Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schulbverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. J. Allg. Vorschrift. 299 
Eine Hypothek“, eine Grundschuld , eine Rentenschuld" 
oder ein Pfandrecht? hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn 
der Käufer die Belastung kennt. Das Gleiche gilt von einer 
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines 
dieser Rechte."# 
873, IIA 381, II b 433, 111 Eut| . I, 216, 216. Prot. 1, 656, 658 
bis 660, 665 ff., II, 74 bis 751. 
1. 68 433 bis 435, 437. 
2. . JW. 02 8 (Abschluß bei notar. Beurkundung). 
3. 8 welche Weise der Käufer die (vom Verkäufer zu erweisende) 
Kennmis erlangt, ist gleichgültig, es wird nicht gefordert, daß sie durch 
eine zum Bestandteil des Kaufvertrags gemachte Erklärung vermittelt 
wird, E. R. 52 879. Kenntnis des Vertreters § 166. Unkenntnis über 
die rechtliche Tragweite des bekannten Mangels beseitigt die Vertretungs- 
pflicht des Verkäufers, 2. R. 52 1½5, JW. 1155-44. Daß der Käufer 
den Mangel kennen mußte oder kannte) weil z. B. der Mangel im Rechte 
sich aus dem Grundbuch oder aus der ihm übergebenen Abschrift des 
Grundbuchblattes, ergabe, schließt die Haftung des Verkäufers nicht aus, E. R. 
39 0610. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem äufer über 
Mängel im Rechte Auskunft zu geben (8 444). Af die Kenntnis zur 
Zeit des Abschlusses des dinglichen Vertrags 98 873, 925, 929 
bis 931, 398) kommt es nicht an. Ausnahme in A 
4. §8 1113 ff. Auch der Käufer beweglicher Züblene, auf die 
die Hypothek sich kraft Gesetzes erstreckt (8 u29 at nach E. R. 57* 
  
Anspruch auf Beseitigung dieser Belastung. eallastenrückstände 
8 1107. 5. 88 1194 ff. 6. 88 sioeh 
7. 88 1204ff. 8. 88 883, 885. 
9. Haben beide Parteien wi enilich über einen fremden Gegenstand 
kontrahiert, so liegt nicht ein nichtiger Vertrag vor (8 306 A. 1). Ob 
Berkäufer ein Garantieversprechen hat übernehmen wollen, oder ob die 
Parteien im Hinblick auf § 185 gehandelt haben, ist nach dem konkreten 
Falle zu beurteilen. 
e) Nechte des Künfers 8. 440 
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§. 433 bis 437, 
439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die 
Rechte des Käufers nach den Vorschriften der §§. 320 bis 327.1 
Ist eine bewegliche Sache" verkauft und dem Käufer zum 
Zwecke der Eigenthumsübertragung übergeben worden?, so kann 
der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze 
der Sache berechtigt 3, Schadensersatz“ wegen Richterfüllung nur 
verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf 
dessen Recht herausgegeben hat? oder sie dem Verkäufer zurück- 
gewährt? oder wenn die Sache untergegangen? ist.
	        
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