Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 521 
schon in der bloßen Ausstellung (Herstellung) des Papiers ein auf Be- 
ründung der darin ausgedrückten Verpflichtung gerichtetes Rechtsgeschäft 
ieht. Der Schuldgrund kann sich aus dem Papier ergeben (8 796 U. 3.) 
kogen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts §§ 1822 Nr. 9, 1825, 
*“ 
3. Es braucht nicht gerade das Wort „Inhaber" gewählt zu sein 
E. R. 13 ½4. Soll nach der Urkunde die Leistung an eine bestimmte 
Person oder den Inhaber der Urkunde erfolgen — sog. alternative In- 
haberklausel — dann ist § 808 anwendbar; vgl. aber Scheck G. 8 42, 
wonach im genannten Falle der Scheck als auf den Inhaber gestellt gilt. 
4. Jeder Art, auch Lose (§ 763 A. 1), Lagerscheine ZE. R. 59 8375. 
Vgl. wegen event. staatlicher Genehmigung § 7951. Inhaberpapiere, die 
ein Leistungsversprechen nicht enthalten, z. B. Aktien, gehören nicht hier- 
her; vgl. aber § 1195. — Für Marken und Karten 8 807. 
5. Ausnahme von 8 305. Vgl. RG. betr. die gemeinsame Rechte 
der Besitzer von Schuldverschreibungen v. 4. 12. 99 § 14 — durch Be- 
schluß der Gläubigerversammlung kann die Befugnis der einzelnen 
Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ausgest lossen werden. — 
Wegen Einwendungen § 796, Aushändigung der Schuldverschreibung 
§ 797. — Anders § 808 Abs. 1 Satz 2. 
6. Der FSchuner hat dies darzutun und zu beweisen. Der Schein 
Gläubigereigenschaft ist mit der Innehabung d. h. der Ausübung der 
tatsächlichen Gewalt über das Papier, wie sie der unmittelbare Besitzer 
(8 854), aber auch der Besitzdiener (§ 855) haben kann, derart verbunden, 
daß zunächst der Inhaber ohne weitere Voraussetzungen alle Gläubiger- 
rechte ausüben und geltend machen kann. Seine Rechte (nicht aber die 
Befreiung des Verpflichteten durch Leistung an ihn) werden jedoch aus- 
geschlossen (Einrede im Sinne der 3PO., nicht des BG., § 202 M. 6) 
durch den Mangel des wahren Rechtes zur Verfügung über das Papier, also 
durch die Eigenschaft als Besitzdiener (8 855), durch das Vorhandensein 
eines mittelbaren Besitzers 9 868) auf Grund eines Verhältnisses, das 
das Verfügungerecht des Inhabers ausschließt, durch fremdes Eigentum 
6 932, 9357, 13811) oder ein die Verfügung ausschließendes dingliches 
echt (§§ 1032, 1207, 1208). Vgl. HGB. 88 366, 367. Uüber sonstige 
Einwendungen § 796. — Wegen des Nießbrauchs an Inhaberpapieren 
§88 1081 bis 1084, wegen der Verpfändung §8 1293 bis 1296, wegen 
Hinterlegung §§ 1667, 1814, 1815, 2116, 2117, über Gewährleistung 
beim Verkaufe von Inhaberpapieren §88 433 ff. 
7. Rechtsscheinwirkung, welche beim Durchschauen der wahren 
Sachlage wegfällt. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber geschäftsunfähig 
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war. Der Eigentümer kann 
durch Erwirkung der Zahlungssperre (3P. 8 1019) die Leistung an 
einen Nichtberechtigten verhindern, andernfalls § 816. Vgl. auch 
88 807, 808. 
8. Ausnahme im a. 100 Nr. 1, Pr. a. 17 81. Vgl. auch Rch. 
vom 19. 3. 00 §4. 
9. Z. B. Aufdruck einer Nummer, Emissionsvermerk.
	        
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