Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Zweites Buch. 
Recht der Schuldverhältnisse. 
* Inhaltsübersicht, Einl. II#. Anwendung der allgemeinen Vor- 
schriften dieses Buches, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch auf Schuld- 
verhältnisse aus sachenrechtlichen, samilienrechtlichen, erbrechtlichen (5819678. 
2171, 217#, öffentlich, rechtlichen Verhältnissen, vielfach auch auf An- 
sprüche aus dinglichen Rechten (8 194 A. 10 88 931, 988, 989, 9908, 
%%1, 902, onn!, vgl. dazu K. R. 74 ½1, 76 65 und JW. 10 7341. Für die 
Schuldverhältnisse des Handelsrechts tritt das H##B. ergänzend und 
#ndernd hinzu. 
Erster Abschnitt. 
Inhalt der Schuldverhältnisse.“ 
Dieser Abschnitt (88 211 bis 304 umfaßt sämtliche allgemeine 
Bestimmungen über Schuldverhältnisse, soweit sie nicht nur für Schuld- 
verhältnisse aus Verträgen bestimmt sind (88 3055 bis 361) mit alleiniger 
Ausnahme des Erlöschens 18§ 362 bis 397), des Wechsels und der 
Mehrheit der Personen (88 398 bis 432). 
Erster Titel. 
Verpflichtung zur Leistung.“ 
Der Titel hat von der in A.““ angegebenen Materie lediglich 
den Verzug des Gläubigers ausgeschlossen. 
Inhalt d. Schuldverhältnisses §. 241. 
Kraft des Schuldverhältnisses! ist der Gläubiger berechtigt, 
von dem Schuldner" eine Leistung" zu fordern. Die Leistung 
kann auch in einem Unterlassen“ bestehen. 
1 W2, II 205, IIb 235, III 25. M. I 171, II 5. Brot. 1, 279 bis 
I: VI. 150. D. 30. Ubergangebestimmung in a. 170. 
1. Das Schuldverhältnis (Entstehung 8 Kä05, Erlöschen 88 au2 ff. 
begründet nur Rechtsbeziehungen zwischen den in ihm stehenden Rechts- 
jubiekten. Einl. II1. Über dingliche Rechte A.“ vor 8 ##d. Unab- 
bängigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts von dem (obligatorischen: Rechts- 
grunde & # A. 8. Die Entstehung eines Rechtes zur Sache ist abgelehnt 
ogl. a. 179., E. R. 507 37 NU.“ von 8 Nhl. Das Forderungsrecht als
	        
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