III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 113
stehen der Widerruflichkeit der dem Dienstverpflichteten erteilten Voll-
macht nicht entgegen.
3. Anwendung findet auch § 132. Mit dem Erlöschen der Voll-
macht endet an und für sich die Vertretungsmacht nicht. Vgl. aber
& 170 bis 172.
§. 169.
Soweit nach den §88. 674, 729 die erloschene Vollmacht
eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters
als fortbestehend gilt1, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten,
der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt
oder kennen muß.?
1 1198, IIA 1382, IID 165, III 165. M. 1I, 234. Prot. 1I, 147, II, 518. D. 27.
1. 8 168 A. 1. 2. 8 122 A. 9. Z JW. 05 5. — GBAnt
kein Dritter im Sinne der §8 169 bis 173, E. FWG. 7°7.
§. 170.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem
Dritten ertheilt, so bleibt sie diesem gegenüber? in Kraft, bis
ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.3
I 139, II 166, III 166. Prot. I, 145. D. 28.
1. 9 167 A. 1. — Zu uuherschriden von der bloßen Mitteilung
der Vollmacht, § 171.
2. nicht aber im Verhältnis zum Vertretenen oder zu Dritten.
3. Kein Rechtsgeschäft (A.“ vor § 104). Ausnahme in § 173.
e) Kundgebung §. 171.
Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten
oder durch öffentliche Bekanntmachung? kundgegeben, daß er
einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der
Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüberk, im letz-
teren Falle jedem Dritten gegenüber" zur Vertretung befugt.
Diie Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung
in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
1 120, IIa 110, IIb 167, III 167. M. I, 237. Prot. 1I, 145. D. 28.
1. welche, anders wie in der zweiten Alternative des § 1671, von
der Vollmachtserteilung zu unterscheiden ist. Gleichgestellter Fall 8 172.
2. irgendwelcher Art.
3. Hier wirkt die Vollmacht nur der einen Person gegenüber.
4. Hier wirkt die Vollmacht gegenüber jedermann.
5. Zeitpunkt 88 130 bis 132. Daß die öffentliche Bekanntmachung
des Widerrufs den Dritten bekannt geworden ist, kommt, anders wie im
66V. 9 15°, nicht in Betracht. — Im (inneren) Verhältnis zum Ver-
netenen und im ersten Falle auch gegenüber anderen Dritten greifen
aber auch die Erlöschungsgründe der §8 168, 169 Platz. — Ausnahme
von Abs. 2 in 8 173.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 8