fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Art. 11. 
Aue Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland, als 
jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schuß zu nehmen, und 
garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Be- 
sitzungen. 
Bey einmahl erklaäktem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Un- 
terhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder 
Frieden schließen. 
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, 
verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die 
Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. 
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter kei- 
nerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfol- 
gen, sondern sie bey der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt als- 
dann ob, die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser 
Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwen- 
dig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, 
deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. 
HI. Besondere Bestimmungen. 
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Feststel- 
lung des Bundes gerichteten Punkten, sind die verbündeten Mitglieder über- 
eingekommen, hiermit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Ar- 
tikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche 
Kraft haben sollen. 
Art. 12. 
Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Völkerzahl von 
800,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern 
oder anderen Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl 
ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerictes vereinigen. 
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