Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1232  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

bisherige  Verwaltung  des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn
er  von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie
als  Beauftragter  zu  führen  gehabt  hätte.  Auf  die  vor  der
Annahme?  der  Erbschaft  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen
  Geschäfte  finden  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  entsprechende  Anwendung.

Die  den  Nachlaßgläubigern  nach  Abs.  1  zustehenden  Ansprüche
  gelten  als  zum  Nachlasse  gehörend."

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,
  soweit  er  nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag  oder

über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.

1  2112  Sat  1,  2,  II  a  1853,  1IIb  1955,  III  1953.  M.  V,.  626.  Prot.  vV.
765  f.,  NIU,  D.  265.  Vagl.  88  2013,  1991  (die  in  den  88  1978  bis  1280
bestimmte  Haftung  bostell  nicht,  wenn  der  Erbe  allen  Nachlaßgläubigern
gegenüber  unbeschränkt  haftet,  wohl  aber  in  den  Fällen  des  §&  19901.

1.  Der  Erbe  ist  daher  dem  Konkursverwalter  und  Nachlaßpfleger
gegenüber  zur  Rechenschaftsablegung  und  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides
  verpflichtet  (vgl.  88  662,  666  ff.,  681  Satz  2,  259  bis  2681,
nicht  2005  f.;  KO.  8§§  225,  228),  vol.  E.  R.  6242.

2.  Von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  ist  der  Erbe  zur  Besorgung
der  Geschäfte  verpflichtet;  veräußert  er  die  Erbschaft,  so  muß  er  die
Becchäftebesorgung  des  Erwerbers  als  seine  eigene  gelten  lassen  (88  2382.
2383  §§  677  ff.  Vgl.  übrigens  8  1959.

4.  Als  eigene  Verbindlichkeiten  des  Erben  (§  19U7  A.  10.  Bal.
§§  21./1,  23831;  1982,  1988,  1990.

5.  98  670,  683;  256,  257.  Kein  Zurückbehaltungsrecht  wegen
der  Aufwendungen  im  Nachlaßklonkurs,  der  Anspruch  aber  Masseschuld
(&O.  88223,  224  Nr.  1).

§.  1979.

Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  durch  den
Erben!  müssen  die  Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung  des  Nachlasses
  erfolgt  gelten  lassen?,  wenn  der  Erbe  den  Umständen
nach  annehmen  durfte",  daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller
Nachlaßverbindlichkeiten  ausreiche.“

IIa  1554  1,  IID  1956,  II1  1954.  Prot.  V.  712,  705  f.  D.  266.  N1
KnO.  N  222,  223,  224  Nr.  1,  225,  228.  Vgl.  f  2013.

1.  Gleichviel  ob  freiwillig  oder  infolge  Zwangsvollstreckung.

2.  Der  Erbe,  der  die  Berichtigung  nicht  aus  dem  Nachlaß  bewirkt
hat,  hat  dem  Nachlasse  gegenüber  einen  Ersatzanspruch,  der  Masseschuld
ist  (§  19784,  KO.  8§  221  Nr.  1,  K.  R.  55  16°.

:3.  D.  h.  ohne  Fahrlässigkeit  annehmen  konnte  (§  276  vgl.  S  Iu8:

4.  M.  a.  W.  der  Erbe  kann  unter  jener  Voraussetzung  die  Nach
laßverbindlichkeiten  auf  Rechnung  des  Nachlasses  berichtigen.  Sobald
er  von  der  Unzureichendheit  des  Nachlasses  Kenntnis  erhält,  muß  er