304 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
7. Ist der Ort, wohin die Sache versandt ist, vertragsmäßiger
Erfüllungsort (wofür die Klausel cif nicht ausschlaggebend ist), so trägt
bis zur Übergabe an den Käufer die Gefahr der Verkäufer (8 446);
auch dann, wenn der Käufer die Transportkosten übernommen hat.
Nur wenn Erfüllungsort und Versandort auseinander fallen, geht die
Transportgefahr auf den Käufer über. Dagegen verbleibt es wegen der
Nutzungen und Lasten bei 8 466, wie denn auch dem Käufer die Rechts-
behelfe wegen Nänzel der Kaufsache zusesen.
8. Über das Verhältnis des Verkäufers und Käufers zur Trans-
portanstalt vgl. E. R. 62 336.
9. Ist keine Anweisung erteilt, so hat der Verkäufer die Art der
Versendung zu bestimmen, wobei er wie ein Beauftragter des Käufers
zu handeln hat. 10. § 665.
11. Dagegen trägt die Gefahr der Käufer.
4. Kosten a) der Übergabe §. 448.
Die Kosten der Uebergabe der verkauften Sache't, ins-
besondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Ver-
käufer, die Kosten der Abnahme? und der Versendungs der
Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte“ fallen
dem Käufer zur Last.
Ist ein Rechtd verkauft, so fallen die Kosten der Begrün-
dung oder Uebertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last.
1 466 1, II A 3903, IID 442, III 442. M. II, 328. Prot. II 68, 69.
1. 8 90. 2. § 433 A. 11. Dahin gehört auch der Eingangs-
zoll, der Frachturkundenstempel. Tarif § 6 d RG. 3. 6. O6. E. R. 68“.
3. Auch der Emballage. 4. 8 269.
5. Ausnahme in 8 449.
b) d. Auflassung, Eintragung 8S. 449.
Der Käufer eines Grundstücks! hat die Kosten der Auf-
lassung und der Eintragung ?, der Käufer eines Rechtes an einem
Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung oder Ueber-
tragung des Rechtes nöthigen Eintragung in das Grundbuch,
mit Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen
Erklärungen 3, zu tragen. Dem Käufer fallen in beiden Fällen
auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur Last.“
466%, II 390, IIb 448, III 443. M. II, 328. Prot. II, 68, 69.
1. § 90 A. 3. Der Ersteher trägt auch die Kosten des Zuschlags-
beschlusses (3VG. 8 58).
2. 8 9256. GBO. 8 20. Die kommunale Umssatzsteuer fällt nicht
unter § 449, SE. R. 75 209. Über Wertzuwachssteuer Z. R. 72 599, JW.
11 20, Gr. 56 10. 3. GB. 8 29.
4. Der Käufer trägt die Kosten des dingl. u. obligator. Vertrags.