Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

156 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
solches kann durch Nichtverpflichtete nicht verlegt werden. § 823 A. 8. 
Vormerkungen zur Sicherung obligatorischer Ansprüche 88 883 ff.; KO. 
8 24. Vgl. auch §§ 10982, 1179; GB0. 88 18, 19, 761. ÜMber Wirkung 
des Schuldverhältnisses gegen dritte Personen 88 5565, 571, 604", 746, 
754, 809, 822, 851, 2219. 
2. Regelmäßig eine bestimmte aus dem Schuldverhältnisse sich 
ergebende Person. Ausnahmen 88 657, 793, 2072, 2152, 21622, HGB. 
§ 95. Über Verkauf, Darlehen unter Vorbehalt der Aufgabe des Gegen- 
kontrahenten E. R. 3887, Gr. 4839/. ÜMber Begründung einer Forde- 
rung für einen Nichterzeugten Z. R. 65282. Vererblichkeit § 1922, A.“ 
vor § 362; Übertragbarkeit 88 398 ff., 2173; Mehrheit §8 428 ff. Bei 
gegenseitigen Schuldverhältnissen (§ 320 A. 1) ist jeder Beteiligte zu- 
gleich Gläubiger und Schuldner. Über Leistung an Dritte §§ 328, 
8 Gesetzliche Ermächtigung des Quittungsüberbringers § 370. A.“ 
vor § 164. 
3. Erfüllung durch Dritte §8 267, 268, Hastung des Erben §88 1967 ff., 
A. vor" 8 362, Schuldübernahme §8§ 414 ff., Mehrheit §§ 420 ff. Regel- 
mäßig Haftung mit dem ganzen Vermögen. Beschränkung persönlicher 
Haftung (Haftung mit bestimmten Vermögensgegenständen im Gegensatz zur 
quantitativ beschränkten Haftung § 702. HGB. § 171) kann durch Ver- 
trag oder gesetzliche Bestimmung begründet sein, §§ 419, 1086, 1089, 
1411, 1480, 14892, 1504, 1975, 21878, HGB. 88 486, 679, vgl. auch 
E. JW. O06299, 10 227. Veräußert der Schuldner oder vernichtet oder be- 
schädigt er schuldhaft die Haftungsgegenstände, so haftet er persönlich 
auf deren Wert. Dagegen bildet die dingliche Haftung als solche 
(§§ 1113, 1191, 1204) einen Gegensatz zur Vermögenshaftung. Die 
Grenzen sind aber flüssig. · 
4. Die Leistung braucht nicht einen in Geld bestimmbaren Wert 
zu haben (88 253, 343, vgl. auch 810 [rechtliches Interesse]), 2373 
Satz 2). Es muß aber ein nach den Anschauungen der menschlichen 
Gesellschaft schutzwürdiges, regelmäßig wirtschaftliches Interesse vorliegen; 
die Leistung muß der Befriedigung eines Bedürfnisses (einschließlich 
der Abwehr der Unlust) mittelbar oder unmittelbar dienen, auch 
muß der Charakter einer rechtlichen Bindung ersichtlich sein. Unver- 
bindlich Versprechungen des gesellschaftlichen Lebens, der Freundschaft, der 
Liebe, der Familie und der Religion. E. R. 57 256. Zwangsvollstreckung nach 
ZPO. 88 887 bis 890. — Die Leistung ist zunächst ein Tun. Den Gegen- 
stand (§§ 281, 3232, 350, 452) bilden nicht nur an und für sich wertvolle 
Handlungen, Dienste faktischer und rechtlicher Art, sondern auch das Über- 
tragen des Eigentums oder das Verschaffen eines sonstigen Rechtes oder 
Vermögensstücks, die Gebrauchsüberlassung, das Einstehen für fremde Ver- 
bindlichkeiten, § 194 A. 1. Die Leistung ist entweder durch das Gesetz oder 
durch das verpflichtende Rechtsgeschäft, insbesondere den Vertrag bestimmt. 
Ist der Gegenstand der geschuldeten Leistung ganz unbestimmt, so ist ein 
Forderungsrecht nicht gegeben. Wegen Ergänzung der Unbestimmtheit 
bei Verträgen vgl. §8 315 bis 319, Erstreckung auf Zubehör § 314.— 
Die 88 243 bis 265, 273, 274, 336 bis 345 behandeln verschiedene 
Leistungsinhalte von grundsätzlicher Wichtigkeit. Über Leistungsort 
  
 
	        
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