II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundftücken. 617
3. Erfolgt sie Pleichseitig, so genügt einseitige Bewilligung des
Eigentümers § 873 Für nachträgliche Anderung 8 880, . FG.
i BecGebrauchdesVorbehaltngWsBetEtntragung des vor-
gehenden Rechts ist auch bei diesem die Vorrechtseinräumung einzutragen,
Vorlegung des Briefs der zurücktretenden Hypothek unnötig, E. WG. 9 166.
§ 880 M. 3.
4. durch Übertragung (§ 929) oder auf eine andere Weise, ins-
besondere durch Zwangsversteigerun * — Unzulässigkeit der Pfändung
dieser Befugnis E. F. 8 58, Bay. 9
5. § 880“ gilt hier nur, sofern bei den Zwischenposten kein Vor-
behalt gemacht ist.
6. Der durch die Weiterbelastung eintretende Ausfall trifft insofern
das spätere, mit Vorrang eingetragene Recht. Dagegen sind die Zwischen-
posten im Gegensatz zu 8 880 A. 10 keinesfalls als dem mit Vorrang
eingetragenen Recht vorgehend zu behandeln. 7. 8 1172 A. 5.
6. Eintragnug d. Wertersatzes 8. 882.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches
nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften
dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag
der Werth aus dem Erlöse zu ersetzen ist:, so kann der Höchst-
betrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf
der Eintragung in das Grundbuch.?
IIb 867, III 866. Prot. VI, 242.
z. B. Erbbaurechte, Nießbrauch und andere Dienstbarkeiten,
Naallckten- und Vorkaufsrechte (für künftige Fälle), 28Gn E 92. 121.
— 3ZG. 88 10 bis 14, 52, 91, 92, 109 ff. 2. 87
7. Bormerkung a) im allgem. F. 883.
Zur Sicherung des: Anspruchs: auf Einräumung oder
Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück" oder an einem
das Grundstück belastenden Rechte" oder auf Aenderung des In-
halts oder des Ranges eines solchen Rechtes5 kann eine Vor-
merkung in das Grundbuch eingetragen werden."“ Die Ein-
tragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künf-
tigen oder eines bedingten? Anspruchs zulässig.
Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit
unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt..