III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 111
3. Auf das Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenen bezieht
sich das nicht. Gilt auch gegenüber dem GBAmt E. KW. 35 288.
2. Willensmängel. Kenntnis 8. 166.
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
Willensmängel! oder durch die Kenntniß oder das Kennen-
müssen? gewisser Umständes beeinflußt werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters“ in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Ver-
tretungsmacht (Vollmacht)5 der Vertreter nach bestimmten
Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser
in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf
die Unkenntniß des Vertreters berufen.?' Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das
Kennenmüssen der Kenntniß gleichsteht."
1 117, 118, IIa 136, IIb 162, III 163. M. 1, 226. Prot. 1, 139. D. 26.
1. 89 116 bis 123. Für Irrtum E. R. 59 5/5, JW. 04 . Arg-
list des Vertreters muß der Vertretene sich anrechnen lassen, Z. R. 58 5/8,
76 10, aber keine Haftung für arglistig vom Vormund bei Gelegen-
heit des Vertrages gegebene Zusicherungen, Z—. R. 61 207, wohl aber
aus § 831 für das unerlaubte Verhalten des gewählten Vertreters, E. R.
7346. Anwendung auf KO. 8 30 Nr. 2, E. R. 72133. — Gilt auch für
Zwangsvollstreckungs= und Konkursanfechtung, E. R. 68 526.
2. 8 122 A. 9. 3. z. B. 88 1237:, 142, 169, 1798, 3072,
405, 694, 892, 932, 1424:, 1682 .
4. gleichviel ob seine Macht auf Vollmacht beruht (A.“ vor § 164).
Auch bei Mangel dieser Macht, E. R. 68 8377. Bei mehrköpfiger Ver-
tretung genügt Kenntnis bzw. Fahrlässigkeit der Unkenntnis eines
Vertreters, 2. JW. 11 778. — E. Gr. 40 1019, K G. 36 177. Für Vertreter
des Fiskus 2. R. 59 105.— Auch die Willenserklärung (Willensbetätigung)
ist aus der Person des Vertreters auszulegen bzw. zu deuten (A. 3 zu
Hüne5, §8 133, 157). — Gilt nicht bei bewußtem, verheimlichenden Zu-
ammenwirken des Vertreters mit dem Vertragsgegner, E. Gr. 52 935. —
Anwendung auf Arglist des beiderseitigen Agenten Z. R. 74 41.
5. A.“ vor § 164, § 167. Gesetzliche Vertretung kommt hier nicht
in Betracht. Dagegen auszudehnen auf die Fälle mangelnder Ver-
tretungsmacht, E. R. 6827.
6. Innerhalb oder außerhalb der Vollmacht. Gegensatz, daß dem
Vertreter lediglich Vertretungsmacht, aber keinerlei Weisung (Instruktion)
über die Ausübung gegeben war.
: 7v. 4. R. 62 24. Es genügt Kenntnis des einen oder des anderen,
sofern der Umstand mit der Weisung in Zusammenhang steht, z. B. in
den Fällen der 88 116, 117, 119, 123, 460, 464. — Auf Willens-
mängel bezieht sich Abs. 2 nicht. 8. 8§ 122 N. 9, z. B. 88 169, 173, 307.