Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Art.  1.

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  20  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842
tritt  folgende  Bestimmung,  welche  auch  den  bereits  vorhandenen  Wittwen  und  Waisen  zu
gut  kommt:

die  Pension  beträgt  vom  1.  Juli  1861  an  für  eine  Wittwe
bei  einer  Besoldung  des  Gatten  unter  700  fl.  —:.  120  fl.
von  700  fl.  und  darübr  —  .  10  fl.
und  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt,  ein  Fünftel,  im  anderen  Falle  ein  Viertel
des  Betrags  der  Wittwenpension.

Art.  2.
Eine  neue  Regulirung  dieser  Pensionen,  jedoch  unbeschadet  der  zu  Art.  1  erwähnten
Beträge,  bleibt  innerhalb  der  verfügbaren  Mittel  der  Wittwenkasse  den  Oberaufsichtsbehörden
  vorbehalten.

Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  Vollziehung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  4.  April  1861.
Wilherlm.

Der  Chef  des  Departements  des  Kirchenund
  Schulwesens:
Staatsrath  Rümelin.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.