1284 Fünftes Buch. Erbrecht.
nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder
die Forderung ihm zur Zeit der Theilung bekannt ist.?
Die Aufforderung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger
und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts
bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der
letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der
die Aufforderung erläßt.
IIa 1935, IID 2zogs, 111 2086. Prot. V, 877 fl. D. 288. — A.)⅜ vor
98 2058; auch 8 20“65.
1. Auch wenn er unbeschränkt haftet: er kann damit die Aufschiebung
der Auseinandersetzung bewirken (58 2045).
2. 8 2061 verlangt kein gerichtliches Aufgebot, sondern begnügt
sich mit einer Privataufforderung seitens eines Miterben.
3. Bgl. 88 186 ff. B. NachlO. 8 99.
4. Die Aufforderung eines Miterben wirkt für alle Miterben.
5. Anders beim gerichtlichen Aufgebot (8 2060 M. 1).
Nachlaßverwaltung bei Vor-F
nehrVer Erten 8. 2062.
Die Anordnung einer Nachlaßverwaltung kann von den
Erben nur gemeinschaftlicht beantragt werden?; sie ist ausgeschlossens,
wenn der Nachlaß getheilt ist.
IIb 2039, 111 2037. Prot. VI, 342 ff. D. 232.
1. Der einzelne Erbe kann die Miterben, wenn sie die Erbschaftsregulierung
selbst bewerkstelligen wollen, nicht zwingen, den Nachlaß
einem Pfleger auszuantworten. Ist die Nachlaßverwaltung entgegen
§5 2062 auf den Antrag nur eines oder einzelner von mehreren Erben
angeordnet worden, so können die übrigen Erben die Anordnung an.
fechten, sofern durch die Anordnung ihr Recht beeinträchtigt ist ese
also nicht den Antrag selbst gestellt oder ihm zugestimmt haben) (D. #
GG. S. 57, vgl. S. KG. in BlfR A. 75 755 (Seuff Arch. 66158). Dem
Vermächtnisnehmer steht eine Anfechtung der Anordnung nicht zu ..
Bay. 0 31).
2. 8 1981. Die Nachlaßverwaltung in Ansehung eines Erbteils
ist nicht zugelassen; nach ZPO. 8 Zöh9# ist die Zwangsvollstreckung in
den Anteil des Miterben zulässig.
3. Uberhaupt, also auch auf Antrag der Nachlaßgläubiger. Die
Eröffnung des Nachlaßkonkurses ist noch zulässig KO. § 2160.
W d tarsfri
Fl der Pnertarefrik 8 2063.
Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt
auch den übrigen Erben zu Statten, soweit nicht ihre Haftung
für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt ist.