Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

42  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Bech.  §  11,  S.  M.  §  5,  8.  K.  G.  AusfV.  7,  S.  A.  82,  Sch.  R.  u.  13,
Sch.  L.  §  10,  R.  j.  L.  8  20,  Lü.  8  7,  IID.  88  7  bis  11.
3.  §  81  A.  1.  Auch  rechtsgültige  Abänderungen  der  Stiftungs.
bestimmungen  (§  87)  kommen  in  Betracht.  Sonst  nach  Maßgabe  des
.§  86  Grundsätze  des  Vereinsrechts.

7.  Anwendbarkeit  der  Vorschriften
  über  Vereine  §.  86.

Die  Vorschriften!  des  §.  262,  des  §.  27  Abs.  3  und  der
§§.  28  bis  31,  423  finden  auf  Stiftungen  entsprechende  Anwendung,
  die  Vorschriften  des  §.  27  Abs.  3  und  des  8.  28
Abs.  1  jedoch  nur  insoweit,  als  sich  nicht  aus  der  Verfassung,
insbesondere  daraus,  daß  die  Verwaltung  der  Stiftung  von  einer
öffentlichen  Behörde  geführt  wird,  ein  Anderes  ergiebt.  Die
Vorschriften  des  §.  28  Abs.  2  und  des  8§.  29  finden  auf
Stiftungen,  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde

geführt  wird",  keine  Anwendung.5
1  61,  IIa  74,  IIb  88,  III  83.  M.  1,  121.  Prot.  1,  599,  VI,  119,  144.
Geändert  durch  RTK.  D.  16.
1.  An  Stelle  einer  eigenen  gesetzlichen  Ordnung  der  Stiftungsverfassung.
  E.  KG.  2545.  —  B.  a.  6,  M.  St.  AusfV.  88  17  bis  19,

Sch.  R.  a.  12,  L.  §  8,  Lü.  §§  7  bis  9.  2.  Z.  KG.  30  68.
3.  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  bewirkt  stets,  anders  wie  bei  Vereinen
  (§  42  A.  1),  Aufhören  der  Stiftung.  4.  Z.  KG.  35  17.

5.  Wohl  aber  auf  nur  beaussichtigte.  Keine  Entlassung  eines
Stiftungsvorstandes  durch  die  Aufsichtsbehörde,  Z.  KG.  35“.

8.  Umwandl.  u.  Aufhebung  8.  87.

Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks!  unmöglich  geworden
oder  gefährdet  sie  das  Gemeinwohl?,  so  kann  die  zuständige
Behörde  der  Stiftung  eine  andere  Zweckbestimmung  geben  oder
sie  aufheben.

Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes  ist  die  Absicht  des
Stifters  thunlichst  zu  berücksichtigen,  insbesondere  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Erträge  des  Stiftungsvermögens  dem  Personenkreise,
  dem  sie  zu  Statten  kommen  sollten,  im  Sinne  des
Stifters  thunlichst  erhalten  bleiben.  Die  Behörde  kann  die
Verfassung?  der  Stiftung  ändern,  soweit  die  Umwandlung  des
Zweckes  es  erfordert.

Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes  und  der  Aenderung  der
Verfassung  soll  der  Vorstand  der  Stiftung  gehört  werden.

1  621,  II  76  u.  a.  85  in  II.  Lesung.  —  Wiedereingefügt  v.  d.  RTK.  (8  83  u).
M.  I,  121.  Prot.  VI,  119.