Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV.  Abschn.:  Übertragung  der  Forderung.  271

b)  Unpfänbbarkeit  8.  400.

Einc  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,  soweit  sie

der  Pfändung  nicht!:  unterworfen  ist.
1  296,  IIX  344,  1I0D  394,  III  394.  M.  11,  123,  124.  Prot.  1,  384,  385=DT.
  55.  «

1.Vgl.§39-1A.1und§3771.Dchflichtteilsansprnchist
übemagbat(§2317«3,ZPO.§8521).Bgl.s.G.v.:-3.6.04(Ausschluß
  der  Abtretung  der  Altersrenten),  S.W.  8  31.  Anwendbar,  auch
wenn  die  lÜbertragbarkeit  nach  altem  Rechte  zu  beurteilen  ist  ZE.  R.  67  10.

4.  Übergang  der  Nebenrechte  §.  401.

Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen  die  Hypotheken!-oder
  Pfandrechte#,  die  für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus
einer  für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf  den  neuen  Gläubiger  über.“

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht“  kann

auch  der  neue  Gläubiger  geltend  machen.

1  297,  IIn  345,  II0  395,  III  395.  M.  II,  124,  125.  Prot.  I,  385,  386.
D.  55.

1.  88  11537  (1190“4);  denen  gleich  steht  der  Anspruch  auf  Befriedigung
  aus  dem  Versteigerungserlöse,  der  an  die  Stelle  der  durch
den  Zuschlag  erloschenen  Hypothek  getreten  ist,  E.  R.  65  119,  JW.  O7  10°,
auch  nach  der  Analogie  die  Vormerkungen  aus  8  883.  Berichtigung  des
Grundbduchs  nach  88  894  bis  899.

2.  647,  704,  1250,  1266,  1273;  8PO.  88  804,  829  ff.

3.  Ob  Zinsansprüche,  Schadensersatzforderungen,  der  Anspruch  auf
die  verwirkte  Vertragsstrafe  usw.  —  (§  401  beschränkt  die  Anwendbarkeit
  nicht  auf  die  ausdrücklich  bezeichneten  Nebenrechte  E.  R.  60  7#1,
1018,  JIW.  X10  7"53)  —  ohne  weiteres  auf  den  neuen  Gläubiger  übergehen,
  ist  Auslegungefrage.  Im  Zweifel  ist  Übergang  anzunehmen.
liber  Übergang  des  kaufmännischen  Zurückbehaltungsrechtes  E.  JW.
17  1::  Mit  der  Abtretung  der  Forderung  ist  nicht  ohne  weiteres  der
Anspruch  auf  Herausgabe  des  Hypothekenbriefes  (§  931)  abgetreten,
Æ.  R.  „/Au.  Kein  Übergang  des  Garantieversprechens  im  Fall  des
&  1,  4.  R.  60  371,  72  11,  Gr.  49  00%,  Bay.  3  09%,  647,  972.  Die  Zuständigkeit
  des  Gewerbegerichts  (22.  9.  01)  entfällt,  wenn  die  Forderung
  aus  dem  Arbeitsverhältnis  abgetreten  wird,  E.  R.  51  1.

1.  K  O.  8861  (vgl.  Z.  R.  67  1),  62;  3.  8  10.  —  S.  K.  (i.  a.  30.

3.  ihten  d.  Hbish.  Gläubigers
5,  e.sb.Glapigers  8l  402.

Der  bisherige  Gläubiger  ist  verpflichtet!,  dem  neuen
Gläubiger  die  zur  Geltendmachung  der  Forderung  nöthige  Auskunft
  zu  ertheilen"  und  ihm  die  zum  Beweise  der  Forderung