VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. III. 3. Vorkauf. 335
b) Eintritt in Nebenleistungen §. 507.
Haat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande
ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren
Werth! zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht in
Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts aus-
geschlossen s; die Vereinbarung" der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne
sie geschlossen sein würde.
1 484 , IIa 441, 11b 501, III bo8. M. II, 348, 349. Prot. II, 100 bis
104. — 5 1098.
1. Zur Zeit der Erfüllung (8 271). 2. Z. B. der Dritte hat
die persönliche Pflege des Verpflichteten übernommen (8 473).
3. Eine Entschädigungspflicht des Verpflichteten besteht nicht.
4. A.“ vor 8§ 145.
e) beira Mengekaufe 8. 508.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufs-
recht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesammtpreise
gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnißmäßigen
Theil des Gesammtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete
kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird,
die nicht ohne Nachtheil für ihn getrennt werden können.
1 4847, IIa 442, IIb 502, III 503. M. II, 349. Prot. II, 105. —
55 471, 1098.
1. Betrug der Gesamtpreis 110 M., der Gesamtwert aller Sachen
120 M., und der Wert des Gegenstandes, auf den sich das Vorkaufsrecht
bezieht, 60 M., so ist als verhältnismäßiger Teil des Gesamtpreises (z)
der Betrag von 55 M. zu entrichten (110:X — 120 60).
2. Keine Befreiung von dieser Verpflichtung durch Verzicht auf
die Rechte aus dem ausgeübten Vorkaufsrechte. Umgekehrt kann aber
der Berechtigte nicht verlangen, daß ihm gegen Entrichtung des Gesamt-
preises alle Gegenstände überlassen werden. — Der Verpflichtete hat den
Nachweis des Nachteils zu erbringen. «
s)seiStuuduugv.Ka-fpkeiseg§—509—
Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet
worden!, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in
Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicher-
beit“ leistet.
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es
der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek" an dem Grundstücke