Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 471 
wirkt?, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist kündigen 3, sofern der Schuldtitel nicht blos 
vorläufig vollstreckbar ist.“ 
Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die 
sich aus dem Gesellschaftsverhältniß ergebenden Rechte des Ge- 
sellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinn- 
antheil, nicht geltend machen. 5 8 
II 668, IID 712, eur 712. Prot. II, 438, 439. D. 88. — 88 736, 751 
Sat 2. Gen . 8 
. Bgl. bbegegen zu 2. 
1 3PO. § 8591 Satz 1. Eine überweisung des Gesellschafts- 
anteils ist unzulässig. Diese Pfändung ist durch Abs. 2 in Wirklichkeit 
auf den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch des Gesell- 
schafters beschränkt, 1nge der Gläubiger die Gesellschaft nicht gekündigt 
hat. Eine weitergehende Wirkung der Pfändung, eine Ausschaltung des 
Schuldner-Gesellschafters bei der Verfü hügung ## über die gesellschaftlichen 
Gegenstände findet nicht statt 4. R. 60 135. Bei der Auseinandersetzung 
hat das Pfandrecht den Vorrang von dem erst später begründeten Pfand- 
rechte an dem Anspruch des Ges elschafters auf Herausgabe der ihm zu- 
gestellten. Sachen und Rechte E. R. 6733“. Im Falle der Kündigung 
vgl. 8 1275. 
3. D. h. sofort die Auseinandersetzung (88 730 ff. verlangen. 8 247 
A. 3. Eine das Kündigungsrecht beschränkende Vereinbarung der Gesell- 
schafter ist unzulässig, vgl. aber § 736. Die Erfordernisse des 8 723 
brauchen nicht vorzuliegen. Da diese Bestimmung nur im Interesse 
des Gläubigers 4 egeben ist, muß angenommen werden, daß die Auf- 
lösung der Gese ha trotz der Kündigung dadurch vermieden werden 
kann, daß die Gesellschafter den Gläubiger befriedigen. Für die offene 
Hondelsgesellschaft. ommandit esellchaft und stille Gesellschaft HGB. 
88 135, 1612, 3391. 4. 8PO. 88 704 bis 7606. 
v 717 A. 1. 
bs. 2 findet auf die offene Handelsgesellshaft, Kommandit- 
gejenschaf und stille Gesellschaft Anwendung. 
b) Errei L lichkeit 
lunnttrrsl 
Die Gesellschaft endigt!, wenn der vereinbarte Zweck er- 
reicht oder dessen Erreichung unmöglich? geworden ist.5 
1 651, IIà 664, IIDb 7183, III 718. M. 1., 622. Prot. II, 489. 
1. 8 729. 2. Dies kann auch infolge eintretender Geschäfts. 
unsähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit der Fall sein (6 723 A. 1). 
Der Unmöglichkeit stehen Schwierigkeiten gleich, die nur durch unver- 
hältnismäßige Mittel zu beseitigen sind. 
3. Ein etwaiges Urteil wirkt nur deklaratorisch. Ebenso bei der 
stillen Gesellschaft. Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommandit. 
gesellschaft kann der Fall des § 726 einen wichtigen Grund im Sinne 
des H#GB. 9 133 (8 1615) bilden. 
 
	        
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