Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Schiff  in  den  Hafen  zuruͤckgekehrt  ist,  in  Ansehung  der  aufgenommenen
  Gelder  mit  dem  Ablauf  des  Rückzahlungstermins  und  in  Ansehung
  der  verdußerten  Waären  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an
welchem  die  Löschung  der  Ladung  erfolgt  ist.

g.  69.

V.  Die  Forderungen,  fuͤr  welche  das  Schiff  verpfaͤndet  worden  ist,  ohne  daß
die  Bedingungen  des  F.  68.  Nr.  Z.  vorliegen,  in  der  Rangordnung,
welche  durch  die  Zeitfolge  der  einzelnen  Verpfändungen  bestimmt  wird.

Hierher  gehören  namentlich  die  mit  einem  gültigen  Pfandrecht  versehenen
  Bodmereischulden  der  Rheder  (uneigentliche  Bodmerei),  sofern
die  Forderungen  binnen  Jahresfrist  nach  eingetretenem  Jahlungstermin
gerichtlich  geltend  gemacht  werden.

F.  70.

Bei  der  Vertheilung  der  Masse  werden  die  Kosten  und  sämmtliche  noch
nicht  verjähtte  Zinsen  am  Orte  des  Kapitals  angesetzt.  Bei  Bodmereiforderungen
  (GF.  68.  Nr.  3.;  F.  69.)  genießen  jedoch  Zinsrückstände  nur  aus  dem
letzten  Jahre  vor  der  Konkurseröffnung  oder  dem  früheren  Tage  der  verfügten
nothwendigen  Subhastation  das  Vorzugsrecht  des  Kapitals;  dltere  Zinsrückstände
  haben  keinen  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  der  Schiffsmasse.

g.  71.
Mehrere  an  derselben  Stelle  anzusetzende  Forderungen  werden,  wenn  die
Masse  zu  ihrer  vollsiändigen  Tilgung  nicht  hinreicht,  nach  Verhäleniß  ihrer  festgestellten
  Beträge  gleichmäßig  berichtigt.

Achter  Abschnitt.
Rangordnung  der  Konkursgläáubiger.
F.  72.

Die  Ansprüche  der  Konkursglaäubiger  kommen  in  nachstehender  Reihenfolge
  zur  Hebung:  6.

I.  Rückstände  von  direkten  und  indirekten  Staatssteuern  und  anderen  denselben
  gleichstehenden  Abgaben,  aus  den  beiden  letzten  Jahren  von  dem
Tage  der  Konkurseröffnung  oder,  wenn  der  Gemeinschuldner  schon  vor  der
Konkurseröffnung  versiorben  ist,  von  dem  Todestage  des  Gemeinschuldners
  zurückgerechnet.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  der  Steuererheber  die
Steuerrückstände  bereits  vorschußweise  zur  Kasse  entrichtet  hat  oder  nicht.

g.  74.

II.  Räckstände  von  Abgaben  und  Leistungen,  welche  aus  dem  Gemeinde-,
Kreis=  oder  Provinzialverbande,  ingleichen  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr=  oder
(Nr.  4227.)  Schul=