Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 429 
6. Er muß auch ohne bestimmte Anweisungen das Interesse des 
Austraggebers wahrnehmen (2. R. 59 190) und haftet hierbei für jedes 
Verschulden (8 275), — über die Beweislast vgl. E. R. 20 2, vgl. auch 
9064 Satz 1 u. 3. Wegen außervertraglicher Haftung 9 831. Vgl. 
§ 255. Über die Widerruflichkeit des Auftrags und die Kündigungs- 
befngmi des Beauftragten § 671. 
2. Anzeigepflicht b. Ablehnung S. 663. 
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt 
ist: oder sich öffentlich erboten hat?, ist, wenn er einen auf 
solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt s, verpflichtet, 
die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich“ anzuzeigen.5 
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegen- 
über zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat. 
1 587, II aà 594, IIb 650, III 650. M. II, 5830. Prot. II, 358, 354. — 
s 675. 
1. Z. B. von Gemeinden oder gemeinnützigen Vereinen. Bgl. auch 
§ 675 über Anwendbarkeit des § 663 bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung. 
2. Z. B. Auskunftsstelle für Wohnungsnachweis, Bankiers, die sich 
zur unentgeltlichen Kontrolle der Auslosung von Wertpapieren u. dergl. 
erbieten. Bgl. auch § 675. 
3. Nimmt er den Auftrag an, ohne es dem zutaggeber mitzu- 
teilen, dann kann § 151 anwendbar sein. 121. 
5. A.“ vor § 104. Schweigen gilt nicht als Annahme des Auf- 
trags wie nach HG. § 362, es begründet vielmehr die Nichtanzeige 
nur eine Schadensersatzpflicht. Der Ersatzanspruch ist nicht beschränkt 
auf das negative Interesse. Veriährung dieses Anspruchs nach § 195. 
Für Nechtsanwälte RAOD. 830 
6. Außerhalb des Rahmens des HGB. § 362. Dgl. 8§ 130 ff. 
3. Pflichten des Beauftragten 
2) Raichten ves zuntart S§. 664. 
Der Beauftragte darf im Zweifel! die Ausführung des 
Auftrags nicht einem Dritten übertragen.? Ist die Uebertragung 
gestattets, so hat er nur" ein ihm bei der Uebertragung zur 
Last fallendes Verschulden zu vertreten." Für das Verschulden 
eines Gehülfen ist er nach §. 278 verantwortlich.7 
Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel 
nicht übertragbar. 3·9 
1 588, 589, II 595, IID 651, III 651. M. II, 581 bis 584. Prot. II, 
6354 bis 357, VI, 190. — 88 277, 40, 86, 018, 718, 2218. B PO. 8 81. 
1. 8 133. 
2. Weil der Auftrag in der Regel auf persönlichem Vertrauen 
beruht E. JW. O7? 1. Im Fall des Auftrags zur Führung eines Pro- 
esses vgl. 8PO. 8 81. Soweit nicht ein entgegenstehender Wille der 
Porteierk erhellt, darf der Beauftragte Gehilfen zuziehen (vgl. Satz 3);
	        
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