Contents : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Es  sind  darüber  die  verschiedensten  Theorien  aufgestellt  worden,
die  teilweise  schon  im  $  8  erwähnt  worden  sind.  Man  hat  Bergrücken
  als  natürliche  Grenzen  annehmen  wollen  oder  Flüsse  und
dergleichen.  Diesen  unerguicklichen  Grenzstreitigkeiten  hat  man
durch  die  Bildung  der  Interessensphäre,  auch  Hinterland  genannt,
abhelfen  wollen.  Zwei  okkupierende  Staaten  legen  durch  Vertrag
‚die  Grenze  zwischen  ihren  Gebieten  fest,  ohne  jedoch  ihr  ganzes
‘Territorium  effektiv  zu  okkupieren.  Anderen  Mächten  gegenüber
ist  ein  solcher  Vertrag  nicht  ohne  weiteres  wirksam.  Das  hat
England  bewiesen,  indem  es  dem  Vertrage  zwischen  Deutschland
und  Portugal,  in  welchem  ersteres  das  Gebiet  zwischen  Angola  und
Mozambique  als  portugiesische  Interessensphäre  anerkannte,  die  Anerkennung
  versagte  und  seinerseits  Besitz  von  dem  Gebiete  ergriff.!)
Dritten  Mächten  gegenüber  wirkt  der  Vertrag  nur,  wenn  er  ihnen
notifiziert  ist  und  sie  entweder  durch  ausdrückliche  Erklärung  oder
durch  Schweigen  ihrer  Zustimmung  Ausdruck  geben.  Man  wirdin
dieser  Einrichtung  zweifellos  ein  ausgezeichnetes  Mittel  sehen
müssen  zur  Vermeidung  von  Grenzstreitigkeiten,  andererseits  jedoch
‚anerkennen  müssen,  daß  auch  hier,  ebenso  wie  durch  das  koloniale
Protektorat,  die  fiktive  Okkupation  wieder  Eingang  gefunden  hat.
‚Sie  hat  jedoch  vor  der  alten  fiktiven  Okkupation  den  Vorzug,  daß  sie
notifiziert  werden  muß,  daß  also  andere  Mächte  bald  Einspruch  erheben
  können  und  müssen  und  nicht  in  der  Lage  sind,  nach  Jahren
das  Gebiet  auf  Grund  alter  Titel  zu  vindizieren.

‘  Die  Interessensphäre  wird  sich  naturgemäß  bald  zur  Kolonie
-des  okkupierenden  Staates  entwickeln,  da  ja  dieser  schon  durch
das  unruhige  Verhalten  der  sie  bewohnenden  Stämme  gezwungen
sein  wird,  mit  Waffengewalt  vorzugehen  und  schließlich  eine  effektive
  Herrschaft  aufzurichten.)  Daß  er  auch  sonst  schon  verhältnismäßig
  früh  auf  die  Interessensphäre  wirken  wird,  wird  bewiesen
durch  eine  Verordnung  für  Südwestafrika  v.  1.  10.  1888,  betr.  den
Erwerb  von  Grundeigentum.?)

Wegen  der  Herrschaft,  die  der  okkupierende  Staat  in  der
Interessensphäre  ausübt  und  die  sich  doch  bald  zur  vollen  Staatsgewalt
  verdichtet,  glaubt  Zorn‘)  einen  Unterschied  zwischen

ı)  Westlake  a.a.  0.  S.2684;  Bornhak,  Jahrb.  S.  48.

2)  Hesse  a.a.0.S.12;  Verordnung  v.  2.  5.  1894,  Riebow  II  S.  90.
”)  Riebow  I  S.  298.

4)  a.a.0.  S.  567  ff.