144 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
anderen Grunde erforderlichs oder kann das Schiedsgericht erst
nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen
werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen?,
daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits
Erforderliche vornimmt.
1 179, II 185, II 215, 111 215. M. 1, 339. Prot. 1, 281. D. 34.— 9 942.
1. 8PO. 88 1205 ff. — Der Schiedsvertrag unterbricht die Ver-
fährung nicht. 2. G. 898 12 bis 14.
Streitverkündigung, im schiedsrichterlichen Verfahren unterbricht
also nach- 1r 4, Z. R. 54 ½
152. — Keine unterbrechung durch Geltendmachung einer
Buße tm Strafverfahren
ZPO§1028 6.8PO.§1031.
7 §217KeineFortdauerdieserUnterbrechung.
VII. Aurechnung der Besitzzeit
des Rechtsvorgängers 8. 221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher An-
spruch! besteht, durch Rechtsnachfolge: in den Besitz“ eines
Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechts-
vorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zu Statten.“
1. z., II a 186, IIb 216, III 216. M. 1, 340. Prot. 1I, 281. D. 84. —
1. § 194 A. 1 u. 2.
2. Gesamt= oder Sondernachfolge. Es genügt Nachfolge in dem
Rechtsverhältnisse des Besitzes. (8 854 A. 10.) Übertragung des Rechts
zum Besitze oder der sonstigen „Rechtsposition“ nicht erforderlich ZPO.
§8 325, 727 kommen hier nicht in Betracht.
3. § 854. — Eigenbesitz (8 872) nicht erforderlich.
4. Die einmal begonnene Verjährung (8§ 192) dinglicher Ansprüche
wird durch Besitzwechsel im Wege der Rechtsnachfolge auf der Seite des
Verpflichteten weder gehemmt noch unterbrochen.
VIII. Wirkung 8. 222.
Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete
berechtigt, die Leistung zu verweigern.?
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist. Das Gleiche
gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer
Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
1182, IIa 187, IIb 217, III 217. M. I, 341. Prot. 1, 282, VI, 142. D. 34.
1. d. h. dem Ablauf der Verjährungsfrist (88 195 ff., 198 ff.).