Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

112 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
3. Vollmacht. a) Erteilung 8. 167. 
Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem 
gegenüber die Vertretung stattfinden soll. 
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das 
Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.2 
IIa 137, IIb 163, III 163. Prot. I, 145, VI, 124, 134. D. 27. 
1. dem Erklärungsempfänger. A.“ vor §8 104. Erst durch den 
ugang (5 139) wird sie wirksam, E. Bay. 5“, KG. 37 #4. 
2. E. R. 5475, 62 236, 65 178, KG. 2770. Sie kann daher auch 
durch schlüssige Handlungen erteilt werden (K&. Gr. 52537), Beispiele in 
§8 370, 714. Ausnahmen § 1945, HGB. 88 12, 2522, ZVG. 8 71, 
GB. 88 29 ff., FGG. 8§ 13. Vermutete Vollmacht gibt es nicht mehr. 
Keine Blankovollmacht (dazu §8 129 A. 4), wohl aber Vollmacht an den 
Inhaber oder eine von einem Dritten zu bestimmende Person, 4. KG. 
:35 287. Prozeßvollmacht BPO. 88 80, (113, 640, 641. Die Befreiung 
von der Form erstreckt sich nicht auf die an und für sich formbedürftige 
Verpflichtung nicht zu widerrufen, auch nicht auf die bloß in Vollmachts- 
form eingekleidete an sich formbedürftige Hauptverpflichtung, . JW. 
11 380. Anzuwenden auf den Fall der Vollmachtserteilung an den zu 
Berechtigenden oder an dessen willenloses Werkzeug, Z. R. 76 134. Auch 
kann die Formnichtigkeit eines Vertrags nach § 139 die Nichtigkeit der 
Vollmacht nach sich ziehen, 7. R. 50 ½9, JW. 08 332. Vgl. aber 72. JW. 
(08 655. Darf die Nichtigkeit der Vollmacht, wegen Nichtigkeit des zu- 
grunde liegenden Rechtsverhältnisses (A.““ vor § 164), einem Dritten 
nicht entgegengesetzt werden, der die Nichtigkeit weder kennt noch kennen 
muß (8 169), ZE. R. 69 25. 
b) Erlöschen 8. 168. 
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer 
Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse.: Die Voll- 
macht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses 
widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein Anderes ergiebt.“ 
Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des 
§. 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
1 119, II 138:, IID 164, 111 164. M. I, 228. Prot. I., 144. D. 27. 
1. A.“"“ vor § 164. E. FG. 8265, KG. 32 98, 36 1600, 37 234, 
4071. Insbes. das Erlöschen durch Tod und Geschäftsunfähigkeit des 
Vollmachtgebers. — Vgl. §§ 671 bis 675, 712, 715, 723 bis 729, 736, 
7.37. Beschränkung in § 169. — KO. 8 23, HGB. 8 52. Untervoll- 
macht erlischt nicht notwendig mit, wenn sie nicht nur zur unmittel- 
baren Vertretung des Hauptbevollmächtigten erteilt war, 3. KG. 37 2 1, 
2. §§ 712, 715, 1189, GB. 8 32. EK. JW. O02 B. 211, 03 B. , 
10 1, R. 529, 62 335. Ein vorhandenes eigenes Interesse kann den 
Grund der Unwiderruflichkeit bilden. #5 176 5. — Die 88 626, 627 
 
	        
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