1232 Fünftes Buch. Erbrecht.
bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn
er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie
als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der
Annahme? der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen
Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
Die den Nachlaßgläubigern nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche
gelten als zum Nachlasse gehörend."
Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen,
soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder
über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
1 2112 Sat 1, 2, II a 1853, 1IIb 1955, III 1953. M. V,. 626. Prot. vV.
765 f., NIU, D. 265. Vagl. 88 2013, 1991 (die in den 88 1978 bis 1280
bestimmte Haftung bostell nicht, wenn der Erbe allen Nachlaßgläubigern
gegenüber unbeschränkt haftet, wohl aber in den Fällen des §& 19901.
1. Der Erbe ist daher dem Konkursverwalter und Nachlaßpfleger
gegenüber zur Rechenschaftsablegung und zur Ableistung des Offenbarungseides
verpflichtet (vgl. 88 662, 666 ff., 681 Satz 2, 259 bis 2681,
nicht 2005 f.; KO. 8§§ 225, 228), vol. E. R. 6242.
2. Von der Annahme der Erbschaft an ist der Erbe zur Besorgung
der Geschäfte verpflichtet; veräußert er die Erbschaft, so muß er die
Becchäftebesorgung des Erwerbers als seine eigene gelten lassen (88 2382.
2383 §§ 677 ff. Vgl. übrigens 8 1959.
4. Als eigene Verbindlichkeiten des Erben (§ 19U7 A. 10. Bal.
§§ 21./1, 23831; 1982, 1988, 1990.
5. 98 670, 683; 256, 257. Kein Zurückbehaltungsrecht wegen
der Aufwendungen im Nachlaßklonkurs, der Anspruch aber Masseschuld
(&O. 88223, 224 Nr. 1).
§. 1979.
Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den
Erben! müssen die Nachlaßgläubiger als für Rechnung des Nachlasses
erfolgt gelten lassen?, wenn der Erbe den Umständen
nach annehmen durfte", daß der Nachlaß zur Berichtigung aller
Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche.“
IIa 1554 1, IID 1956, II1 1954. Prot. V. 712, 705 f. D. 266. N1
KnO. N 222, 223, 224 Nr. 1, 225, 228. Vgl. f 2013.
1. Gleichviel ob freiwillig oder infolge Zwangsvollstreckung.
2. Der Erbe, der die Berichtigung nicht aus dem Nachlaß bewirkt
hat, hat dem Nachlasse gegenüber einen Ersatzanspruch, der Masseschuld
ist (§ 19784, KO. 8§ 221 Nr. 1, K. R. 55 16°.
:3. D. h. ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte (§ 276 vgl. S Iu8:
4. M. a. W. der Erbe kann unter jener Voraussetzung die Nach
laßverbindlichkeiten auf Rechnung des Nachlasses berichtigen. Sobald
er von der Unzureichendheit des Nachlasses Kenntnis erhält, muß er