394 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
— Besonders behandelt ist der Fall, daß die Dienste in einer Geschäfts—
besorgung bestehen (8 675). Bei den Dienstverträgen des 8 675 gehört
die Rechnungslegungspflicht zu den übernommenen Leistungen. Vor-
leistungspflicht (§ 614) X. JW. 07½. — Der Lehrlingsvertrag (HGB.
88 76 ff.; GewO. 88 126 ff.) ist kein Dienstvertrag (88 1826 Nr. 6, 7,
1827), da er in erster Reihe die Verpflichtung des Lehrherrn zur Aus-
bildung des Lehrlings zum Gegenstande hat. Unterschied zwischen
Dienst- und Gesellschaftsvertrag 3. Gr. 47 101. Wegen Vertrags mit dem
Schiedsrichter vgl. E. R. 59 *is, 6773. über Dienstverhältnis im Sinne
der Tarifstelle 732 RStW G. 31. 7. 05, E. R. 71 35.
3. Die Gewährung einer Vergütung, die in Zeitlohn oder Akkord-
lohn bestehen kann (K. R. 63 315), ist wesentlich. Ist sie ausgeschlossen,
so liegt entweder ein Auftrag oder eine unentgeltliche Dienstleistung vor
(A. “ vor § 611). Die Vergütung braucht nicht in Geld (Verschaffung
von Gelegenheit zur Einnahme von Trinkgeldern), kann aber nicht in
Arbeit bestehen; Beteiligung am Gewinn 3. JW. 038- 34, vgl. aber
Gewe. §§ 115 bis 117. Sie darf nicht gegen die guten Sitten sein
J74. JW. 08 710, 105, Gr. 54 918. Die Vereinbarung, daß die Vergütung
nur zu zahlen ist, wenn der durch die versprochenen Dienste vermittelte
Vertrag zustande gekommen ist, macht den Vertrag noch nicht zum
Mäklervertrag. — Versprechen einer Vergütung für geleistete Dienste
5. JW. 11/. Zeitpunkt der Entrichtung § 614. Wegen Pfändung des
Arbeits- oder Dienstlohns vgl. Lohnb G., sowie 3PO. § 850, wegen
Verjährung §§ 196, 201, wegen Vorrechts im Konkurse KO. hör Nr. 1
und im Immobiliarzwangsvollstreckungsverf. ZVG. 88 10 Nr. 2, 146,
155 und wegen Unzulässigkeit der Abtretung vgl. § 400. Sus Ver-
pflichtung zur Entgegennahme der Dienste wird durch den Dienstver-
trag mangels besonderer Abrede nicht begründet. . JW. 03. 3/, 11½,
Gr. 4741, 55 1057. 8 615 setzt nur eine Sonderfolge des Glänbiger-
verzugs fest. Die Verpflichtung zur Verwendung der Invaliditäts= und
Altersversicherun smarken beruht nicht auf dem Dienstvertrage, sondern
ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung &. R. 58 102, 63 56, 72403, Gr.
49 11# 50 129. 1171• 117 , JW. 05 212. aoo, 10 66.
4. Und nicht rechtswidriger oder moralwidriger Art (88 134, 1385.
Die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Diensten und Freidiensten
(operae illiberales und liberales) ist fortgefallen (vgl. aber 85 622, 627
über Kündigung). Der Bühnenvertrag ist Dienstvertrag; der Agentur-
vertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages 2. R. 63 7/, Gr. 52 500, 53 ,
(§628 anwendbar)y, IJW. 0 08 ½8, 1278, der Vertrag über Stellung einer Ka:
pelle ohne Kapellmeister ist Dienstvertrag ##. JW. 10 1. Uber Versicherungs-
agenten vgl. VersVG. 88 43 ff., über Tarifverträge E. R. 73 2, JW. 1110###
über Dienstverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande haben,
§ 675 und A.“ vor § 011.
II. Vergütung 8. 612.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.]