Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1540  Einführungsgesetzb)

  für  Ordensangehörige  Artikel  87.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Wirksamkeit  von  Schenkungen  an  Mitglieder  religiöser
Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen  von  staatlicher  Genehmigung
  abhängig  machen.“

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  Mitglieder  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen
  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Todeswegens
erwerben  können.  Die  Vorschriften  des  Artikel  86  Satz  2
finden  entsprechende  Anwendung.

Mitglieder  solcher  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher
Kongregationen,  bei  denen  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf
unbestimmte  Zeit  nicht  abgelegt  werden,  unterliegen  nicht  den
in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Vorschriften.

1  48,  II  62,  1II  87,  M.  168.  Prot.  VI,  381.  Mat.  61  ff.  Der  a.  87  bält
den  andesgesetzen  die  M5  krrelt  offen,  die  Durchführung  der  nach  a.  6.
88  zulässigen  Erwerbsbeschränkungen  dadurch  zu  sichern,  daß  der  unentgeltliche
  Erwerb  seitens  der  sog.  Religichen  und  ihr  Erwerb  von
Todes  wegen  (BGB.  8  1369)  von  staatl.  Genehmigung  abhängig  gemacht
wird.  Vorschriften,  die  den  erb  von  Religiosen  schlechthin  beschränkten,
ohne  zu  gestatten,  daß  durch  staatliche  Genehmigung  Ausnahmen  gemacht
werden,  15  außer  Kraft  getreten.  Wo  solche  Vorschriften  bestanden  (und
nicht  durch  Vorschriften  ersetzt  wurden,  die  dem  a.  87  entsprechen),  können
die  Religiosen  unbeschränkt  beschenkt  werden  und  erben.  Die  pragmarische
Summe  des  a.  86  gilt  weder  für  a.  87  noch  für  a.

1.  88  516  f.  Die  Vorschriften  der  Lundesgesee,  welche  Klosterpersonen
  im  Interesse  der  Klöster  für  vermögensunfähig  erklären  oder
nach  welchen  die  Ablegung  der  Klostergelübde  den  bürgerlichen  Tod  zur
Folge  hat  (z.  B.  Pr.  A#c  11  11  §  1199  ff.;  II  2  8  270,  vgl.  aber  II  11

Wiurn  sind  außer  Kraft  getreten  (a.  55,  Pr.  a.  89,  E.  Gr.  45  171.
4  *  14;  Sch.S.  a.  14,  59;  Sch.  R.  a.  29;  R.  j.  L.  §  11.
Lil.  88  14,  "Ers

3.  Der  Pflichtteil  gehört  ebenfalls  hierzu  (§8  1369,  2303  ff.).

Li  ts  b  d
egenschafterhert  darch  Artikel  88.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Ausländer  von  staatlicher
Genehmigung  abhängig  machen.2

111  "8.  Reichsrecht:  V.  v.  25.  10.  00  8  7  Nr.  4  (RB.  1000),  die

Staatsverträge  des  Reichs.

1.  Namentlich  durch  ausländische  juristische  Personen  (vgl.  Pr.

G.  v.  23.  6.  00  (Bergwerksbetrieb  durch  ausländische  juristische  Personen
  ausw

Z.  B.  Pr.  a.  7  §22  (Landesherr  oder  landesherrl.  bestimmte
Behörde:  B.  a.  10  (ausländische  juristische  Personen;  landesherrl.  Ge-