1540 Einführungsgesetzb)
für Ordensangehörige Artikel 87.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser
Orden oder ordensähnlicher Kongregationen von staatlicher Genehmigung
abhängig machen.“
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen
nur mit staatlicher Genehmigung von Todeswegens
erwerben können. Die Vorschriften des Artikel 86 Satz 2
finden entsprechende Anwendung.
Mitglieder solcher religiöser Orden oder ordensähnlicher
Kongregationen, bei denen Gelübde auf Lebenszeit oder auf
unbestimmte Zeit nicht abgelegt werden, unterliegen nicht den
in den Abs. 1, 2 bezeichneten Vorschriften.
1 48, II 62, 1II 87, M. 168. Prot. VI, 381. Mat. 61 ff. Der a. 87 bält
den andesgesetzen die M5 krrelt offen, die Durchführung der nach a. 6.
88 zulässigen Erwerbsbeschränkungen dadurch zu sichern, daß der unentgeltliche
Erwerb seitens der sog. Religichen und ihr Erwerb von
Todes wegen (BGB. 8 1369) von staatl. Genehmigung abhängig gemacht
wird. Vorschriften, die den erb von Religiosen schlechthin beschränkten,
ohne zu gestatten, daß durch staatliche Genehmigung Ausnahmen gemacht
werden, 15 außer Kraft getreten. Wo solche Vorschriften bestanden (und
nicht durch Vorschriften ersetzt wurden, die dem a. 87 entsprechen), können
die Religiosen unbeschränkt beschenkt werden und erben. Die pragmarische
Summe des a. 86 gilt weder für a. 87 noch für a.
1. 88 516 f. Die Vorschriften der Lundesgesee, welche Klosterpersonen
im Interesse der Klöster für vermögensunfähig erklären oder
nach welchen die Ablegung der Klostergelübde den bürgerlichen Tod zur
Folge hat (z. B. Pr. A#c 11 11 § 1199 ff.; II 2 8 270, vgl. aber II 11
Wiurn sind außer Kraft getreten (a. 55, Pr. a. 89, E. Gr. 45 171.
4 * 14; Sch.S. a. 14, 59; Sch. R. a. 29; R. j. L. § 11.
Lil. 88 14, "Ers
3. Der Pflichtteil gehört ebenfalls hierzu (§8 1369, 2303 ff.).
Li ts b d
egenschafterhert darch Artikel 88.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von staatlicher
Genehmigung abhängig machen.2
111 "8. Reichsrecht: V. v. 25. 10. 00 8 7 Nr. 4 (RB. 1000), die
Staatsverträge des Reichs.
1. Namentlich durch ausländische juristische Personen (vgl. Pr.
G. v. 23. 6. 00 (Bergwerksbetrieb durch ausländische juristische Personen
ausw
Z. B. Pr. a. 7 §22 (Landesherr oder landesherrl. bestimmte
Behörde: B. a. 10 (ausländische juristische Personen; landesherrl. Ge-