VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. I. Allg. Vorschrift. 305
5. Verwendungend. Verkänfers §. 450.
Ist vor der Uebergabe der verkauften Sache: die Gefahr
auf den Käufer? übergegangen und macht der Verkäufer vor
der Uebergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem Ueber-
gange der Gefahr nothwendig geworden sind 5, so kann er von
dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit
der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.“
Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Ver-
wendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag.“
1 464, Ia 389, IIb 444, III 444. M. 11, 325, 326. Prot. II, 64 bis 67,
VI, 170 bis 179.
1. 9§ 90. 2. 98 446, 4471.
3. Die Verwendungen sind notwendig, wenn sie auf die Er-
haltung der Sache gerichtet sind.
4. 3§ 256, 257, 27328, 274, 666, 669, 670. Ob er zu den
Aufwendungen verpflichtet ist, darüber vgl. 8 433 W. 4.
5. Auch der nach der Übergabe gemachten.
6. §§ 683 bis 685. Dgl. die analogen Bestimmungen in den
86 547, 601, 1049, 1216.
bei Kauf eines Rechts §. 451.
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze
der Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der §§. 446
bis 450 entsprechende Anwendung.
1 463, LI#a 391, IIb 445, 11I 445. M. II, 325. Prot. II, 62. —
§ 4381 Satz 2.
6. Kaufpreis. a) Berzinsung §. 452.
Der Käufer ist verpflichtet 1, den Kaufpreis von dem Zeit-
punkt an zu verzinsen?, von welchem an die Nutzungen“ des
gekauften Gegenstandes ihm gebühren", sofern nicht der Kauf-
preis gestundet ist.5
1 467, III 446. M. II, 329, 380. Prot. II, 69.— § 641. 88G. 88 492,
56. 60, 852.
1. Auch wenn ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zusteht.
2. Höhe der Zinsen § 246 und HGB. 88 352, 353.
3. § 100. Ob der gekaufte Gegenstand Nutzen gewährt, darauf
kommt es nicht an. Andere Regelung beim Handelskaufe HG. 8 353.
4. Vgl. §§ 446, 451 und 8 447 A. 7 Satz 3.
5. Stundung liegt vor, wenn der Kaufpreis erst nach vollendeter
Erfüllung des Verkäufers fällig sein soll, Z. R. 50 10. Die Zinspflicht
tritt dann nach §§ 288, 291 ein.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 20