Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 457 
8 723 HGB. 88 132, 133; von 9 724 HGB. 8§ 134; von 8.726 
HGB. § 131; von § 730 HGB. 8§ 145; von 8 733 HGB. 88 149, 
155; von § 734 H#GB. 1 155; von § 737 HGB. § 140. Vgl. ferner 
insichtlich des Rechtsverhältnisses der pers. haftenden Gesellschafter der 
mm. G. auf Aktien HGB. 8 3208. Wegen der stillen Gesellschaft 
HGB. 8 335 bis 342. Wegen derjenigen Handelsgesellschaften und 
genossenschaftlichen Bildungen, denen juristische Persönlichkeit zukommt, 
und die deshalb als wirtschaftliche Vereine zu behandeln sind, 8 22 A. 2. 
Die Reederei ist eine auf dem Miteigentum am Schiffe beruhende Er- 
werbsgesellschaft nach BG. E. R. 7127. Über die nicht auf einem Ver- 
trage beruhenden Gemeinschaften A. vor 741. Die Gesellschaft ist 
im Prozesse nicht parteifähig (3ZPO. 8§8 736, 859), bei der offenen 
Handelsgesellschaft vgl. dagegen HG. 8§ 124. ZPO. 7 wegen der 
Bustellung an eine Gesellschaft, die ein Verein ist. Vgl. endlich K. 
16, 28, 51. Sämtliche Bestimmungen des 44. Titels mit Ausnahme 
er §§ 7162, 723 (ZE. R. 61 329), 724 sind dispositiver Natur. Deshalb 
sind, von diesen zwingenden Vorschriften abgesehen, bei den vor dem 
1. 1. 00 gegründeten Gesellschaften gemäß a. 170 (A. 3 das.) im Ver- 
hältnisse der Gesellschafter zueinander die Vorschriften des alten Rechtes 
anwendbar (E. R. 51 ½5, 61 3756, JW. 02 B-os) und nur im Verhältnisse 
Dritten ist ein nach dem 1. 1. 00 entstandenes Schuldverhältnis nach 
G. zu beurteilen. 
I. Zweck 8. 705. 
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell- 
schafter gegenseitig 1, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckess 
in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern ", ins- 
besondere die vereinbarten Beiträge5 zu leisten. 
1 629, 682, IISA 645, IIb 692, III 692. M. II, 591 bis 595, 601. Prot. 
II, 415 bis 417, 418. D. 86 bis 88. 
Z 1. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form (oygl. 
jedoch §§ 311, 313 u. A. 2); er kann ausdrücklich oder stillschweigend 
eschlossen werden. lier Vertragsschluß 88 145 bis 149, 153. Ist der 
rtrag nichtig, so ist etwaiges gemeinschaftliches Vermögen nach 88 741 ff. 
zu beurteilen. Über Kartellverträge vgl. E. R. 53½, 70 167, 73½8. 
Lotteriegemeinschaft ist ein Gesellschaftsvertrag (S. R. 28 728, JW. O4 365, 
Gr. 48 759), in der Regel auch der sog. Begebungskonsortialvertrag, E. R. 
56 210, Gr. 4910½8. Unterkonsortialvertrag Z. R. 67395. Die Verein- 
barung, daß der eine Kontrahent bei einer Zwangsversteigerung bis zu 
einer bestimmten Höhe für gemeinschaftliche Rechnung bieten und daß 
beide dann am Gewinn und Verlust aus dem Geschäfte zu gleichen 
Teilen beteiligt sein sollten, ist kein Gesellschaftsvertrag, Z. JW. 05 ö8e, 
desgl. nicht der Verlagsvertrag, Z. JW. 00 55 u. Ver G. 88 21, 24. 
2. . JW. 0574. Die 88 320 ff. finden entsprechende Anwendung 
mit den aus dem Gesellschaftsvertrage sich ergebenden Modifikationen 
(z. B. Ersatz des Rücktrittsrechts aus §8 325, 326 durch das Kündi- 
gungsrecht des § 723). Vgl. auch KE. R. 76 ½7, JW. 11 2o8. Auch bei 
  
  
 
	        
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