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Schiff in den Hafen zuruͤckgekehrt ist, in Ansehung der aufgenommenen
Gelder mit dem Ablauf des Rückzahlungstermins und in Ansehung
der verdußerten Waären mit dem Ablauf des Tages, an
welchem die Löschung der Ladung erfolgt ist.
g. 69.
V. Die Forderungen, fuͤr welche das Schiff verpfaͤndet worden ist, ohne daß
die Bedingungen des F. 68. Nr. Z. vorliegen, in der Rangordnung,
welche durch die Zeitfolge der einzelnen Verpfändungen bestimmt wird.
Hierher gehören namentlich die mit einem gültigen Pfandrecht versehenen
Bodmereischulden der Rheder (uneigentliche Bodmerei), sofern
die Forderungen binnen Jahresfrist nach eingetretenem Jahlungstermin
gerichtlich geltend gemacht werden.
F. 70.
Bei der Vertheilung der Masse werden die Kosten und sämmtliche noch
nicht verjähtte Zinsen am Orte des Kapitals angesetzt. Bei Bodmereiforderungen
(GF. 68. Nr. 3.; F. 69.) genießen jedoch Zinsrückstände nur aus dem
letzten Jahre vor der Konkurseröffnung oder dem früheren Tage der verfügten
nothwendigen Subhastation das Vorzugsrecht des Kapitals; dltere Zinsrückstände
haben keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Schiffsmasse.
g. 71.
Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die
Masse zu ihrer vollsiändigen Tilgung nicht hinreicht, nach Verhäleniß ihrer festgestellten
Beträge gleichmäßig berichtigt.
Achter Abschnitt.
Rangordnung der Konkursgläáubiger.
F. 72.
Die Ansprüche der Konkursglaäubiger kommen in nachstehender Reihenfolge
zur Hebung: 6.
I. Rückstände von direkten und indirekten Staatssteuern und anderen denselben
gleichstehenden Abgaben, aus den beiden letzten Jahren von dem
Tage der Konkurseröffnung oder, wenn der Gemeinschuldner schon vor der
Konkurseröffnung versiorben ist, von dem Todestage des Gemeinschuldners
zurückgerechnet.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Steuererheber die
Steuerrückstände bereits vorschußweise zur Kasse entrichtet hat oder nicht.
g. 74.
II. Räckstände von Abgaben und Leistungen, welche aus dem Gemeinde-,
Kreis= oder Provinzialverbande, ingleichen aus dem Kirchen-, Pfarr= oder
(Nr. 4227.) Schul=