I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 169
des Handelnden voraus (K 2761. Die Normen des Abs. 1 u. Abs. 2 des
& à&28 sind anwendbar J#. R. 51275, 51407, 59, 623“, 68“38, JW.
( “ 8, 08 5##8, 09 10, Gr. 47% 1, 50 1189, 52 1168, S. N. f. R. 19/2. Da-
egen gilt 8 820 nicht über den Bereich der schädigenden Eingriffe in
remde Rechtssphären hinaus auch für den Fall des 8 254. E. JW.
0. N. 270. Die schuldvolle Handlung muß nicht die BVerletzung einer be-
stimmten Rechtspflicht enthalten. Es genügt, wenn der Berletzte das-
jenige Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht betätigt hat, das
nach Lage der Sache zur Wahrnehmung seines eigenen Interesses ge-
boten war J. J#. 02 B. 95, 03 B. 165, 05 ves, 104 u. R. 52 351. Das
nerschulden muß sich auf den schädigenden Erfolg beziehen. Wenn
mebrere Personen aus verschiedenen Haftungsgründen für den Schaden
verantwortlich sind, den der Beschädigte mitverschuldet hat, ist die
Schadensersatzpflicht des einzelnen je nach f einem Berschulden und der von
ihm ausgehenden Berursachung des Schadens im Berhältnis zu der
dem Beschädigten zufallenden Schuld und Verursachung verschieden aus-
zumessen & Gr. 5 4416. Die Entscheidung über ein mitwirkendes Ver.
schulden gehört zum Verfahren über den Grund des Anspruchs, 7.. R.
7*3 O, C", Gr. 18 58, 51)01087, es sei denn die Anwendung
des 254 vorbehalten im Grundurteil K. JW. O9 1, 11½. Dem Ver-
schulden steht nach RG. gleich die nicht durch ein subjektives Verschulden
dedingte, aber sonst im Gesetz begründete Verantwortlichkeit des Be-
schädigten für eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tat-
sache & 833) 4. R. 5177, 67 i. Arglist des Beschädigten schließt
in der Regel den Ersatzanspruch aus, es sei denn auch der Schädiger
habe arglistig gehandelt #. R. 69 71, 76 #13u, JW. 0577, 0372 30, 1171.
* 254 anwendbar auch innerhalb des Bereiches des §8 32.3 8. E.
N. 10#.
3Z. D. h. desjenigen, der einen Vermögensschaden erlitten hat und
dafür Ersatz sordert K. R. 5.11%. Ein Verschulden des Schädigers wird
nicht gefordert, z. B. ö6 887, 904, 912, 917, E. JW. 03 B. 188.
4. Die Mitwirkung der Beschädigung kann der Handlung des
Ersaszpflichtigen auch vorausgegangen sein (Reizen bei einer früheren
Gelegenheit E. S. A. f. R. 5 56) oder nachfolgen.
5. Es entscheidet also vor allem das Ursachenverhältnis. E. JW.
(#“. Die Schwere des Verschuldens kommt in Betracht, um den Grad
der Berursachung festzustellen. E. R. 53 4, h#, 60 5°%, JW. O03 B.“,
un 7e , 0N/ 10-##„„17, 12 ½8, Gr. 54%8. Der Nachprüfung des
Revisionsgerichts unterliegt die Entscheidung über Abwägung des Ver-
hältnisses des beiderseitigen VBerschuldens 4. JW. 04“.3, 06 “, 127.
6. Gilt auch, wenn schadensersatzberechtigt ein Dritter, nicht der
Derletzte ist (8 A 16. E. R. 55 7#
7. Die Anzeigepflicht besteht also nur innerhalb bereits vorhan-
dener Schuldverhältnisse. A. M. E. R. 5.) (. Ihre Unterlassung muß
bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben &. JW. 11 35.
Über den Begriff des ungewöhnlich hohen Schadens. .
S. A. f. N. 2 488, JW. 11 ½. Es folgt hieraus, daß der Schuldner auch
den Schaden zu ersetzen hat, den er nicht voraussehen konnte.