112 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
3. Vollmacht. a) Erteilung 8. 167.
Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem
gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das
Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.2
IIa 137, IIb 163, III 163. Prot. I, 145, VI, 124, 134. D. 27.
1. dem Erklärungsempfänger. A.“ vor §8 104. Erst durch den
ugang (5 139) wird sie wirksam, E. Bay. 5“, KG. 37 #4.
2. E. R. 5475, 62 236, 65 178, KG. 2770. Sie kann daher auch
durch schlüssige Handlungen erteilt werden (K&. Gr. 52537), Beispiele in
§8 370, 714. Ausnahmen § 1945, HGB. 88 12, 2522, ZVG. 8 71,
GB. 88 29 ff., FGG. 8§ 13. Vermutete Vollmacht gibt es nicht mehr.
Keine Blankovollmacht (dazu §8 129 A. 4), wohl aber Vollmacht an den
Inhaber oder eine von einem Dritten zu bestimmende Person, 4. KG.
:35 287. Prozeßvollmacht BPO. 88 80, (113, 640, 641. Die Befreiung
von der Form erstreckt sich nicht auf die an und für sich formbedürftige
Verpflichtung nicht zu widerrufen, auch nicht auf die bloß in Vollmachts-
form eingekleidete an sich formbedürftige Hauptverpflichtung, . JW.
11 380. Anzuwenden auf den Fall der Vollmachtserteilung an den zu
Berechtigenden oder an dessen willenloses Werkzeug, Z. R. 76 134. Auch
kann die Formnichtigkeit eines Vertrags nach § 139 die Nichtigkeit der
Vollmacht nach sich ziehen, 7. R. 50 ½9, JW. 08 332. Vgl. aber 72. JW.
(08 655. Darf die Nichtigkeit der Vollmacht, wegen Nichtigkeit des zu-
grunde liegenden Rechtsverhältnisses (A.““ vor § 164), einem Dritten
nicht entgegengesetzt werden, der die Nichtigkeit weder kennt noch kennen
muß (8 169), ZE. R. 69 25.
b) Erlöschen 8. 168.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse.: Die Voll-
macht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses
widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein Anderes ergiebt.“
Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des
§. 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
1 119, II 138:, IID 164, 111 164. M. I, 228. Prot. I., 144. D. 27.
1. A.“"“ vor § 164. E. FG. 8265, KG. 32 98, 36 1600, 37 234,
4071. Insbes. das Erlöschen durch Tod und Geschäftsunfähigkeit des
Vollmachtgebers. — Vgl. §§ 671 bis 675, 712, 715, 723 bis 729, 736,
7.37. Beschränkung in § 169. — KO. 8 23, HGB. 8 52. Untervoll-
macht erlischt nicht notwendig mit, wenn sie nicht nur zur unmittel-
baren Vertretung des Hauptbevollmächtigten erteilt war, 3. KG. 37 2 1,
2. §§ 712, 715, 1189, GB. 8 32. EK. JW. O02 B. 211, 03 B. ,
10 1, R. 529, 62 335. Ein vorhandenes eigenes Interesse kann den
Grund der Unwiderruflichkeit bilden. #5 176 5. — Die 88 626, 627