156 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
solches kann durch Nichtverpflichtete nicht verlegt werden. § 823 A. 8.
Vormerkungen zur Sicherung obligatorischer Ansprüche 88 883 ff.; KO.
8 24. Vgl. auch §§ 10982, 1179; GB0. 88 18, 19, 761. ÜMber Wirkung
des Schuldverhältnisses gegen dritte Personen 88 5565, 571, 604", 746,
754, 809, 822, 851, 2219.
2. Regelmäßig eine bestimmte aus dem Schuldverhältnisse sich
ergebende Person. Ausnahmen 88 657, 793, 2072, 2152, 21622, HGB.
§ 95. Über Verkauf, Darlehen unter Vorbehalt der Aufgabe des Gegen-
kontrahenten E. R. 3887, Gr. 4839/. ÜMber Begründung einer Forde-
rung für einen Nichterzeugten Z. R. 65282. Vererblichkeit § 1922, A.“
vor § 362; Übertragbarkeit 88 398 ff., 2173; Mehrheit §8 428 ff. Bei
gegenseitigen Schuldverhältnissen (§ 320 A. 1) ist jeder Beteiligte zu-
gleich Gläubiger und Schuldner. Über Leistung an Dritte §§ 328,
8 Gesetzliche Ermächtigung des Quittungsüberbringers § 370. A.“
vor § 164.
3. Erfüllung durch Dritte §8 267, 268, Hastung des Erben §88 1967 ff.,
A. vor" 8 362, Schuldübernahme §8§ 414 ff., Mehrheit §§ 420 ff. Regel-
mäßig Haftung mit dem ganzen Vermögen. Beschränkung persönlicher
Haftung (Haftung mit bestimmten Vermögensgegenständen im Gegensatz zur
quantitativ beschränkten Haftung § 702. HGB. § 171) kann durch Ver-
trag oder gesetzliche Bestimmung begründet sein, §§ 419, 1086, 1089,
1411, 1480, 14892, 1504, 1975, 21878, HGB. 88 486, 679, vgl. auch
E. JW. O06299, 10 227. Veräußert der Schuldner oder vernichtet oder be-
schädigt er schuldhaft die Haftungsgegenstände, so haftet er persönlich
auf deren Wert. Dagegen bildet die dingliche Haftung als solche
(§§ 1113, 1191, 1204) einen Gegensatz zur Vermögenshaftung. Die
Grenzen sind aber flüssig. ·
4. Die Leistung braucht nicht einen in Geld bestimmbaren Wert
zu haben (88 253, 343, vgl. auch 810 [rechtliches Interesse]), 2373
Satz 2). Es muß aber ein nach den Anschauungen der menschlichen
Gesellschaft schutzwürdiges, regelmäßig wirtschaftliches Interesse vorliegen;
die Leistung muß der Befriedigung eines Bedürfnisses (einschließlich
der Abwehr der Unlust) mittelbar oder unmittelbar dienen, auch
muß der Charakter einer rechtlichen Bindung ersichtlich sein. Unver-
bindlich Versprechungen des gesellschaftlichen Lebens, der Freundschaft, der
Liebe, der Familie und der Religion. E. R. 57 256. Zwangsvollstreckung nach
ZPO. 88 887 bis 890. — Die Leistung ist zunächst ein Tun. Den Gegen-
stand (§§ 281, 3232, 350, 452) bilden nicht nur an und für sich wertvolle
Handlungen, Dienste faktischer und rechtlicher Art, sondern auch das Über-
tragen des Eigentums oder das Verschaffen eines sonstigen Rechtes oder
Vermögensstücks, die Gebrauchsüberlassung, das Einstehen für fremde Ver-
bindlichkeiten, § 194 A. 1. Die Leistung ist entweder durch das Gesetz oder
durch das verpflichtende Rechtsgeschäft, insbesondere den Vertrag bestimmt.
Ist der Gegenstand der geschuldeten Leistung ganz unbestimmt, so ist ein
Forderungsrecht nicht gegeben. Wegen Ergänzung der Unbestimmtheit
bei Verträgen vgl. §8 315 bis 319, Erstreckung auf Zubehör § 314.—
Die 88 243 bis 265, 273, 274, 336 bis 345 behandeln verschiedene
Leistungsinhalte von grundsätzlicher Wichtigkeit. Über Leistungsort