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Art. 1.
An die Stelle des zweiten Absatzes des Art. 20 des Gesetzes vom 6. Juli 1842
tritt folgende Bestimmung, welche auch den bereits vorhandenen Wittwen und Waisen zu
gut kommt:
die Pension beträgt vom 1. Juli 1861 an für eine Wittwe
bei einer Besoldung des Gatten unter 700 fl. —:. 120 fl.
von 700 fl. und darübr — . 10 fl.
und für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt, ein Fünftel, im anderen Falle ein Viertel
des Betrags der Wittwenpension.
Art. 2.
Eine neue Regulirung dieser Pensionen, jedoch unbeschadet der zu Art. 1 erwähnten
Beträge, bleibt innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwenkasse den Oberaufsichtsbehörden
vorbehalten.
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit Vollziehung dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 4. April 1861.
Wilherlm.
Der Chef des Departements des Kirchenund
Schulwesens:
Staatsrath Rümelin. Auf Befehl des Königs:
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.