VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 521
schon in der bloßen Ausstellung (Herstellung) des Papiers ein auf Be-
ründung der darin ausgedrückten Verpflichtung gerichtetes Rechtsgeschäft
ieht. Der Schuldgrund kann sich aus dem Papier ergeben (8 796 U. 3.)
kogen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts §§ 1822 Nr. 9, 1825,
*“
3. Es braucht nicht gerade das Wort „Inhaber" gewählt zu sein
E. R. 13 ½4. Soll nach der Urkunde die Leistung an eine bestimmte
Person oder den Inhaber der Urkunde erfolgen — sog. alternative In-
haberklausel — dann ist § 808 anwendbar; vgl. aber Scheck G. 8 42,
wonach im genannten Falle der Scheck als auf den Inhaber gestellt gilt.
4. Jeder Art, auch Lose (§ 763 A. 1), Lagerscheine ZE. R. 59 8375.
Vgl. wegen event. staatlicher Genehmigung § 7951. Inhaberpapiere, die
ein Leistungsversprechen nicht enthalten, z. B. Aktien, gehören nicht hier-
her; vgl. aber § 1195. — Für Marken und Karten 8 807.
5. Ausnahme von 8 305. Vgl. RG. betr. die gemeinsame Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen v. 4. 12. 99 § 14 — durch Be-
schluß der Gläubigerversammlung kann die Befugnis der einzelnen
Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ausgest lossen werden. —
Wegen Einwendungen § 796, Aushändigung der Schuldverschreibung
§ 797. — Anders § 808 Abs. 1 Satz 2.
6. Der FSchuner hat dies darzutun und zu beweisen. Der Schein
Gläubigereigenschaft ist mit der Innehabung d. h. der Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über das Papier, wie sie der unmittelbare Besitzer
(8 854), aber auch der Besitzdiener (§ 855) haben kann, derart verbunden,
daß zunächst der Inhaber ohne weitere Voraussetzungen alle Gläubiger-
rechte ausüben und geltend machen kann. Seine Rechte (nicht aber die
Befreiung des Verpflichteten durch Leistung an ihn) werden jedoch aus-
geschlossen (Einrede im Sinne der 3PO., nicht des BG., § 202 M. 6)
durch den Mangel des wahren Rechtes zur Verfügung über das Papier, also
durch die Eigenschaft als Besitzdiener (8 855), durch das Vorhandensein
eines mittelbaren Besitzers 9 868) auf Grund eines Verhältnisses, das
das Verfügungerecht des Inhabers ausschließt, durch fremdes Eigentum
6 932, 9357, 13811) oder ein die Verfügung ausschließendes dingliches
echt (§§ 1032, 1207, 1208). Vgl. HGB. 88 366, 367. Uüber sonstige
Einwendungen § 796. — Wegen des Nießbrauchs an Inhaberpapieren
§88 1081 bis 1084, wegen der Verpfändung §8 1293 bis 1296, wegen
Hinterlegung §§ 1667, 1814, 1815, 2116, 2117, über Gewährleistung
beim Verkaufe von Inhaberpapieren §88 433 ff.
7. Rechtsscheinwirkung, welche beim Durchschauen der wahren
Sachlage wegfällt. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war. Der Eigentümer kann
durch Erwirkung der Zahlungssperre (3P. 8 1019) die Leistung an
einen Nichtberechtigten verhindern, andernfalls § 816. Vgl. auch
88 807, 808.
8. Ausnahme im a. 100 Nr. 1, Pr. a. 17 81. Vgl. auch Rch.
vom 19. 3. 00 §4.
9. Z. B. Aufdruck einer Nummer, Emissionsvermerk.