Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  46.  1917.

 

Der  Bezugsschein  ist  nicht  übertragbar.

Er  ist  überall  im  Deutschen  Reiche  giltig.

Er  gibt  kein  Recht  auf  Lieferung  der  Ware.

Für  W*r  Paar  Luxusschuhwaren  ist  ein  besonderer  Bezugsschein  auszustellen.


Der  Gewerbetreibende  darf  nur  gegen  Abgabe  eines  mit  Ort  und  Datum
versehenen,  von  der  zuständigen  Behörde  des  Käufers  oder  Bestellers
abgestempelten  und  von  dem  mit  der  Ausfertigung  Beauftragten
unterschriebenen  Bezugsscheines  liefern.

Die  Ubertretung  vorstehender  Bestimmungen  oder  die  mißbräuchliche  Verwendung
  des  Bezugsscheines,  insbesondere  seine  Übertragung  oder  die

Verwendung  für  eine  andere  Person  als  die,  auf  die  er  ausgestellt

ist,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  15  000  Mark  bestraft.