Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. III. 3. Vorkauf. 335 
b) Eintritt in Nebenleistungen §. 507. 
Haat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung 
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande 
ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren 
Werth! zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht in 
Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts aus- 
geschlossen s; die Vereinbarung" der Nebenleistung kommt jedoch 
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne 
sie geschlossen sein würde. 
1 484 , IIa 441, 11b 501, III bo8. M. II, 348, 349. Prot. II, 100 bis 
104. — 5 1098. 
1. Zur Zeit der Erfüllung (8 271). 2. Z. B. der Dritte hat 
die persönliche Pflege des Verpflichteten übernommen (8 473). 
3. Eine Entschädigungspflicht des Verpflichteten besteht nicht. 
4. A.“ vor 8§ 145. 
e) beira Mengekaufe 8. 508. 
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufs- 
recht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesammtpreise 
gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnißmäßigen 
Theil des Gesammtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete 
kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, 
die nicht ohne Nachtheil für ihn getrennt werden können. 
1 4847, IIa 442, IIb 502, III 503. M. II, 349. Prot. II, 105. — 
55 471, 1098. 
1. Betrug der Gesamtpreis 110 M., der Gesamtwert aller Sachen 
120 M., und der Wert des Gegenstandes, auf den sich das Vorkaufsrecht 
bezieht, 60 M., so ist als verhältnismäßiger Teil des Gesamtpreises (z) 
der Betrag von 55 M. zu entrichten (110:X — 120 60). 
2. Keine Befreiung von dieser Verpflichtung durch Verzicht auf 
die Rechte aus dem ausgeübten Vorkaufsrechte. Umgekehrt kann aber 
der Berechtigte nicht verlangen, daß ihm gegen Entrichtung des Gesamt- 
preises alle Gegenstände überlassen werden. — Der Verpflichtete hat den 
Nachweis des Nachteils zu erbringen. « 
s)seiStuuduugv.Ka-fpkeiseg§—509— 
Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet 
worden!, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in 
Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicher- 
beit“ leistet. 
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es 
der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten 
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek" an dem Grundstücke
	        
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