Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1283

Vermögen  zur  Deckung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  in  Frage  kommen
kann  (a.  M.  die  &k&.  in  DJZ.  05656  [Oldbg.],  Seuff  Archiv  5957)
[Naumbg.],  Recht  12448  [Jenal).

2.  Bei  geteiltem  Nachlasse  8.  2060.

Nach  der  Theilung  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  nur
für  den  seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theil  einer  Nachlaßverbindlichkeit:


1.  wenn  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen
ist:;  das  Aufgebot  erstreckt  sich  insoweit  auch  auf  die  im
§.  1972  bezeichneten  Gläubiger?  sowie  auf  die  Gläubiger,
denen  der  Miterbe  unbeschränkt  haftets;

2.  wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  später  als  fünf
Jahre  nach  dem  im  §.  1974  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkte
geltend  macht,  es  sei  denn,  daß  die  Forderung  vor  dem
Ablaufe  der  fünf  Jahre  dem  Miterben  bekannt  geworden
oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet  worden  ist;  die
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit  der  Gläubiger
nach  §.  1971  von  dem  Aufgebote  nicht  betroffen  wird;

3.  wenn  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  und  durch  Vertheilung
der  Masse  oder  durch  Zwangsvergleich  beendigt  worden  ist.“

II  1934,  IIb.  2037,  III  2035.  Prot.  V,  875  ff.,  879.  D.  282.  —  88  2007,
2045,  2819;  8.80.  F  997:  Satz  2.  A.“  vor  8  2058.

1.  Gleichviel  ob  die  Forderung  des  Gläubigers  dem  Erben  vor
der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  bekannt  geworden  ist  oder  nicht
(anders  Nr.  2  u.  8  2061).

2.  Pflichtteilsrechte,  Vermächtnisse  und  Auflagen.

3.  Vgl.  88  1972,  2006,  2013.  Der  Miterbe  ist  nach  der  Teilung
des  Nachlasses  den  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossenen  Gläubigern
auch  dann  nur  für  den  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil  ihrer  Forderung
  verhaftet,  wenn  sein  Recht  auf  beschränkte  Haftung  erloschen  ist.
Vgl.  BPO.  898  997,  998.

4.  Die  Vorschrift  trifft  also  nicht  auch  den  Fall,  daß  der  Nachlaßkonkurs
  erst  nach  der  Teilung  eröffnet  wird.  Vgl.  hierher  auch
§§8  1989,  2000  Satz  3;  KO.  88  161  ff.,  173  ff.,  230.

Privatanfforderung  d.
Nachl  Glänb.  zur  Aumeld.  §.  2061.

Jeder  Miterbe  :  kann  die  Nachlaßgläubiger  öffentlich  auffordern
  2,  ihre  Forderungen  binnen  sechs  Monaten  bei  ihm  oder
bei  dem  Nachlaßgericht  anzumelden.  Ist  die  Aufforderung
erfolgt,  so  haftet  nach  der  Theilung  jeder  Miterbe"  nur  für  den
seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theil  einer  Forderung,  soweit

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