Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarencontrole  im  Binnenlande.
Nach  einer  Mittheilung  des  K.  Preußischen  Finanz-Ministeriums  ist  die  durch  Art.  306
Z.  2  und  3  des  Zollgesetzes  und  durch  S§.  93—97  der  Zollordnung  vorgesehene  Binnencontrole
  im  Großherzogthum  Luremburg  zur  Zeit  nur  noch
1)  für  Wein  in  den  Districten  Luremburg  und  Grevenmacher,  sowie
2)  für  Kaffee  in  den  Districten  Luxemburg,  Mersch  und  Diekirch
beibehalten,  was  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  l.  J.  (Reg.
Blatt  S.  12  f..)  zur  öffentlichen  Kenntniß  andurch  gebracht  wird.

Stuttgart  den  23.  März  1861.  Knapp.

K  .  ——

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.