VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 429
6. Er muß auch ohne bestimmte Anweisungen das Interesse des
Austraggebers wahrnehmen (2. R. 59 190) und haftet hierbei für jedes
Verschulden (8 275), — über die Beweislast vgl. E. R. 20 2, vgl. auch
9064 Satz 1 u. 3. Wegen außervertraglicher Haftung 9 831. Vgl.
§ 255. Über die Widerruflichkeit des Auftrags und die Kündigungs-
befngmi des Beauftragten § 671.
2. Anzeigepflicht b. Ablehnung S. 663.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt
ist: oder sich öffentlich erboten hat?, ist, wenn er einen auf
solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt s, verpflichtet,
die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich“ anzuzeigen.5
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegen-
über zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
1 587, II aà 594, IIb 650, III 650. M. II, 5830. Prot. II, 358, 354. —
s 675.
1. Z. B. von Gemeinden oder gemeinnützigen Vereinen. Bgl. auch
§ 675 über Anwendbarkeit des § 663 bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung.
2. Z. B. Auskunftsstelle für Wohnungsnachweis, Bankiers, die sich
zur unentgeltlichen Kontrolle der Auslosung von Wertpapieren u. dergl.
erbieten. Bgl. auch § 675.
3. Nimmt er den Auftrag an, ohne es dem zutaggeber mitzu-
teilen, dann kann § 151 anwendbar sein. 121.
5. A.“ vor § 104. Schweigen gilt nicht als Annahme des Auf-
trags wie nach HG. § 362, es begründet vielmehr die Nichtanzeige
nur eine Schadensersatzpflicht. Der Ersatzanspruch ist nicht beschränkt
auf das negative Interesse. Veriährung dieses Anspruchs nach § 195.
Für Nechtsanwälte RAOD. 830
6. Außerhalb des Rahmens des HGB. § 362. Dgl. 8§ 130 ff.
3. Pflichten des Beauftragten
2) Raichten ves zuntart S§. 664.
Der Beauftragte darf im Zweifel! die Ausführung des
Auftrags nicht einem Dritten übertragen.? Ist die Uebertragung
gestattets, so hat er nur" ein ihm bei der Uebertragung zur
Last fallendes Verschulden zu vertreten." Für das Verschulden
eines Gehülfen ist er nach §. 278 verantwortlich.7
Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel
nicht übertragbar. 3·9
1 588, 589, II 595, IID 651, III 651. M. II, 581 bis 584. Prot. II,
6354 bis 357, VI, 190. — 88 277, 40, 86, 018, 718, 2218. B PO. 8 81.
1. 8 133.
2. Weil der Auftrag in der Regel auf persönlichem Vertrauen
beruht E. JW. O7? 1. Im Fall des Auftrags zur Führung eines Pro-
esses vgl. 8PO. 8 81. Soweit nicht ein entgegenstehender Wille der
Porteierk erhellt, darf der Beauftragte Gehilfen zuziehen (vgl. Satz 3);