Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  5.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  111

3.  Auf  das  Verhältnis  zwischen  Vertreter  und  Vertretenen  bezieht
sich  das  nicht.  Gilt  auch  gegenüber  dem  GBAmt  E.  KW.  35  288.

2.  Willensmängel.  Kenntnis  8.  166.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer  Willenserklärung  durch
Willensmängel!  oder  durch  die  Kenntniß  oder  das  Kennenmüssen?
  gewisser  Umständes  beeinflußt  werden,  kommt  nicht  die
Person  des  Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters“  in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft  ertheilten  Vertretungsmacht
  (Vollmacht)5  der  Vertreter  nach  bestimmten
Weisungen  des  Vollmachtgebers  gehandelt,  so  kann  sich  dieser
in  Ansehung  solcher  Umstände,  die  er  selbst  kannte,  nicht  auf
die  Unkenntniß  des  Vertreters  berufen.?'  Dasselbe  gilt  von
Umständen,  die  der  Vollmachtgeber  kennen  mußte,  sofern  das
Kennenmüssen  der  Kenntniß  gleichsteht."

1  117,  118,  IIa  136,  IIb  162,  III  163.  M.  1,  226.  Prot.  1,  139.  D.  26.

1.  89  116  bis  123.  Für  Irrtum  E.  R.  59  5/5,  JW.  04  .  Arglist
  des  Vertreters  muß  der  Vertretene  sich  anrechnen  lassen,  Z.  R.  58  5/8,
76  10,  aber  keine  Haftung  für  arglistig  vom  Vormund  bei  Gelegenheit
  des  Vertrages  gegebene  Zusicherungen,  Z—.  R.  61  207,  wohl  aber
aus  §  831  für  das  unerlaubte  Verhalten  des  gewählten  Vertreters,  E.  R.
7346.  Anwendung  auf  KO.  8  30  Nr.  2,  E.  R.  72133.  —  Gilt  auch  für
Zwangsvollstreckungs=  und  Konkursanfechtung,  E.  R.  68  526.

2.  8  122  A.  9.  3.  z.  B.  88  1237:,  142,  169,  1798,  3072,
405,  694,  892,  932,  1424:,  1682  .

4.  gleichviel  ob  seine  Macht  auf  Vollmacht  beruht  (A.“  vor  §  164).
Auch  bei  Mangel  dieser  Macht,  E.  R.  68  8377.  Bei  mehrköpfiger  Vertretung
  genügt  Kenntnis  bzw.  Fahrlässigkeit  der  Unkenntnis  eines
Vertreters,  2.  JW.  11  778.  —  E.  Gr.  40  1019,  K  G.  36  177.  Für  Vertreter
des  Fiskus  2.  R.  59  105.—  Auch  die  Willenserklärung  (Willensbetätigung)
ist  aus  der  Person  des  Vertreters  auszulegen  bzw.  zu  deuten  (A.  3  zu
Hüne5,  §8  133,  157).  —  Gilt  nicht  bei  bewußtem,  verheimlichenden  Zuammenwirken
  des  Vertreters  mit  dem  Vertragsgegner,  E.  Gr.  52  935.  —
Anwendung  auf  Arglist  des  beiderseitigen  Agenten  Z.  R.  74  41.

5.  A.“  vor  §  164,  §  167.  Gesetzliche  Vertretung  kommt  hier  nicht
in  Betracht.  Dagegen  auszudehnen  auf  die  Fälle  mangelnder  Vertretungsmacht,
  E.  R.  6827.

6.  Innerhalb  oder  außerhalb  der  Vollmacht.  Gegensatz,  daß  dem
Vertreter  lediglich  Vertretungsmacht,  aber  keinerlei  Weisung  (Instruktion)
über  die  Ausübung  gegeben  war.

:  7v.  4.  R.  62  24.  Es  genügt  Kenntnis  des  einen  oder  des  anderen,
sofern  der  Umstand  mit  der  Weisung  in  Zusammenhang  steht,  z.  B.  in
den  Fällen  der  88  116,  117,  119,  123,  460,  464.  —  Auf  Willensmängel
  bezieht  sich  Abs.  2  nicht.  8.  8§  122  N.  9,  z.  B.  88  169,  173,  307.