Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1100 Viertes Buch. Familienrecht. 
6. nicht die Nutznießung, vgl. auch 88 1666, 1670. 
7. durch das VG., ohne daß es einer Beschwerde bedarf, z. B. wenn 
der Anordnung nachträglich Folge geleistet wird. Vgl. 8 1671; Se. 818. 
bei Verheiratung §. 1761. 
Will der Annehmende eine Ehe: eingehen, während er die 
elterliche Gewalt über das Kind hat?, so finden die Vorschriften 
der 88. 1669 bis 1671 Anwendung.8 
1 16234, 1I a 16431, IIb 1739, III 1737. M. IV, 986. Prot. IV, 732. 
1. oder eine neue Ehe, § 1757. 
2. Der Annehmende verliert die elterl. Gewalt aus den gleichen 
Gründen wie der ehel. Vater oder die ehel. Mutter, s. insbes. auch 
§ 1697. Ist dem Annehmenden die Vermögensverwaltung entzogen 
(z. B. gs 1647, 1760 2), so tritt die Verpflichtung des § 1761 nicht ein. 
3. 91740 A. 2; Ehehindernis § 1314. 
3. Für Abkömmlinge d. Kindes §. 1762. 
Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich 
auf die Abkömmlinge des Kindes. Auf einen zur Zeit des 
Vertragsabschlusses schon vorhandenen Abkömmling und dessen 
später geborene Abkömmlinge erstrecken sich die Wirkungen nur, 
wenn der Vertrag auch mit dem schon vorhandenen Abkömmlinge 
geschlossen wird.? 
1 unon, na 1640 H 1740, 111 1738. M. IV., 978. Prot. IV, 728. 
7 05. D. 
1. Die nach dem Vertragsabschlusse geboren werden. Folge aus 
§ 1757;, s. 8 1737. — Auf die ehel. Abkömmlinge, wenn ein Mann, auf 
die ehelichen und unehelichen, wenn eine Frau an Kindesstatt angenommen 
ist. Den ehelichen stehen die legitimierten, ehelich erklärten und an. 
genommenen Kinder gleich; vgl. § 177 
2. Weil den Abkömmlingen aus 8 Vertrag auch Pflichten Unter- 
haltspflicht) erwachsen können. Anders 81737; vgl. auch 8 1758 
A. 1 u. § 1311. Die Mbommlinge können auch in einem Vertrage 
mit dem Annehmenden und dem Kinde der Annahme beitreten. Ber— 
tragsform auch hier §8 17507. 
4. Für die Verwandten 
des Annehmenden §. 1763. 
Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich 
nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte 
des Annehmenden wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des 
Kindes wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. 
1 16207, II a 1641, IIb 1741, III 1739. M. IV, 979. Prot. IV. 728. 
729. D. 245. 
1. 8§ 1589. Insbes. nicht auf seine Kinder. Ausnahme von 8 1751 
(ogl. aber § 1737 A. 21. Das Kind tritt nicht in die Familie des An-
	        
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