessensphäre wirken wird, wird bewiesen
durch eine Verordnung für Südwestafrika v. 1. 10. 1888, betr. den
Erwerb von Grundeigentum.?)
Wegen der Herrschaft, die der okkupierende Staat in der
Interessensphäre ausübt und die sich doch bald zur vollen Staatsgewalt
verdichtet, glaubt Zorn‘) einen Unterschied zwischen
ı) Westlake a.a. 0. S.2684; Bornhak, Jahrb. S. 48.
2) Hesse a.a.0.S.12; Verordnung v. 2. 5. 1894, Riebow II S. 90.
”) Riebow I S. 298.
4) a.a.0. S. 567 ff.