Nr. 46. 1917.
Der Bezugsschein ist nicht übertragbar.
Er ist überall im Deutschen Reiche giltig.
Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware.
Für W*r Paar Luxusschuhwaren ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen.
Der Gewerbetreibende darf nur gegen Abgabe eines mit Ort und Datum
versehenen, von der zuständigen Behörde des Käufers oder Bestellers
abgestempelten und von dem mit der Ausfertigung Beauftragten
unterschriebenen Bezugsscheines liefern.
Die Ubertretung vorstehender Bestimmungen oder die mißbräuchliche Verwendung
des Bezugsscheines, insbesondere seine Übertragung oder die
Verwendung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt
ist, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 15 000 Mark bestraft.