IV. Abschn.: Übertragung der Forderung. 271
b) Unpfänbbarkeit 8. 400.
Einc Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie
der Pfändung nicht!: unterworfen ist.
1 296, IIX 344, 1I0D 394, III 394. M. 11, 123, 124. Prot. 1, 384, 385=DT.
55. «
1.Vgl.§39-1A.1und§3771.Dchflichtteilsansprnchist
übemagbat(§2317«3,ZPO.§8521).Bgl.s.G.v.:-3.6.04(Ausschluß
der Abtretung der Altersrenten), S.W. 8 31. Anwendbar, auch
wenn die lÜbertragbarkeit nach altem Rechte zu beurteilen ist ZE. R. 67 10.
4. Übergang der Nebenrechte §. 401.
Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken!-oder
Pfandrechte#, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus
einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.“
Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung
oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht“ kann
auch der neue Gläubiger geltend machen.
1 297, IIn 345, II0 395, III 395. M. II, 124, 125. Prot. I, 385, 386.
D. 55.
1. 88 11537 (1190“4); denen gleich steht der Anspruch auf Befriedigung
aus dem Versteigerungserlöse, der an die Stelle der durch
den Zuschlag erloschenen Hypothek getreten ist, E. R. 65 119, JW. O7 10°,
auch nach der Analogie die Vormerkungen aus 8 883. Berichtigung des
Grundbduchs nach 88 894 bis 899.
2. 647, 704, 1250, 1266, 1273; 8PO. 88 804, 829 ff.
3. Ob Zinsansprüche, Schadensersatzforderungen, der Anspruch auf
die verwirkte Vertragsstrafe usw. — (§ 401 beschränkt die Anwendbarkeit
nicht auf die ausdrücklich bezeichneten Nebenrechte E. R. 60 7#1,
1018, JIW. X10 7"53) — ohne weiteres auf den neuen Gläubiger übergehen,
ist Auslegungefrage. Im Zweifel ist Übergang anzunehmen.
liber Übergang des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes E. JW.
17 1:: Mit der Abtretung der Forderung ist nicht ohne weiteres der
Anspruch auf Herausgabe des Hypothekenbriefes (§ 931) abgetreten,
Æ. R. „/Au. Kein Übergang des Garantieversprechens im Fall des
& 1, 4. R. 60 371, 72 11, Gr. 49 00%, Bay. 3 09%, 647, 972. Die Zuständigkeit
des Gewerbegerichts (22. 9. 01) entfällt, wenn die Forderung
aus dem Arbeitsverhältnis abgetreten wird, E. R. 51 1.
1. K O. 8861 (vgl. Z. R. 67 1), 62; 3. 8 10. — S. K. (i. a. 30.
3. ihten d. Hbish. Gläubigers
5, e.sb.Glapigers 8l 402.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet!, dem neuen
Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nöthige Auskunft
zu ertheilen" und ihm die zum Beweise der Forderung