VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 457
8 723 HGB. 88 132, 133; von 9 724 HGB. 8§ 134; von 8.726
HGB. § 131; von § 730 HGB. 8§ 145; von 8 733 HGB. 88 149,
155; von § 734 H#GB. 1 155; von § 737 HGB. § 140. Vgl. ferner
insichtlich des Rechtsverhältnisses der pers. haftenden Gesellschafter der
mm. G. auf Aktien HGB. 8 3208. Wegen der stillen Gesellschaft
HGB. 8 335 bis 342. Wegen derjenigen Handelsgesellschaften und
genossenschaftlichen Bildungen, denen juristische Persönlichkeit zukommt,
und die deshalb als wirtschaftliche Vereine zu behandeln sind, 8 22 A. 2.
Die Reederei ist eine auf dem Miteigentum am Schiffe beruhende Er-
werbsgesellschaft nach BG. E. R. 7127. Über die nicht auf einem Ver-
trage beruhenden Gemeinschaften A. vor 741. Die Gesellschaft ist
im Prozesse nicht parteifähig (3ZPO. 8§8 736, 859), bei der offenen
Handelsgesellschaft vgl. dagegen HG. 8§ 124. ZPO. 7 wegen der
Bustellung an eine Gesellschaft, die ein Verein ist. Vgl. endlich K.
16, 28, 51. Sämtliche Bestimmungen des 44. Titels mit Ausnahme
er §§ 7162, 723 (ZE. R. 61 329), 724 sind dispositiver Natur. Deshalb
sind, von diesen zwingenden Vorschriften abgesehen, bei den vor dem
1. 1. 00 gegründeten Gesellschaften gemäß a. 170 (A. 3 das.) im Ver-
hältnisse der Gesellschafter zueinander die Vorschriften des alten Rechtes
anwendbar (E. R. 51 ½5, 61 3756, JW. 02 B-os) und nur im Verhältnisse
Dritten ist ein nach dem 1. 1. 00 entstandenes Schuldverhältnis nach
G. zu beurteilen.
I. Zweck 8. 705.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell-
schafter gegenseitig 1, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckess
in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern ", ins-
besondere die vereinbarten Beiträge5 zu leisten.
1 629, 682, IISA 645, IIb 692, III 692. M. II, 591 bis 595, 601. Prot.
II, 415 bis 417, 418. D. 86 bis 88.
Z 1. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form (oygl.
jedoch §§ 311, 313 u. A. 2); er kann ausdrücklich oder stillschweigend
eschlossen werden. lier Vertragsschluß 88 145 bis 149, 153. Ist der
rtrag nichtig, so ist etwaiges gemeinschaftliches Vermögen nach 88 741 ff.
zu beurteilen. Über Kartellverträge vgl. E. R. 53½, 70 167, 73½8.
Lotteriegemeinschaft ist ein Gesellschaftsvertrag (S. R. 28 728, JW. O4 365,
Gr. 48 759), in der Regel auch der sog. Begebungskonsortialvertrag, E. R.
56 210, Gr. 4910½8. Unterkonsortialvertrag Z. R. 67395. Die Verein-
barung, daß der eine Kontrahent bei einer Zwangsversteigerung bis zu
einer bestimmten Höhe für gemeinschaftliche Rechnung bieten und daß
beide dann am Gewinn und Verlust aus dem Geschäfte zu gleichen
Teilen beteiligt sein sollten, ist kein Gesellschaftsvertrag, Z. JW. 05 ö8e,
desgl. nicht der Verlagsvertrag, Z. JW. 00 55 u. Ver G. 88 21, 24.
2. . JW. 0574. Die 88 320 ff. finden entsprechende Anwendung
mit den aus dem Gesellschaftsvertrage sich ergebenden Modifikationen
(z. B. Ersatz des Rücktrittsrechts aus §8 325, 326 durch das Kündi-
gungsrecht des § 723). Vgl. auch KE. R. 76 ½7, JW. 11 2o8. Auch bei