II. Abschn.: Rechtl. Stellung des Erben. 4. Tit.: Mehrheit von Erben. 1283
Vermögen zur Deckung der Nachlaßverbindlichkeiten in Frage kommen
kann (a. M. die &k&. in DJZ. 05656 [Oldbg.], Seuff Archiv 5957)
[Naumbg.], Recht 12448 [Jenal).
2. Bei geteiltem Nachlasse 8. 2060.
Nach der Theilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur
für den seinem Erbtheil entsprechenden Theil einer Nachlaßverbindlichkeit:
1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen
ist:; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im
§. 1972 bezeichneten Gläubiger? sowie auf die Gläubiger,
denen der Miterbe unbeschränkt haftets;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf
Jahre nach dem im §. 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte
geltend macht, es sei denn, daß die Forderung vor dem
Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden
oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die
Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger
nach §. 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird;
3. wenn der Nachlaßkonkurs eröffnet und durch Vertheilung
der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.“
II 1934, IIb. 2037, III 2035. Prot. V, 875 ff., 879. D. 282. — 88 2007,
2045, 2819; 8.80. F 997: Satz 2. A.“ vor 8 2058.
1. Gleichviel ob die Forderung des Gläubigers dem Erben vor
der Erlassung des Ausschlußurteils bekannt geworden ist oder nicht
(anders Nr. 2 u. 8 2061).
2. Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen.
3. Vgl. 88 1972, 2006, 2013. Der Miterbe ist nach der Teilung
des Nachlasses den im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigern
auch dann nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil ihrer Forderung
verhaftet, wenn sein Recht auf beschränkte Haftung erloschen ist.
Vgl. BPO. 898 997, 998.
4. Die Vorschrift trifft also nicht auch den Fall, daß der Nachlaßkonkurs
erst nach der Teilung eröffnet wird. Vgl. hierher auch
§§8 1989, 2000 Satz 3; KO. 88 161 ff., 173 ff., 230.
Privatanfforderung d.
Nachl Glänb. zur Aumeld. §. 2061.
Jeder Miterbe : kann die Nachlaßgläubiger öffentlich auffordern
2, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder
bei dem Nachlaßgericht anzumelden. Ist die Aufforderung
erfolgt, so haftet nach der Theilung jeder Miterbe" nur für den
seinem Erbtheil entsprechenden Theil einer Forderung, soweit
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