454 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Stirbt der Gast vor Aufgabe der Herberge, so dauert die strengere
Haftung fort bis zur Übergabe der eingebrachten Sachen an den Erben,
event. bis zur Hinterlegung (88 372 ff.). Läßt der Gast Sachen zum
Nachsenden zurück, so haftet der Wirt, wenn er sie vom Gaste über-
nimmt, aus dem Verwahrungsvertrag, andernfalls aus dem Auftrage
(§ 675) oder dem Speditionsgeschäfte (HGB. § 407). Die mildere
Haftung wird auch für vorausgesandte oder vergessene Sachen einzu-
treten haben. Uber den Vertrag zwischen Gastwirt und seinen Verkehrs-
gästen wegen Benutzung eines Gaststalles S. JW. 10 750 u. § 305 A. 7.
8. Klage legitimiert ist nur der Gast, nicht etwa auch der
Eigentümer der eingebrachten Sachen; vgl. dagegen 8 704 A. 7. Der
Gast hat das Einbringen der Sachen und den Schaden darzutun.
. Der Wirt hat die Voraussetzungen des Nachsatzes darzutun.
10. Z. B. einem Austräger eines Geschäfts, einem Dienstmann usw.
Eine Aufnahme liegt nicht vor, wenn der Gast auf Bitten des Wirts,
z. B. wegen Mangels an Unterkunftsräumen, die Unterbringung eines
anderen Gastes in seinem Zimmer gestattet.
11. Auch ohne Verschulden, indes muß die Handlung oder Unter-
lassung die alleinige Schadensursache sein, E. R. 75 368.
12. Oder einer davon. 13. 8 203 A. 4.
14. Z. B. einer zu den Leuten des Wirtes gehörenden Person mit
der Bezeichnung des Hotels an der Mütze.
15. Es genügt also schon die Ubergabe an den Hausknecht auf dem
Bahnhofe, selbst wenn der Gast schließlich nicht aufgenommen wird, es
sei denn, daß der Hausknecht dem Gast gegenüber die Aufnahme für
zweifelhaft erklärt hat. Als eingebracht gelten die Sachen des Gastes
auch noch während des Transports nach dem Bahnhoe durch den Haus-
diener usw. Sachen, die der Hotelgast in den Restaurationsräumen
liegen läßt, sind nicht eingebracht
16. Dagegen kann durch besondere Vereinbarung — auch still-
schweigend — die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt werden, vgl.
aber § 2762.
b) für Geld, Wertpap., Kostbrk. S. 702.
Für Geld:, Werthpapiere? und Kostbarkeiten? haftet der
Gastwirth nach §. 701 nur bis zu dem Betrage von eintausend
Marks, es sei denn“, daß er7 diese Gegenstände in Kenntniß ihrer
Eigenschaft als Werthsachen zur Aufbewahrung übernimmt oder
die Aufbewahrung ablehnts oder daß der Schaden von ihm oder
von seinen Leuten? verschuldet wird.10
1 627, II à 6142, II 689, III 689. M. II, 538 bis 590. Prot. II, 404
bis 410, VI, 194. D. 86. H##B. B8 1297, 456, 462, 607.
1. 8 244 A. 2. 2. Über den Begriff A.“ vor 8 793. Ist
der Gastwirt Kaufmann, so kommt Dep . zur Anwendung.
3. § 372 A. 3. 4. § 701 A. 1.
5. Bei Aufnahme mehrerer Familienmitglieder haftet der Wirt
jedem Familienmitgliede bis zum Betrage von 1000 Mk. Die Maximal.