Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

144 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
anderen Grunde erforderlichs oder kann das Schiedsgericht erst 
nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen 
werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen?, 
daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits 
Erforderliche vornimmt. 
1 179, II 185, II 215, 111 215. M. 1, 339. Prot. 1, 281. D. 34.— 9 942. 
1. 8PO. 88 1205 ff. — Der Schiedsvertrag unterbricht die Ver- 
fährung nicht. 2. G. 898 12 bis 14. 
Streitverkündigung, im schiedsrichterlichen Verfahren unterbricht 
also nach- 1r 4, Z. R. 54 ½ 
152. — Keine unterbrechung durch Geltendmachung einer 
Buße tm Strafverfahren 
ZPO§1028 6.8PO.§1031. 
7 §217KeineFortdauerdieserUnterbrechung. 
VII. Aurechnung der Besitzzeit 
des Rechtsvorgängers 8. 221. 
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher An- 
spruch! besteht, durch Rechtsnachfolge: in den Besitz“ eines 
Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechts- 
vorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger 
zu Statten.“ 
1. z., II a 186, IIb 216, III 216. M. 1, 340. Prot. 1I, 281. D. 84. — 
1. § 194 A. 1 u. 2. 
2. Gesamt= oder Sondernachfolge. Es genügt Nachfolge in dem 
Rechtsverhältnisse des Besitzes. (8 854 A. 10.) Übertragung des Rechts 
zum Besitze oder der sonstigen „Rechtsposition“ nicht erforderlich ZPO. 
§8 325, 727 kommen hier nicht in Betracht. 
3. § 854. — Eigenbesitz (8 872) nicht erforderlich. 
4. Die einmal begonnene Verjährung (8§ 192) dinglicher Ansprüche 
wird durch Besitzwechsel im Wege der Rechtsnachfolge auf der Seite des 
Verpflichteten weder gehemmt noch unterbrochen. 
VIII. Wirkung 8. 222. 
Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete 
berechtigt, die Leistung zu verweigern.? 
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete 
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in 
Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist. Das Gleiche 
gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer 
Sicherheitsleistung des Verpflichteten. 
1182, IIa 187, IIb 217, III 217. M. I, 341. Prot. 1, 282, VI, 142. D. 34. 
1. d. h. dem Ablauf der Verjährungsfrist (88 195 ff., 198 ff.).
	        
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