VII. Abschn.: Einz. Schulbverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. J. Allg. Vorschrift. 299
Eine Hypothek“, eine Grundschuld , eine Rentenschuld"
oder ein Pfandrecht? hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn
der Käufer die Belastung kennt. Das Gleiche gilt von einer
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines
dieser Rechte."#
873, IIA 381, II b 433, 111 Eut| . I, 216, 216. Prot. 1, 656, 658
bis 660, 665 ff., II, 74 bis 751.
1. 68 433 bis 435, 437.
2. . JW. 02 8 (Abschluß bei notar. Beurkundung).
3. 8 welche Weise der Käufer die (vom Verkäufer zu erweisende)
Kennmis erlangt, ist gleichgültig, es wird nicht gefordert, daß sie durch
eine zum Bestandteil des Kaufvertrags gemachte Erklärung vermittelt
wird, E. R. 52 879. Kenntnis des Vertreters § 166. Unkenntnis über
die rechtliche Tragweite des bekannten Mangels beseitigt die Vertretungs-
pflicht des Verkäufers, 2. R. 52 1½5, JW. 1155-44. Daß der Käufer
den Mangel kennen mußte oder kannte) weil z. B. der Mangel im Rechte
sich aus dem Grundbuch oder aus der ihm übergebenen Abschrift des
Grundbuchblattes, ergabe, schließt die Haftung des Verkäufers nicht aus, E. R.
39 0610. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem äufer über
Mängel im Rechte Auskunft zu geben (8 444). Af die Kenntnis zur
Zeit des Abschlusses des dinglichen Vertrags 98 873, 925, 929
bis 931, 398) kommt es nicht an. Ausnahme in A
4. §8 1113 ff. Auch der Käufer beweglicher Züblene, auf die
die Hypothek sich kraft Gesetzes erstreckt (8 u29 at nach E. R. 57*
Anspruch auf Beseitigung dieser Belastung. eallastenrückstände
8 1107. 5. 88 1194 ff. 6. 88 sioeh
7. 88 1204ff. 8. 88 883, 885.
9. Haben beide Parteien wi enilich über einen fremden Gegenstand
kontrahiert, so liegt nicht ein nichtiger Vertrag vor (8 306 A. 1). Ob
Berkäufer ein Garantieversprechen hat übernehmen wollen, oder ob die
Parteien im Hinblick auf § 185 gehandelt haben, ist nach dem konkreten
Falle zu beurteilen.
e) Nechte des Künfers 8. 440
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§. 433 bis 437,
439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die
Rechte des Käufers nach den Vorschriften der §§. 320 bis 327.1
Ist eine bewegliche Sache" verkauft und dem Käufer zum
Zwecke der Eigenthumsübertragung übergeben worden?, so kann
der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze
der Sache berechtigt 3, Schadensersatz“ wegen Richterfüllung nur
verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf
dessen Recht herausgegeben hat? oder sie dem Verkäufer zurück-
gewährt? oder wenn die Sache untergegangen? ist.