Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1284  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Anmeldung  erfolgt  oder
die  Forderung  ihm  zur  Zeit  der  Theilung  bekannt  ist.?

Die  Aufforderung  ist  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  durch  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Nachlaßgerichts
bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.  Die  Frist  beginnt  mit  der
letzten  Einrückung.  Die  Kosten  fallen  dem  Erben  zur  Last,  der
die  Aufforderung  erläßt.

IIa  1935,  IID  2zogs,  111  2086.  Prot.  V,  877  fl.  D.  288.  —  A.)⅜  vor
98  2058;  auch  8  20“65.

1.  Auch  wenn  er  unbeschränkt  haftet:  er  kann  damit  die  Aufschiebung
  der  Auseinandersetzung  bewirken  (58  2045).

2.  8  2061  verlangt  kein  gerichtliches  Aufgebot,  sondern  begnügt
sich  mit  einer  Privataufforderung  seitens  eines  Miterben.

3.  Bgl.  88  186  ff.  B.  NachlO.  8  99.

4.  Die  Aufforderung  eines  Miterben  wirkt  für  alle  Miterben.

5.  Anders  beim  gerichtlichen  Aufgebot  (8  2060  M.  1).

Nachlaßverwaltung  bei  Vor-F
  nehrVer  Erten  8.  2062.

Die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  kann  von  den
Erben  nur  gemeinschaftlicht  beantragt  werden?;  sie  ist  ausgeschlossens,
  wenn  der  Nachlaß  getheilt  ist.

IIb  2039,  111  2037.  Prot.  VI,  342  ff.  D.  232.

1.  Der  einzelne  Erbe  kann  die  Miterben,  wenn  sie  die  Erbschaftsregulierung
  selbst  bewerkstelligen  wollen,  nicht  zwingen,  den  Nachlaß
einem  Pfleger  auszuantworten.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  entgegen
§5  2062  auf  den  Antrag  nur  eines  oder  einzelner  von  mehreren  Erben
angeordnet  worden,  so  können  die  übrigen  Erben  die  Anordnung  an.
fechten,  sofern  durch  die  Anordnung  ihr  Recht  beeinträchtigt  ist  ese
also  nicht  den  Antrag  selbst  gestellt  oder  ihm  zugestimmt  haben)  (D.  #
GG.  S.  57,  vgl.  S.  KG.  in  BlfR  A.  75  755  (Seuff  Arch.  66158).  Dem
Vermächtnisnehmer  steht  eine  Anfechtung  der  Anordnung  nicht  zu  ..
Bay.  0  31).

2.  8  1981.  Die  Nachlaßverwaltung  in  Ansehung  eines  Erbteils
ist  nicht  zugelassen;  nach  ZPO.  8  Zöh9#  ist  die  Zwangsvollstreckung  in
den  Anteil  des  Miterben  zulässig.

3.  Uberhaupt,  also  auch  auf  Antrag  der  Nachlaßgläubiger.  Die
Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  ist  noch  zulässig  KO.  §  2160.

W  d  tarsfri
Fl  der  Pnertarefrik  8  2063.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch  einen  Miterben  kommt
auch  den  übrigen  Erben  zu  Statten,  soweit  nicht  ihre  Haftung
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  ist.